Mit der gesetzlichen Titelregel beginnen
Prüfen Sie die genaue Bezeichnung und die besondere NAG-Bestimmung des Titels. Fehlt dort eine längere Dauer, gilt grundsätzlich die Zwölfmonatsregel des § 20 Abs 1 NAG.
Ein, zwei oder drei Jahre Aufenthaltstitel: Grundregel des § 20 NAG, Sonderregeln, Passgültigkeit und Voraussetzungen für die Dreijahreskarte.
Ein Aufenthaltstitel kann für zwölf Monate, zwei Jahre oder drei Jahre ausgestellt werden. Die Behörde wählt diese Dauer nicht frei. Zuerst gilt die Grundregel des § 20 NAG, danach sind Sonderregeln des konkreten Titels und mögliche Verkürzungsgründe zu prüfen.
Für die Rot-Weiß-Rot Karte und die Blaue Karte EU sieht das NAG grundsätzlich zwei Jahre vor. Bestimmte Niederlassungstitel werden unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 1a NAG für drei Jahre ausgestellt.
Ein kürzer beantragter Zeitraum, ein früher ablaufender Reisepass oder ein befristeter Arbeitsvertrag kann die erwartete Dauer verändern. Deshalb müssen Titelart, Pass, Vertragslaufzeit und bisherige Niederlassung zusammen gelesen werden.
Der Check trennt die Zwölfmonatsregel, zweijährige Beschäftigungstitel und die Dreijahresvoraussetzungen.
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Prüfen Sie die genaue Bezeichnung und die besondere NAG-Bestimmung des Titels. Fehlt dort eine längere Dauer, gilt grundsätzlich die Zwölfmonatsregel des § 20 Abs 1 NAG.
Rot-Weiß-Rot Karte und Blaue Karte EU werden grundsätzlich für zwei Jahre ausgestellt. Prüfen Sie zusätzlich, ob der Reisepass die volle Laufzeit deckt und kein kürzerer Zeitraum beantragt wurde.
Bei einem kürzeren Arbeitsvertrag wird der Beschäftigungstitel nach der jeweiligen Sonderregel für die Vertragsdauer zuzüglich drei Monate ausgestellt. Bei der Rot-Weiß-Rot Karte bleibt die Obergrenze von zwei Jahren bestehen.
Für die in § 20 Abs 1a NAG genannten Titel sind drei Jahre vorgesehen, wenn Modul 1 erfüllt ist und in den letzten zwei Jahren durchgehend eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich bestand. Beides sollte dokumentiert sein.
Fehlt eine Voraussetzung der Dreijahresregel, fällt der Titel nicht allein wegen früherer Aufenthaltszeiten auf drei Jahre. Prüfen Sie die Zwölfmonatsgrundregel und jede besondere Dauer des konkreten Titels.
§ 20 Abs 1 NAG bestimmt für befristete Aufenthaltstitel grundsätzlich zwölf Monate, sofern das NAG für den konkreten Titel keine längere Dauer vorsieht. Eine kürzere beantragte Dauer oder ein Reisepass, der den vollen Zeitraum nicht abdeckt, verkürzt die Ausstellung.
Die Gültigkeitsdauer beginnt bei einer ersten Erteilung mit dem Ausstellungsdatum. Bei einer Verlängerung beginnt sie grundsätzlich am Tag nach dem Ende des letzten Titels, wenn die im Gesetz geregelte zeitliche Verbindung gewahrt ist.
Die Themenseite zur Verlängerung erklärt, wann ein Verlängerungsantrag im Inland gestellt wird und welche Unterlagen erneut geprüft werden.
Die Rot-Weiß-Rot Karte wird nach § 41 Abs 5 NAG für zwei Jahre ausgestellt. Ist der Arbeitsvertrag in den erfassten Beschäftigungskategorien kürzer, umfasst die Dauer den Vertrag plus drei Monate, höchstens jedoch zwei Jahre.
Für die Blaue Karte EU ordnet § 42 Abs 4 NAG ebenfalls zwei Jahre an. Bei einem kürzeren Arbeitsvertrag gilt auch hier die Vertragsdauer zuzüglich drei Monate. Die Einordnung zur Blauen Karte EU behandelt Vertrag, Qualifikation und Antrag im Zusammenhang.
Auch bei Familienangehörigen können besondere Zweijahresregeln oder eine Bindung an die Geltungsdauer des Titels der Bezugsperson bestehen. Die eigene Karte darf deshalb nicht ohne den Titel der zusammenführenden Person beurteilt werden.
§ 20 Abs 1a NAG erfasst die dort genannten Titel, darunter die Rot-Weiß-Rot Karte plus und mehrere Niederlassungsbewilligungen. Für drei Jahre müssen zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein.
Erstens muss Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sein. Zweitens muss die Person in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sein. Ein bloßer rechtmäßiger Aufenthalt genügt nicht, wenn er keine Niederlassung im Sinn des NAG war.
Für den Nachweis werden der Integrationsnachweis und eine lückenlose Titelchronologie benötigt. Aufenthaltsbewilligungen für vorübergehende Zwecke sollten dabei nicht ohne Prüfung wie Niederlassungstitel behandelt werden.
Der Reisepass sollte den gesamten gewünschten Zeitraum abdecken. Läuft er früher ab, stellt § 20 NAG die Passgültigkeit als Grenze neben die beantragte und gesetzliche Dauer.
Bei arbeitgebergebundenen Titeln kommt die Vertragsdauer hinzu. Ein Vertrag über achtzehn Monate führt daher nicht automatisch zu einer Karte über volle zwei Jahre, sondern nach der jeweiligen Sonderregel zu Vertrag plus drei Monaten.
Vor dem Antrag empfiehlt sich eine einfache Zeitleiste aus Passablauf, Vertragsbeginn, Vertragsende, bisherigem Titel und gewünschtem Beginn der neuen Karte. So werden unterschiedliche Datumsangaben früh sichtbar.
Der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU dokumentiert ein unbefristetes Niederlassungsrecht. Das dazugehörige Dokument wird nach § 20 Abs 3 NAG dennoch nur für fünf Jahre ausgestellt.
Das Ende der Karte bedeutet daher nicht automatisch das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts. Umgekehrt können längere Abwesenheiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Erlöschen des Titels führen.
Dieser Unterschied verhindert einen häufigen Denkfehler: Die Laufzeit des Dokuments und die Dauer des dahinterstehenden Aufenthaltsrechts sind nicht bei jedem Titel identisch.
Für die Prüfung sollten die Vorder- und Rückseiten der aktuellen und früheren Karten, alle Bescheide, der Reisepass und ein allfälliger Arbeitsvertrag vorliegen. Beim Dreijahresthema kommt der Nachweis zu Modul 1 hinzu.
Ordnen Sie die Titel nach Beginn und Ende. Markieren Sie Unterbrechungen, Zweckänderungen und Phasen mit einer bloßen Aufenthaltsbewilligung. Für die praktische Vorbereitung hilft die Checkliste zur Verlängerung.
Der Beitrag Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern erklärt zusätzlich den zeitlichen Rahmen der Einbringung.
Zwölf Monate sind die Grundregel des § 20 Abs 1 NAG. Besondere Titelbestimmungen können aber von Beginn an zwei Jahre oder eine andere längere Dauer vorsehen.
Bei den in § 20 Abs 1a NAG genannten Titeln müssen Modul 1 erfüllt und zwei Jahre durchgehende rechtmäßige Niederlassung nachgewiesen sein. Pass und beantragte Dauer können trotzdem begrenzen.
Ein früher ablaufender Reisepass oder eine gesetzliche Höchstdauer kann die Ausstellung zusätzlich begrenzen. Vertrag, Pass und Titelregel sind gemeinsam zu prüfen.
Das Niederlassungsrecht ist grundsätzlich unbefristet, das Dokument dazu wird für fünf Jahre ausgestellt. Recht und Dokumentlaufzeit sind zu unterscheiden.
Grundlagen zum Verlängerungsverfahren und zur rechtzeitigen Einbringung.
Karten, Pass, Nachweise und Chronologie geordnet vorbereiten.
Den richtigen Zeitpunkt für den Verlängerungsantrag planen.
Zweijahresdauer und Vertragsbezug dieses Beschäftigungstitels verstehen.