Aktuell

NAG-Entscheidung binnen 90 Tagen: Wann sind 30 Tage mehr zulässig?

§ 19a NAG setzt grundsätzlich 90 Tage für die Entscheidung. Erfahren Sie, wann eine begründete Verlängerung um 30 Tage möglich ist.

14. September 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Für Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt nach § 19a NAG grundsätzlich eine Höchstfrist von 90 Tagen. Die Behörde muss zugleich unverzüglich entscheiden. Eine Verlängerung um 30 Tage kommt nur bei außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen in Betracht, die mit der Komplexität des Antrags zusammenhängen.

Für die eigene Fristberechnung brauchen Sie zuerst den richtigen Antrag, die zuständige Behörde und einen belegten Eingang. Danach ist zu prüfen, ob der beantragte Aufenthaltstitel unter die allgemeine Regel fällt und ob die Behörde eine Verlängerung rechtzeitig mit Verfahrensanordnung mitgeteilt hat.

Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Entscheidungsfrist und ihre gesetzliche Verlängerung. Die Prüfung einer Säumnisbeschwerde gehört in einen eigenen Schritt. Informationen zur späteren Säumnisbeschwerde im NAG-Verfahren finden Sie gesondert.

Entscheidungsfrist prüfen

Gilt für Ihren NAG-Antrag die 90-Tage-Frist?

Der Check ordnet den Aufenthaltstitel ein, prüft den belegten Antragseingang und trennt eine zulässige Verlängerung von einer bloßen Verzögerung.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welcher Aufenthaltstitel wurde beantragt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Titel und Rechtsgrundlage zuerst klären

Ordnen Sie den beantragten Titel anhand des Antrags, des aktuellen Aufenthaltstitels und der einschlägigen Bestimmung des NAG ein. Von dieser Zuordnung hängt ab, ob § 19a Abs 1 gilt.

02

Gesetzliche Ausnahme gesondert prüfen

§ 19a Abs 3 NAG nimmt mehrere Aufenthaltstitel von der allgemeinen 90-Tage-Frist aus. Prüfen Sie die konkrete Ziffer und die dafür geltende Sonderregel, bevor Sie einen Ablauf nach 90 Tagen annehmen.

03

Eingang und Zuständigkeit beweissicher ordnen

Stellen Sie Antrag, Eingangsbestätigung, Geschäftszahl und Übermittlungsweg zusammen. Erst mit einem belegten Eingang bei der zuständigen Stelle lässt sich die maßgebliche Frist verlässlich einordnen.

04

Verlängerung bis höchstens 120 Tage einordnen

Eine zulässige Verlängerung erhöht die 90-Tage-Frist um 30 Tage. Prüfen Sie, ob die Verfahrensanordnung vor Ablauf zugestellt oder sonst wirksam mitgeteilt wurde und ob sie die außergewöhnliche Komplexität konkret begründet.

05

Ablauf der Grundfrist getrennt von der Verzögerung prüfen

Eine allgemeine Begründung, ein späteres Schreiben oder bloße Arbeitsbelastung ersetzt die gesetzlich verlangte rechtzeitige Mitteilung wegen außergewöhnlicher Komplexität nicht. Halten Sie den Fristablauf und alle behördlichen Schreiben chronologisch fest.

Die Grundregel lautet unverzüglich, höchstens 90 Tage

§ 19a Abs 1 NAG verpflichtet die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels unverzüglich zu entscheiden. Die gesetzliche Obergrenze beträgt 90 Tage, soweit § 19a Abs 3 oder der zweite Teil des NAG keine andere Regel bestimmt.

Die 90 Tage sind daher eine Höchstfrist und keine Zusage, dass jede Entscheidung erst am letzten Tag getroffen wird. Ist der Antrag früher entscheidungsreif, spricht die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung für eine frühere Erledigung.

Bei bestimmten arbeitgeberbezogenen Verfahren kann zusätzlich eine zuständige Behörde nach §§ 20d oder 20e AuslBG beteiligt sein. Das ändert nichts daran, dass die konkrete Zuständigkeit und der beantragte Titel zuerst sauber bestimmt werden müssen.

Eingang, Vollständigkeit und Fristbeginn dokumentieren

Die Fristberechnung beginnt mit einer belastbaren Verfahrenschronologie. Halten Sie fest, wann der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist, welche Entscheidung beantragt wurde und unter welcher Geschäftszahl die Behörde das Verfahren führt.

Für kombinierte Erlaubnisse beschreibt Art 5 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2024/1233 die 90-Tage-Frist ab Übermittlung eines vollständigen Antrags. Art 5 Abs 4 sieht bei fehlenden Angaben oder Dokumenten eine schriftliche Aufforderung vor und setzt die dort geregelte Frist bis zum Eingang der verlangten Unterlagen aus. Diese unionsrechtliche Vorgabe betrifft kombinierte Erlaubnisse und darf nicht ohne Prüfung auf jeden Aufenthaltstitel übertragen werden.

Praktisch sollten Sie deshalb Antrag, Beilagenverzeichnis, Nachforderungen, Antworten und Eingangsbestätigungen gemeinsam aufbewahren. Die Themenseite zu Unterlagen und Fristen unterstützt die Ordnung des Verfahrens.

Mehrere Aufenthaltstitel fallen aus der Grundfrist

§ 19a Abs 3 NAG nimmt unter anderem die Niederlassungsbewilligung nach § 43, die Niederlassungsbewilligung Künstler nach § 43a Abs 1 Z 2, die Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit nach § 44 und den Daueraufenthalt EU nach § 45 aus.

Ebenfalls erfasst sind Aufenthaltstitel nach §§ 46, 46a, 47 und 69. Dazu kommen Aufenthaltsbewilligungen nach §§ 59, 60, 63 und 66 sowie ein Verfahren nach § 62 in der gesetzlich beschriebenen Konstellation für Personen, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind.

Für diese Titel ist die Frage nach 90 Tagen daher nicht mit einer pauschalen Antwort erledigt. Prüfen Sie die konkrete Bestimmung, die Art des Verfahrens und allfällige Sonderfristen. Der NAG-Eintrag im Lexikon erklärt die gesetzliche Einordnung, ersetzt aber nicht die Prüfung des konkreten Antrags.

30 Tage gibt es nur bei komplexen Ausnahmefällen

Nach § 19a Abs 2 NAG kann die Frist nach Abs 1 um 30 Tage verlängert werden. Dafür müssen außergewöhnliche und hinreichend begründete Umstände vorliegen, die mit der Komplexität des Antrags zusammenhängen.

Die Begründung muss daher auf den konkreten Antrag zeigen. Eine allgemein hohe Arbeitsbelastung, ein pauschaler Hinweis auf viele Verfahren oder eine nicht näher erklärte Verzögerung beschreibt diese gesetzliche Voraussetzung nicht. Entscheidend sind die besonderen Schwierigkeiten dieses Antrags.

Die Behörde muss die Verlängerung dem Drittstaatsangehörigen vor Ablauf der Grundfrist mit Verfahrensanordnung nach § 7 Abs 1 VwGVG mitteilen. Ohne diese rechtzeitige Mitteilung lässt sich eine Verlängerung nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass die Behörde noch nicht entschieden hat.

Die verlängerte Frist endet spätestens nach 120 Tagen

Bei einer wirksamen Verlängerung wird die Grundfrist von 90 Tagen um 30 Tage erweitert. Für den Anwendungsbereich des § 19a Abs 1 ergibt sich damit eine äußerste Frist von 120 Tagen. Die zusätzlichen 30 Tage bilden keine neue, frei wiederholbare Verlängerungsstufe.

Rechnen Sie die beiden Abschnitte getrennt: zuerst die 90 Tage ab dem maßgeblichen Eingang, danach die zusätzlichen 30 Tage. Notieren Sie daneben das Datum der Verfahrensanordnung und den konkreten Verlängerungsgrund. So bleibt erkennbar, ob die Mitteilung rechtzeitig war.

Die 30-Tage-Regel gilt außerdem nicht in Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach §§ 64 oder 67. Diese beiden Titel sind von der Verlängerung ausdrücklich ausgenommen. Das ist von den weitergehenden Ausnahmen des § 19a Abs 3 zu unterscheiden.

Eine Verzögerung ist keine automatische Verlängerung

Wenn nach 90 Tagen kein Bescheid vorliegt, muss zuerst die Fristlage anhand der Dokumente geprüft werden. Die Behörde kann sich auf eine wirksame Verlängerung nur berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und die rechtzeitige Verfahrensanordnung feststehen.

Fehlt eine solche Mitteilung oder bleibt die Begründung bei einer allgemeinen Verzögerung, ist das Ergebnis zunächst eine offene Frage zur Rechtmäßigkeit der weiteren Verfahrensdauer. Dieser Befund beantwortet noch nicht, ob die Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs erfüllt sind.

Für die weitere Einordnung können Sie den Beitrag zur Säumnisbeschwerde lesen. Geht es bereits um einen zugestellten Bescheid, ist die Zustellung und Beschwerdefrist maßgeblich.

Diese Unterlagen machen die Frist prüfbar

Für eine belastbare Prüfung reicht eine ungefähre Erinnerung an den Antragstag meist nicht. Erforderlich ist eine lückenlose Abfolge der Dokumente und Mitteilungen, aus der sich der Antrag, sein Eingang und die behördlichen Schritte ergeben.

Sichern Sie insbesondere den vollständigen Antrag, die Einbringungsbestätigung, die Geschäftszahl, Nachforderungen und Ihre Antworten. Bei einer Verlängerung kommen die Verfahrensanordnung, ihr Zugang und die darin angeführte Begründung hinzu.

Ordnen Sie jede Datei nach Datum und benennen Sie den Verfahrensschritt. Markieren Sie, welche Unterlagen bei Antragstellung vorlagen und welche erst später nachgereicht wurden. Diese Ordnung trennt die Berechnung der Frist von der späteren Bewertung der Verfahrensführung.

Häufige Fragen zur NAG-Entscheidungsfrist

Sind 90 Tage eine fixe Wartezeit für jeden NAG-Antrag?

Nein. § 19a Abs 1 NAG verlangt eine unverzügliche Entscheidung und setzt grundsätzlich eine Höchstfrist von 90 Tagen. § 19a Abs 3 und der zweite Teil des NAG enthalten Ausnahmen.

Kann die Behörde die Frist mehrmals um 30 Tage verlängern?

Die gesetzliche Regelung sieht eine Verlängerung der Grundfrist um 30 Tage vor. Bei wirksamer Anwendung ergibt sich damit eine Höchstfrist von 120 Tagen. Eine wiederholte Verlängerung ist aus dieser Bestimmung nicht ableitbar.

Reicht ein allgemeiner Hinweis auf viele offene Verfahren?

Ein allgemeiner Hinweis ersetzt die gesetzlich verlangten außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umstände mit Bezug zur Komplexität des konkreten Antrags nicht. Außerdem muss die Mitteilung vor Ablauf der Grundfrist mit Verfahrensanordnung erfolgen.