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Forschermobilität in Österreich: Mitteilung und Aufenthaltstitel

Forschermobilität nach Österreich: Wann genügt eine Mitteilung, wann braucht es ein langfristiges Verfahren und welche Nachweise können verlangt werden?

8. September 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Wer als Drittstaatsangehöriger bereits einen gültigen Aufenthaltstitel für Forscher in einem EU-Mitgliedstaat besitzt, kann einen Teil seiner Forschung in Österreich durchführen. Die unionsrechtliche Forschermobilität unterscheidet dabei zwischen einem Aufenthalt bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat und einem längeren Aufenthalt.

Für die kurzfristige Mobilität sieht die Richtlinie (EU) 2016/801 ein Mitteilungsverfahren vor. Für die langfristige Mobilität kommt in Österreich insbesondere die Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ nach § 61 NAG in Betracht. Entscheidend sind der bestehende Forschertitel, die österreichische Forschungseinrichtung, die Aufnahmevereinbarung und der genaue Zeitraum.

Dieser Beitrag erklärt, welche Schritte vor dem Beginn in Österreich zu klären sind, welche Unterlagen die Behörde verlangen kann und aus welchen Gründen Einwände oder eine Ablehnung möglich sind. Die erstmalige Niederlassungsbewilligung Forscher nach § 43c NAG und die Studentenmobilität sind eigene Wege.

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01 Frage 1

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01

Kurzfristige Mobilität mit vollständiger Mitteilung vorbereiten

Für einen Aufenthalt bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen je Mitgliedstaat kommt die kurzfristige Forschermobilität in Betracht. Halten Sie das gültige Reisedokument, den Forschertitel des ersten Mitgliedstaats, die österreichische Aufnahme und die Forschungsdaten bereit. Der zweite Mitgliedstaat kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben.

02

Österreichische Aufnahme und Forschungszeitraum vervollständigen

Die Mitteilung kann erst sinnvoll vorbereitet werden, wenn die österreichische Forschungseinrichtung, der Forschungszeitraum und die Aufnahmevereinbarung geklärt sind. Je nach Vorgabe können zusätzlich Krankenversicherung, gesicherte Mittel und eine österreichische Anschrift verlangt werden.

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Verfahren für langfristige Mobilität über 180 Tage vorbereiten

Bei einer Forschungstätigkeit von mehr als 180 Tagen ist das langfristige Verfahren zu prüfen. Der zweite Mitgliedstaat kann dafür ein eigenes Verfahren für einen Aufenthaltstitel vorsehen oder die Regeln der kurzfristigen Mobilität anwenden. Für Österreich sind die zuständigen Behörden und die konkret verlangten Nachweise vor dem Beginn zu klären.

04

Gültigkeit und Zeitraum vor dem Langzeitantrag klären

Für die langfristige Mobilität müssen der gültige Forschertitel des ersten Mitgliedstaats und die geplante österreichische Forschungstätigkeit zusammenpassen. Klären Sie vor dem Antrag, ob der bestehende Titel den Zeitraum abdeckt, welche Forschungseinrichtung aufnimmt und ob Österreich zusätzliche Unterlagen verlangt.

05

Zuerst den passenden österreichischen Aufenthaltstitel bestimmen

Die Forschermobilität setzt einen gültigen Forschertitel des ersten Mitgliedstaats voraus. Fehlt diese Grundlage, ist zuerst der passende österreichische Titel für die geplante Forschung zu prüfen. Die erstmalige Niederlassungsbewilligung Forscher nach § 43c NAG folgt einer eigenen Antragslogik.

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Forschungs- und Studentenmobilität getrennt einordnen

Ein Studententitel oder ein anderer Aufenthaltstitel ersetzt den Forschertitel nach Art. 27 nicht. Für Forschung, Studium und einen gemischten Aufenthalt gelten unterschiedliche unionsrechtliche Regeln. Die Tätigkeit und der bisherige Titel müssen deshalb zuerst genau zugeordnet werden.

Die Grundlage der Forschermobilität innerhalb der EU

Art. 27 der Richtlinie (EU) 2016/801 eröffnet die Mobilität für Drittstaatsangehörige, die im ersten Mitgliedstaat einen gültigen Aufenthaltstitel für Forschung besitzen. Mit diesem Titel und einem gültigen Reisedokument darf der Forscher in einen zweiten Mitgliedstaat einreisen und dort einen Teil seiner Forschung durchführen. Der Aufenthalt im zweiten Staat ist an die Bedingungen der Art. 28 und 29 sowie an die dortigen Ablehnungsgründe geknüpft.

Die österreichische Forschung muss in einer Forschungseinrichtung stattfinden. Die Aufnahmevereinbarung beschreibt den Forschungszweck, den Zeitraum und die Finanzierung. Ist ein Aufenthalt in einem weiteren Mitgliedstaat bei der ursprünglichen Antragstellung schon bekannt, kann diese Mobilität in der Vereinbarung abgebildet werden. Eine spätere Änderung des Forschungsplans braucht eine neue Prüfung.

Die Mobilitätsregeln setzen eine bereits erfolgte Zulassung als Forscher voraus. Sie ersetzen daher keinen Erstantrag für einen österreichischen Forschertitel. Für Fragen zum allgemeinen Verfahrensstand kann die Akteneinsicht im NAG-Verfahren wichtig werden, wenn eine Behörde die Grundlage oder Vollständigkeit der Unterlagen anders beurteilt.

Kurzfristige Mobilität: Mitteilung bis 180 Tage

Art. 28 erfasst einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen je Mitgliedstaat. Der Forscher kann dabei einen Teil seiner Forschung in einer Forschungseinrichtung des zweiten Mitgliedstaats durchführen. Die 180 Tage sind je Mitgliedstaat zu betrachten. Für die Planung müssen die tatsächlichen Forschungs- und Aufenthaltstage deshalb Staaten und Zeiträume zugeordnet werden.

Der zweite Mitgliedstaat kann die Mitteilung vom Forscher, von der Forschungseinrichtung im ersten Mitgliedstaat oder von der österreichischen Forschungseinrichtung verlangen. War die Mobilität bereits bei der Antragstellung im ersten Mitgliedstaat geplant, soll sie zu diesem Zeitpunkt angegeben werden. Wird sie erst später konkret, ist die Mitteilung einzureichen, sobald die Absicht bekannt ist.

Der Mitteilung sind jedenfalls das gültige Reisedokument und der gültige Forschertitel des ersten Mitgliedstaats beizufügen. Österreich kann außerdem die Aufnahmevereinbarung, den Zeitraum und die Daten, den Krankenversicherungsschutz, ausreichende Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise sowie vor Beginn eine österreichische Anschrift verlangen.

Unterlagen und Aufnahmevereinbarung richtig ordnen

Die Unterlagen müssen eine zusammenhängende Geschichte ergeben: Der erste Mitgliedstaat hat den Forscher zugelassen, die österreichische Einrichtung nimmt einen Teil der Forschung auf und der beantragte Zeitraum liegt innerhalb der Gültigkeit des Forschertitels. Widersprüche zwischen Aufenthaltstitel, Aufnahmevereinbarung, Forschungsplan und Reisedaten erschweren die Prüfung.

Für Österreich kann die Behörde neben dem Reisepass und dem Forschertitel insbesondere die Aufnahmevereinbarung aus dem ersten Mitgliedstaat oder eine Vereinbarung mit der österreichischen Forschungseinrichtung verlangen. Dazu kommen je nach Verfahren Nachweise über Forschungstermine, Krankenversicherung und gesicherte Mittel. Die konkrete Behörde kann weitere Informationen anfordern, wenn ein Punkt nicht ausreichend klar ist.

Bereiten Sie die Dokumente in einer nachvollziehbaren Reihenfolge vor: zuerst Identität und gültiger Aufenthaltstitel, danach Aufnahme und Forschungszweck, anschließend Zeitraum, Versicherung, Finanzierung und Anschrift. Die Prüfung beschäftigungsbezogener Unterlagen zeigt als allgemeiner Grundsatz, wie wichtig übereinstimmende Angaben in verschiedenen Dokumenten sind.

Langfristige Mobilität und § 61 NAG

Für mehr als 180 Tage je Mitgliedstaat regelt Art. 29 die langfristige Forschermobilität. Der zweite Mitgliedstaat kann entweder die kurzfristigen Regeln anwenden oder ein eigenes Verfahren für einen Aufenthaltstitel vorsehen. Für einen Aufenthalt in Österreich sind deshalb das konkrete nationale Verfahren, die zuständige Behörde und der zulässige Zeitraum vor dem Beginn zu klären.

Der zweite Mitgliedstaat kann eine Höchstdauer für die langfristige Mobilität festlegen. Sie muss nach Art. 29 Abs. 1 mindestens 360 Tage betragen. Diese unionsrechtliche Untergrenze ersetzt keine Prüfung des konkreten österreichischen Verfahrens. Maßgeblich bleiben der gültige Titel des ersten Mitgliedstaats, die Aufnahmevereinbarung und die Dauer der Forschung.

Für den Antrag auf langfristige Mobilität verlangt Art. 29 kein Verlassen des Gebiets der Mitgliedstaaten und keine Visumpflicht. Ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen ein Antrag in Österreich eingebracht werden kann, richtet sich nach dem Verfahren des zweiten Mitgliedstaats. Einreise, bestehender Aufenthaltstitel und Beginn der Forschung müssen zeitlich zusammenpassen.

Entscheidung, Einwände und mögliche Ablehnung

Bei kurzfristiger Mobilität kann Österreich innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände erheben. Als Gründe nennt Art. 28 insbesondere fehlende Unterlagen oder Voraussetzungen, anwendbare Ablehnungsgründe und das Erreichen der Höchstdauer. Die Frist beginnt mit der vollständigen Mitteilung. Unvollständige Einreichungen sollten deshalb nicht als verlässlicher Fristbeginn behandelt werden.

Bei langfristiger Mobilität muss die Entscheidung nach Art. 29 so bald wie möglich, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des vollständigen Antrags, schriftlich mitgeteilt werden. Eine Ablehnung ist unter anderem möglich, wenn die geforderten Unterlagen fehlen, ein unionsrechtlicher Ablehnungsgrund vorliegt, der Forschertitel des ersten Mitgliedstaats während des Verfahrens abläuft oder die zulässige Höchstdauer erreicht ist.

Die Behörde darf Forscher, die als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden, nicht einreisen oder sich aufhalten lassen. Gegen eine negative Entscheidung kommen je nach Entscheidungsform die vorgesehenen Rechtsmittel in Betracht. Für die weitere Beurteilung sind Bescheid, Zustellnachweis, vollständige Einreichung und die konkrete Begründung gemeinsam zu sichern.

Familie und weitere Mitgliedstaaten mitplanen

Art. 27 Abs. 3 und Art. 30 erfassen auch die Mobilität von Familienangehörigen eines Forschers, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige im ersten Mitgliedstaat verfügen. Für sie können zusätzliche Nachweise zum Familienverhältnis und zur bisherigen familiären Aufenthaltsposition verlangt werden. Der Familienweg folgt daher dem Forschertitel, hat aber eigene Dokumente und Voraussetzungen.

Bei Forschungsaufenthalten in mehreren Mitgliedstaaten braucht jeder Staat eine eigene zeitliche und dokumentarische Prüfung. Die Aufnahmevereinbarung sollte bekannte weitere Staaten und Zeiträume abbilden. Später hinzukommende Aufenthalte sind der jeweils zuständigen Stelle mitzuteilen oder in einem eigenen Verfahren zu beantragen.

Wer während eines kurzfristigen Aufenthalts erkennt, dass die Forschung länger dauern soll, darf die Verfahren nicht einfach vermischen. Ein Antrag auf langfristige Mobilität kann nach Art. 29 nicht gleichzeitig mit einer Mitteilung für kurzfristige Mobilität übermittelt werden. Der Wechsel braucht daher eine rechtzeitige Planung vor Ablauf der kurzfristigen Mobilität.

Häufige Fragen zur Forschermobilität

Reicht für einen kurzen Forschungsaufenthalt in Österreich eine Mitteilung?

Bei einem Aufenthalt bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen je Mitgliedstaat kann die kurzfristige Mobilität mit einer Mitteilung nach Art. 28 der Richtlinie (EU) 2016/801 möglich sein. Der gültige Forschertitel des ersten Mitgliedstaats und ein gültiges Reisedokument müssen vorliegen. Österreich kann weitere Nachweise verlangen.

Wann muss ein Forscher das langfristige Verfahren prüfen?

Bei einer Forschungstätigkeit von mehr als 180 Tagen in Österreich ist die langfristige Mobilität nach Art. 29 zu prüfen. Der zweite Mitgliedstaat kann dafür ein eigenes Verfahren für einen Aufenthaltstitel vorsehen oder die Regeln der kurzfristigen Mobilität anwenden. Die konkrete Dauer hängt vom Forschungsprojekt und vom gültigen Titel des ersten Mitgliedstaats ab.

Welche Unterlagen kann Österreich bei der Mitteilung verlangen?

Jedenfalls sind ein gültiges Reisedokument und der gültige Forschertitel des ersten Mitgliedstaats beizufügen. Zusätzlich können insbesondere eine Aufnahmevereinbarung, Forschungsdaten, Krankenversicherung, ausreichende Mittel für den Aufenthalt und die Rückreise sowie eine österreichische Anschrift verlangt werden.

Wie lange kann Österreich eine kurzfristige Mobilität prüfen?

Österreich kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Mitteilung Einwände gegen die Mobilität erheben. Die Frist bezieht sich auf die vollständige Mitteilung. Fehlende Unterlagen können den Beginn der Prüfung beeinflussen.

Kann die kurzfristige Mobilität später verlängert werden?

Ein längerer Aufenthalt kann nicht einfach durch eine weitere kurzfristige Mitteilung fortgesetzt werden. Wenn sich eine langfristige Mobilität ergibt, ist das Verfahren nach Art. 29 zu prüfen. Ein Antrag auf langfristige Mobilität darf nicht gleichzeitig mit der Mitteilung für kurzfristige Mobilität gestellt werden.