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Forscher und Aufnahmevereinbarung: Aufenthaltstitel für Forschung in Österreich

Forscher und Aufnahmevereinbarung: Aufenthaltstitel für Forschung in Österreich: Voraussetzungen, Nachweise und nächste Schritte im NAG-Verfahren.

3. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Die Niederlassungsbewilligung Forscher nach § 43c NAG ist der spezifische Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die in Österreich eine wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre ausüben. Kernbaustein ist die Aufnahmevereinbarung nach § 43d NAG mit einer Forschungseinrichtung. Sie ordnet Projekt, Dauer, Entgelt und wechselseitige Zusagen und trägt die materielle Grundlage des Titels.

Zentral ist die AuslBG-Ausnahme für wissenschaftliche Tätigkeit. Wer in Forschung und Lehre arbeitet, fällt nicht in den sachlichen Geltungsbereich des AuslBG. Damit entfällt die klassische Beschäftigungsbewilligung und der Weg führt über den Niederlassungstitel nach § 43c NAG.

Die Forschungseinrichtung ist entweder eine nach § 71 NAG zertifizierte Einrichtung oder wird von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG betrieben, also von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Universitäten fallen darunter, wenn sie durch einen solchen öffentlich-rechtlichen Träger gestellt sind. Solche Einrichtungen benötigen keine Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.

Dieser Beitrag ordnet Voraussetzungen, Zertifizierung, Pflichtinhalte der Aufnahmevereinbarung, Geltungsdauer, Postforschungsphase, Entscheidungsfrist und die Titelspur für Familienangehörige. Für die grundlegende Einordnung der Niederlassungsbewilligung lohnt der Blick in den Lexikoneintrag.

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01

Antrag mit vollständiger Aufnahmevereinbarung vorbereiten

Voraussetzungen und Aufnahmevereinbarung stehen. Bringen Sie die allgemeinen Nachweise des 1. Teils, das Aufnahmedokument und die Nachweise der Einrichtung geordnet zusammen. Die Entscheidungsfrist nach § 43c(4) NAG beträgt längstens acht Wochen.

02

Ohne § 71-Zertifikat oder öffentlich-rechtlichen Träger scheitert § 43c

Ohne Zertifikat nach § 71 NAG und ohne Trägerschaft durch einen Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG kann die Einrichtung keine tragfähige Aufnahmevereinbarung abschließen. Die Einrichtung sollte den Zertifizierungsprozess prüfen, oder der Weg wechselt auf einen anderen Titel.

03

Aufnahmevereinbarung nachschärfen nach § 43d

Die Vereinbarung muss die Vertragspartner, Zweck und Dauer, die Finanzierung, das monatliche Bruttoentgelt, die Aufnahmezusage der Einrichtung, die Abschlusszusage des Forschers und gegebenenfalls den Aufenthalt in einem weiteren Mitgliedstaat abbilden. Fehlende Punkte sollten vor Einreichung ergänzt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

04

Postforschungsphase nach § 43c(2) NAG nutzen

Wer die Forschung abgeschlossen hat und einen Titel nach § 43c, § 41 oder § 42 anstrebt, kann die Niederlassungsbewilligung Forscher einmalig für zwölf Monate zum Zweck Arbeitssuche oder Unternehmensgründung verlängern. Die Voraussetzungen des 1. Teils außer § 11 Abs 2 Z 2 müssen weiterhin erfüllt sein.

05

Zweckänderung nach § 43c(3) NAG prüfen

Eine Zweckänderung aus der Niederlassungsbewilligung Forscher heraus ist nur in die Titel §§ 41, 42, 43c oder § 47 Abs 2 NAG möglich. Andere Zielrichtungen scheitern; die Titelspur muss vorher geklärt werden.

06

Blaue Karte EU als Alternative außerhalb der Forscherlogik

Handelt es sich nicht um wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre, sondern um hochqualifizierte Beschäftigung, kann die Blaue Karte EU passender sein. Sie folgt eigenen Voraussetzungen (Qualifikation, Jobangebot, Entgeltschwelle).

07

Familienangehörige über § 46 NAG mitplanen

Familienangehörige eines Forschers kommen nicht automatisch mit. Der Nachzug folgt der Titelspur nach § 46 NAG mit eigenen Voraussetzungen: gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz und die für den Familientitel typischen Nachweise zur ortsüblichen Unterkunft. Der beim Forschertitel bestehende Ausschluss des § 11 Abs 2 Z 2 NAG wirkt hier nicht. Kernthema ist regelmäßig der gesicherte Lebensunterhalt.

Wer die Niederlassungsbewilligung Forscher erhält

§ 43c(1) NAG regelt die Voraussetzungen. Der Antragsteller muss den 1. Teil des NAG erfüllen, jedoch mit einer wichtigen Einschränkung: § 11 Abs 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) ist nicht anzuwenden. Der Forscherantrag verlangt also gerade nicht die allgemeine Nachweisspur zur ortsüblichen Unterkunft. Alle übrigen einschlägigen Anforderungen des 1. Teils bleiben, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz. Ferner muss eine Tätigkeit ausgeübt werden, die im AuslBG als wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen ist. Die Ausübung erfolgt für eine Forschungseinrichtung.

Weitere Bedingung ist der Nachweis einer mit der Forschungseinrichtung nach § 71 Abs 1 NAG abgeschlossenen Aufnahmevereinbarung im Sinne des § 43d. Ohne dieses Dokument fehlt eine tragende Grundlage. Bei begründeten Zweifeln kann das Arbeitsmarktservice feststellen, ob die Tätigkeit unter die AuslBG-Ausnahme fällt.

In der Praxis bedeutet das: Die wissenschaftliche Ausrichtung der Tätigkeit sollte klar dokumentiert sein. Wo die Aufgabe zwischen Wissenschaft und regulärer Beschäftigung liegt, kann die AMS-Prüfung Klarheit schaffen. Für die allgemeinen Grundlagen lohnt der Blick in den Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt und zur Krankenversicherung.

Forschungseinrichtung und Zertifikat nach § 71 NAG

§ 71 NAG regelt, wann eine Einrichtung Aufnahmevereinbarungen abschließen kann. Der Bundesminister für Inneres stellt auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat aus, das fünf Jahre gilt, wenn der Forschungszweck besteht und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH beizuschließen.

Zertifizierte Einrichtungen werden mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Das Zertifikat kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder es erschlichen wurde. Bei mehrfachen Verwaltungsübertretungen nach § 77 Abs 2 Z 1 kommt eine Verweigerung oder ein Entzug ebenfalls in Betracht.

Wichtig ist die Ausnahme für öffentlich-rechtliche Träger: Forschungseinrichtungen, die von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen. Rechtsträger in diesem Sinn sind der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Eine Universität fällt unter diese Ausnahme, wenn sie von einem solchen Träger gestellt wird.

Die Verantwortlichen der Einrichtung haben unverzüglich vorzeitige Beendigung, personenbezogene Umstände beim Forscher und das Ende des Forschungsprojekts zu melden. Diese Meldepflicht ist ein Baustein der laufenden Compliance.

Pflichtinhalte der Aufnahmevereinbarung nach § 43d NAG

Die Aufnahmevereinbarung hat nach § 43d NAG jedenfalls folgende Punkte zu enthalten: Vertragspartner; Zweck, Dauer und Finanzierung des konkreten Forschungsprojekts; monatliches Bruttoentgelt oder gleichzusetzende Einkünfte; Zusage der Forschungseinrichtung zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen; Zusage des Forschers, sich zu bemühen, die Forschungstätigkeit abzuschließen; und gegebenenfalls Angaben zu einem beabsichtigten Aufenthalt als Forscher in einem weiteren Mitgliedstaat, falls bekannt.

Fehlt einer dieser Punkte, ist die Vereinbarung nicht vollständig im Sinne der Norm. Rückfragen oder Verbesserungsaufträge sind dann wahrscheinlich. Zeit- und ressourcensparender ist die vollständige Aufsetzung von Beginn an.

Automatisches Ende: Die Aufnahmevereinbarung endet bei Beendigung des Rechtsverhältnisses zwischen Einrichtung und Forscher, bei rechtskräftiger Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung und bei rechtskräftigem Entzug der Niederlassungsbewilligung Forscher. Diese Rechtsfolge wirkt ohne weiteres Zutun.

Qualifikationsprüfung durch die Einrichtung

§ 43d NAG verpflichtet die Forschungseinrichtung, vor Abschluss der Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese Prüfung ist inhaltlich, nicht bloß formal. Sie stellt sicher, dass die Kompetenzen zur Projektbeschreibung passen.

Für die Einrichtung heißt das: Der interne Prüfungsvorgang sollte dokumentiert sein, damit die Grundlage des Aufnahmedokuments nachvollziehbar ist. Für den Forscher heißt das: Publikationsliste, Abschlüsse und projektnahe Erfahrung sollten strukturiert bereitliegen.

Ein präzise formulierter Projektzweck erleichtert später die Beurteilung der AuslBG-Ausnahme. Wo Forschung im engeren Sinn zusammen mit anderen Aufgaben genannt wird, sollte die wissenschaftliche Kernaufgabe deutlich getrennt beschrieben werden.

Geltungsdauer und Verlängerung

§ 43c(5) NAG bestimmt die Geltungsdauer. Die Niederlassungsbewilligung Forscher ist grundsätzlich für zwei Jahre auszustellen. Ist die Aufnahmevereinbarung kürzer, wird sie für einen um drei Monate über die Dauer der Aufnahmevereinbarung hinausgehenden Zeitraum ausgestellt. Die Berechnung ergibt sich damit direkt aus dem Aufnahmedokument.

Für die Verlängerung gelten die allgemeinen Regeln des § 24 NAG. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig vor Ablauf zu stellen; die Nachweise (Aufnahmevereinbarung, Nachweise des 1. Teils) sollten aktuell sein. Wer den Erstantrag im Inland stellen kann, sollte den Beitrag zum Erstantrag im Inland oder Ausland lesen.

In Kombination mit einem Aufenthalt in weiteren EU-Mitgliedstaaten sollte die Aufnahmevereinbarung diese Perspektive abbilden. Damit werden Anschlussthemen zwischen den Staaten vorbereitet und Doppelarbeit vermieden.

Nach der Forschung: Arbeitssuche oder Unternehmensgründung

§ 43c(2) NAG öffnet eine besondere Postforschungsphase. Ist die Forschung abgeschlossen und wird ein Aufenthaltstitel nach § 43c, § 41 oder § 42 NAG angestrebt, kann die Niederlassungsbewilligung Forscher einmalig für zwölf Monate zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung verlängert werden. Der 1. Teil ist weiter zu erfüllen, § 11 Abs 2 Z 2 ausgenommen.

Die Regel ist eng: Sie greift einmalig und ist auf die genannten Anschlusstitel bezogen. Wer während der Frist einen Zieltitel erreicht, wechselt in dessen Systematik. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, hat den Anschluss nicht mehr über diesen Weg.

Zusätzlich regelt § 43c(3) NAG die Zweckänderungspfade. Aus der Niederlassungsbewilligung Forscher heraus ist die Zweckänderung nur in die Titel §§ 41, 42, 43c oder § 47 Abs 2 möglich. Für die Blaue Karte EU gilt ein eigener Antragsweg.

Entscheidungsfrist und Nachweise

§ 43c(4) NAG sieht vor, dass über einen Antrag nach § 43c längstens binnen acht Wochen zu entscheiden ist. Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Behördenentscheidung, nicht um eine Zusage der Kanzlei oder Einrichtung.

An Nachweisen sind neben der Aufnahmevereinbarung die einschlägigen Unterlagen des 1. Teils beizubringen: Identitätsnachweis, Reisedokument, gesicherter Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Die spezifische Nachweisspur zur ortsüblichen Unterkunft nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG ist für diesen Titel ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Praxis sind unser Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt und der Beitrag zur Krankenversicherung nützlich.

Wo Nachweise unklar oder unvollständig sind, kommt es zu Verbesserungsaufträgen. Ein vollständiges Paket bei Einreichung ist die verlässlichste Basis für eine zügige Entscheidung.

Familienangehörige des Forschers

Familienangehörige eines Forschers erhalten ihren Aufenthaltstitel nicht automatisch mit. Der Weg führt über § 46 NAG (Familiennachzug). Diese Titelspur hat eigene Voraussetzungen: gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz und die für den Familiennachzug typischen Nachweise zur ortsüblichen Unterkunft; der Ausschluss des § 11 Abs 2 Z 2 NAG aus dem Forschertitel wirkt hier nicht.

Ehegatten und Kinder des Forschers profitieren mittelbar von der AuslBG-Ausnahme insoweit, als das AuslBG bestimmte Beschäftigungsschranken für sie ohnehin nicht anordnet. Der Aufenthaltstitel selbst folgt jedoch der Systematik des Familientitels.

Praktisch heißt das: Die Antragswege für Forscher und Familie sollten parallel aufgesetzt werden. Wer den Nachzug zeitnah plant, sollte die Nachweislage von Beginn an strukturieren.

Häufige Fragen zum Aufenthaltstitel Forscher

Braucht jede Forschungseinrichtung ein Zertifikat nach § 71 NAG?

Nein. Zertifizierung nach § 71 NAG ist der Standardweg. Forschungseinrichtungen, die von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG betrieben werden, benötigen keine Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen. In Betracht kommen Bund, Länder, Gemeinden sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; eine Universität fällt darunter, wenn sie von einem solchen Träger gestellt wird.

Wie lange gilt die Niederlassungsbewilligung Forscher?

Nach § 43c(5) NAG grundsätzlich zwei Jahre. Ist die Aufnahmevereinbarung kürzer, wird der Titel für einen um drei Monate über deren Dauer hinausgehenden Zeitraum ausgestellt.

Was passiert nach Abschluss der Forschung?

§ 43c(2) NAG erlaubt einmalig eine Verlängerung um zwölf Monate zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung, sofern ein Titel nach § 43c, § 41 oder § 42 NAG angestrebt wird und der 1. Teil außer § 11 Abs 2 Z 2 weiter erfüllt ist.

Kommen Familienangehörige automatisch mit?

Nein. Der Aufenthaltstitel für Familienangehörige folgt § 46 NAG mit eigenen Voraussetzungen zu Einkommen, Krankenversicherung und Unterkunft. Die Antragswege sollten parallel geplant werden.