Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit: Arbeitgeber, AuslBG-Ausnahme und AMS-Prüfung
§ 62 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung für bestimmte Arbeitgeber und vom AuslBG ausgenommene Tätigkeiten. Entscheidend sind Tätigkeit und mögliche AMS-Feststellung.
29. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
§ 62 NAG betrifft eine eigene Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige, die eine unselbständige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausüben wollen. Der Titel ist nicht als allgemeiner Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gedacht. Er knüpft an eine eng umschriebene Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz an.
Die Norm verlangt erstens die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG. Zweitens muss die konkrete Tätigkeit nach § 1 Abs 2 lit. e oder lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sein. Drittens kann das Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde feststellen, ob diese Tätigkeit tatsächlich unter die Ausnahme fällt.
Für die Prüfung müssen daher Person, Arbeitgeber, Tätigkeit und gesetzliche Ausnahme zusammenpassen. Dieser Beitrag grenzt § 62 NAG von der Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte nach § 59 NAG und von der ICT-Mobilität ab.
§ 62 NAG Check
Passt die Aufenthaltsbewilligung für den konkreten Sonderfall?
Der Check ordnet die gesetzliche Ausnahme, den Arbeitgeber und die Rolle des AMS. Das Ergebnis kann mit dem passenden Sachverhalt übermittelt werden.
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01 Frage 1
Welche Ausnahme vom AuslBG beschreibt die Tätigkeit?
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Übersicht aller Antworten.
01
Zuerst die passende gesetzliche Grundlage klären
§ 62 NAG nennt für den Grundtatbestand die Ausnahmen nach § 1 Abs 2 lit. e oder lit. j AuslBG. Eine andere Ausnahme genügt nicht automatisch für diesen Titel. Ordnen Sie die konkrete Tätigkeit zuerst dem richtigen NAG-Tatbestand oder einer ausdrücklich vorgesehenen Verordnung zu.
02
Bestimmten Arbeitgeber vor dem Antrag festlegen
Die Aufenthaltsbewilligung nach § 62 NAG ist auf die unselbständige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber zugeschnitten. Wenn Arbeitgeber, Aufgaben oder Vertragsbedingungen noch offen sind, lässt sich die Einordnung nicht belastbar abschließen. Stellen Sie die Arbeitgeberbindung und das Tätigkeitsprofil zuerst klar.
03
§ 62 NAG anhand des konkreten Arbeitgebers vorbereiten
Die Tätigkeit ist einer genannten AuslBG-Ausnahme zugeordnet und der Arbeitgeber steht fest. Ordnen Sie nun die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG sowie Vertrag, Tätigkeitsbeschreibung und Nachweise der Ausnahme. Der Beitrag zu Betriebsentsandten nach § 59 NAG behandelt eine andere Entsendungskategorie.
04
Begründete Zweifel für eine mögliche AMS-Feststellung aufbereiten
Bei begründeten Zweifeln kann die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS auf Anfrage der Behörde feststellen, ob die Tätigkeit die genannte AuslBG-Ausnahme erfüllt. Bereiten Sie deshalb die Tätigkeit, das Programm oder den Einsatz und die Arbeitgeberbeziehung so vor, dass die konkrete Einordnung nachvollziehbar ist. Die AMS-Feststellung ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen des § 62 NAG.
Was § 62 NAG voraussetzt
§ 62 Abs 1 NAG ermöglicht Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Der erste Prüfungsschritt sind die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG. Dazu gehört nicht nur die Bezeichnung des Titels, sondern das vollständige persönliche und aufenthaltsrechtliche Antragspaket.
Die besondere zusätzliche Voraussetzung liegt in der Tätigkeit. Sie muss nach § 1 Abs 2 lit. e oder lit. j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sein. Die Ausnahme bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit und ist nicht bloß eine freie Beschreibung des gewünschten Aufenthaltszwecks.
§ 62 NAG verbindet damit Aufenthaltsrecht und eine gesetzliche Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsrecht. Der Titel wird nicht schon deshalb passend, weil ein Arbeitgeber eine Person beschäftigen möchte. Entscheidend ist die rechtliche Einordnung der tatsächlichen Aufgabe.
Welche Ausnahmen § 62 NAG nennt
§ 1 Abs 2 lit. e AuslBG betrifft Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt. Für § 62 NAG muss die Tätigkeit daher tatsächlich in diese gesetzliche Fallgruppe fallen. Eine bloße Tätigkeit bei einem ausländischen Unternehmen oder eine Reise nach Österreich reicht dafür nicht.
§ 1 Abs 2 lit. j AuslBG betrifft Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union. Maßgeblich ist der konkrete Rahmen des Programms. Eine private Schulung oder ein beliebiges Forschungsprojekt wird dadurch nicht automatisch zu einer Tätigkeit nach lit. j.
Wichtig ist die Abgrenzung zu § 1 Abs 2 lit. i AuslBG. Diese Bestimmung betrifft wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie weitere dort genannte Tätigkeiten. § 62 Abs 1 Z 2 NAG verweist für den Grundtatbestand aber auf lit. e oder lit. j. Die Ausnahme für Forschung und Lehre darf deshalb nicht ohne weitere Prüfung in den § 62-Weg übertragen werden.
Bestimmter Arbeitgeber und konkretes Tätigkeitsprofil
Der Titel ist auf eine unselbständige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber zugeschnitten. Arbeitgeber, Vertrag, Aufgaben und Programm müssen deshalb dieselbe rechtliche Konstellation beschreiben. Je allgemeiner die Tätigkeitsbeschreibung bleibt, desto schwieriger wird die Prüfung der AuslBG-Ausnahme.
Für die Vorbereitung gehören eine klare Arbeitgeberbezeichnung, die Funktion, der Einsatzzeitraum, der Einsatzort und die Beschreibung des Programms oder der Besatzungstätigkeit zusammen. Bei einer Tätigkeit nach lit. j sollte außerdem erkennbar sein, welchem EU-Aus- oder Weiterbildungs- oder Forschungsprogramm sie zugeordnet ist.
Ein späterer Wechsel des Arbeitgebers oder ein Wechsel in eine gewöhnliche Beschäftigung ist nicht bloß eine interne Vertragsänderung. Er kann die Grundlage des konkreten Titels verändern. Vor einer Änderung muss daher geprüft werden, ob weiterhin § 62 NAG oder ein anderer Aufenthaltstitel einschlägig ist.
Wann das AMS eingeschaltet werden kann
Nach § 62 Abs 1 Z 3 NAG stellt die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde fest, ob eine Tätigkeit nach Z 2 vorliegt. Der Wortlaut beschreibt daher keine automatische AMS-Prüfung in jedem Antrag.
Die Behörde muss zunächst einen konkreten Anlass für Zweifel haben. Die Frage richtet sich auf die Tätigkeit und ihre Zuordnung zur genannten Ausnahme. Sie ist nicht dasselbe wie eine allgemeine Arbeitsmarktprüfung und ersetzt auch nicht die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des NAG.
In einem gut vorbereiteten Antrag sollte die Einordnung bereits aus Vertrag, Tätigkeitsprofil und Programmunterlagen hervorgehen. Wenn gerade diese Unterlagen widersprüchlich sind, sollte die mögliche AMS-Frage in der Vorbereitung offen angesprochen werden.
Antragspaket und Grenzen des Titels
Neben der Ausnahme müssen die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG geprüft und nachgewiesen werden. Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, hängt von der Person, dem Aufenthaltsweg und dem konkreten Sachverhalt ab. Vertrag, Reisepass, Tätigkeitsbeschreibung und Programmunterlagen sollten inhaltlich übereinstimmen.
§ 62 NAG schafft keinen allgemeinen Arbeitsmarktzugang. Der Titel ist weder mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte gleichzusetzen noch mit einer allgemeinen Aufenthaltsbewilligung für jede unselbständige Tätigkeit. Die Arbeitgeberbindung und der konkrete Ausnahmegrund bleiben prägend.
Bei einer klassischen Entsendung von einem ausländischen Arbeitgeber zu einem österreichischen Beschäftiger ist die Abgrenzung zu § 59 NAG wichtig. Bei einer konzerninternen Verlagerung aus einem anderen Mitgliedstaat ist die ICT- und mobile ICT-Regelung eigenständig zu prüfen.
Weitere Ausnahmen durch Verordnung
§ 62 Abs 2 NAG ermöglicht dem Bundesminister für Inneres, mit Verordnung weitere Tätigkeiten als Tätigkeiten im Sinne des Abs 1 Z 2 festzulegen, wenn sie nach der AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind. Dieser Absatz erweitert den Blick über die beiden ausdrücklich genannten literae, setzt aber eine konkrete Verordnung voraus.
Eine Tätigkeit darf daher nicht allein wegen ihrer Bezeichnung unter § 62 NAG eingeordnet werden. Vor dem Antrag ist zu klären, ob die Tätigkeit unter lit. e oder lit. j fällt oder ob eine einschlägige Verordnung tatsächlich greift. Der maßgebliche Rechtsstand muss für den Zeitpunkt der Antragstellung kontrolliert werden.
Häufige Fragen zu § 62 NAG
Gilt § 62 NAG für jede vom AuslBG ausgenommene Tätigkeit?
Nein. Der Grundtatbestand des § 62 Abs 1 Z 2 NAG verweist auf Tätigkeiten nach § 1 Abs 2 lit. e oder lit. j AuslBG. Weitere Tätigkeiten können nur über eine einschlägige Verordnung nach § 62 Abs 2 NAG erfasst sein.
Welche Tätigkeit nennt § 1 Abs 2 lit. e AuslBG?
Lit. e betrifft die Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt. Ob ein konkreter Einsatz darunter fällt, hängt von den tatsächlichen Aufgaben und dem grenzüberschreitenden Rahmen ab.
Prüft das AMS jeden Antrag nach § 62 NAG?
Nein. Nach § 62 Abs 1 Z 3 NAG kann die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde feststellen, ob die Tätigkeit die genannte Ausnahme erfüllt. Das ist keine automatische allgemeine Arbeitsmarktprüfung.
Kann der Arbeitgeber später frei gewechselt werden?
Der Titel ist auf die unselbständige Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber zugeschnitten. Ein Arbeitgeberwechsel oder eine wesentliche Änderung der Tätigkeit kann daher eine neue Prüfung des Aufenthaltstitels und der AuslBG-Grundlage erfordern.