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Rot-Weiß-Rot-Karte: welche Unterlagen Arbeitgeber vorbereiten sollten

Rot-Weiß-Rot-Karte: Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag, Stellenprofil und Qualifikationsnachweise für ein stimmiges Antragspaket ordnen.

21. Juli 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Bei einer arbeitgebergebundenen Rot-Weiß-Rot-Karte trägt nicht nur die Fachkraft den Antrag. Der künftige Arbeitgeber liefert einen eigenen Teil des Nachweispakets und erklärt schriftlich, dass die angegebenen Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden.

Arbeitsvertrag, Arbeitgebererklärung, Stellenprofil und Qualifikationsunterlagen müssen dieselbe Beschäftigung beschreiben. Abweichungen bei Funktion, Arbeitsort, Wochenstunden oder Entgelt führen leicht zu Rückfragen, weil Aufenthaltsbehörde und Arbeitsmarktservice aufeinander abgestimmte Unterlagen prüfen.

§ 41 NAG verbindet den Aufenthaltstitel mit der arbeitsmarktbehördlichen Zulassung. § 20d AuslBG regelt den gemeinsamen Verfahrensweg und erlaubt dem beabsichtigten Arbeitgeber, den Antrag für die Fachkraft im Inland einzubringen.

Arbeitgebercheck

Welcher Teil des Arbeitgeberpakets ist noch offen?

Der Check ordnet Kategorie, Vertragsdaten und Nachweise. An jedem Ergebnis kann direkt eine Anfrage mit dem gewählten Kontext gesendet werden.

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01 Frage 1

Ist die passende Kategorie der Rot-Weiß-Rot-Karte bereits bestimmt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst die Zulassungskategorie festlegen

Die Arbeitgeberunterlagen richten sich nach der gewählten Kategorie. Ordnen Sie Ausbildung, Berufserfahrung, angebotene Tätigkeit und Entgelt, bevor Formulare ausgefüllt werden.

02

Beschäftigungsbedingungen vereinheitlichen

Gleichen Sie Arbeitsvertrag, Arbeitgebererklärung und Stellenprofil Zeile für Zeile ab. Die Unterlagen sollen eine einzige, widerspruchsfreie Stelle abbilden.

03

Stelle und Qualifikation besser verbinden

Ergänzen Sie das Aufgabenprofil um die fachlichen Tätigkeiten, die gerade diese Ausbildung oder Berufserfahrung erfordern. Allgemeine Jobtitel reichen dafür oft nicht aus.

04

Antragspaket vor der Einbringung querprüfen

Kategorie, Beschäftigungsbedingungen und Qualifikation wirken schlüssig. Prüfen Sie nun persönliche Unterlagen, Arbeitgeberunterlagen und Formulare gemeinsam auf Aktualität und identische Angaben.

Der Arbeitgeberteil ist Teil des Zulassungsverfahrens

§ 20d Abs 1 AuslBG verlangt für arbeitgebergebundene Kategorien eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten. Die Aufenthaltsbehörde leitet das Paket an die regionale Geschäftsstelle des AMS weiter, die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständig ist.

Der Arbeitgeber kann den Antrag für die Fachkraft im Inland einbringen. Das ist eine Verfahrensoption, ändert aber nichts daran, dass persönliche und beschäftigungsbezogene Voraussetzungen vollständig belegt werden müssen. Bei gleichzeitiger Antragstellung kann der Arbeitgeber nach § 20d Abs 1 AuslBG auch Anträge der Familienangehörigen einbringen; diese bleiben dennoch eigene Verfahren mit eigenen Nachweisen.

Die Schwerpunktseite zur Rot-Weiß-Rot-Karte erklärt die verschiedenen Zulassungskategorien. Dieser Beitrag konzentriert sich ausschließlich darauf, was ein Arbeitgeber für eine konkrete Beschäftigung vorbereitet.

Die Kategorie bestimmt, welche Angaben entscheidend sind

Fachkraft in einem Mangelberuf, sonstige Schlüsselkraft, Studienabsolventin oder besonders Hochqualifizierte folgen nicht derselben Prüfung. Je nach Kategorie zählen Ausbildung, Berufserfahrung, Punkte, ein Mangelberuf, die Höhe und Üblichkeit des Entgelts oder eine Arbeitsmarktprüfung unterschiedlich.

Deshalb sollte das Unternehmen zuerst festhalten, auf welcher Kategorie der Antrag beruht. Eine Stellenbeschreibung für eine Fachkraft in einem Mangelberuf muss erkennen lassen, warum die Beschäftigung dem konkreten Mangelberuf entspricht. Bei einer sonstigen Schlüsselkraft müssen Aufgaben, Qualifikation, Entgelt und die vorgesehene betriebliche Rolle zusammen ein nachvollziehbares Bild ergeben.

Selbständige Schlüsselkräfte und Start-up-Gründerinnen haben keinen klassischen Arbeitgeberteil. Für sie gelten eigene wirtschaftliche Kriterien. Ein Arbeitgeberpaket aus Vertrag und Arbeitgebererklärung passt nur zu einer tatsächlich unselbständigen Beschäftigung.

Arbeitsvertrag und Arbeitgebererklärung müssen dasselbe sagen

Im Vertrag sollten Arbeitgeber, Arbeitsort, Beginn, Dauer, Wochenstunden, Funktion, Aufgaben und Entgelt eindeutig bezeichnet sein. Die Arbeitgebererklärung übernimmt zentrale Beschäftigungsbedingungen für das AMS-Verfahren. Unterschiedliche Werte erzeugen kein flexibles Angebot, sondern einen aufklärungsbedürftigen Widerspruch.

Beim Entgelt ist eine klare Darstellung hilfreicher als ein Gesamtbetrag ohne Erläuterung. Fixbezug, Anzahl der Bezüge, Sonderzahlungen und variable Bestandteile sollten voneinander getrennt werden. Zusätzlich ist der einschlägige Kollektivvertrag samt Einstufung zu prüfen.

Befristung, Probezeit oder ein vom Aufenthaltstitel abhängiger Arbeitsbeginn müssen sprachlich so gefasst sein, dass ein verbindliches Arbeitsplatzangebot erkennbar bleibt. Die Vertragsgestaltung darf nicht offenlassen, welche Stelle nach der Zulassung tatsächlich angetreten werden soll.

Das Stellenprofil verbindet Beschäftigung und Qualifikation

Ein Jobtitel wie Projektmanagerin, Techniker oder Spezialistin sagt wenig über die tatsächliche Tätigkeit. Ein gutes Stellenprofil beschreibt Kernaufgaben, fachliche Verantwortung, eingesetzte Kenntnisse und die Stellung im Betrieb. So kann das AMS die angebotene Beschäftigung mit Ausbildung und Berufserfahrung vergleichen.

Bei ausländischen Abschlüssen helfen Unterlagen über Fachrichtung, Studiendauer und Bildungseinrichtung. Bei beruflicher Ausbildung sind Abschlusszeugnisse und gegebenenfalls Inhalte der Ausbildung wichtig. Dienstzeugnisse sollten Zeitraum und konkrete Aufgaben nennen, nicht nur Eintritt und Austritt bestätigen.

Die Checkliste zur Rot-Weiß-Rot-Karte trennt persönliche Nachweise von Arbeitgeberunterlagen. Das erleichtert die Kontrolle, ob für jede behauptete Qualifikation ein Dokument vorhanden ist.

Firmenbezogene Angaben müssen aktuell und überprüfbar sein

Unternehmensname, Rechtsform, Firmenbuchnummer, Betriebssitz und Kontaktperson sollten in allen Unterlagen übereinstimmen. Bei mehreren Standorten ist klarzustellen, an welcher Betriebsstätte die Beschäftigung vorgesehen ist und wo die Arbeit tatsächlich erbracht wird.

Je nach Kategorie und Einzelfall können weitere betriebliche Unterlagen erforderlich sein. Entscheidend ist, dass das Unternehmen und der angebotene Arbeitsplatz real und konkret überprüfbar sind. Pauschale Imageunterlagen ersetzen keine präzisen Beschäftigungsdaten.

Werden Personalvermittler oder Konzernunternehmen eingebunden, muss der tatsächliche Arbeitgeber eindeutig bleiben. Vertragspartner, Einsatzort und fachliche Weisungsstruktur dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Persönliche und betriebliche Nachweise getrennt ordnen

Zum persönlichen Paket gehören regelmäßig Reisepass, Lichtbild, Krankenversicherung und die für die Kategorie relevanten Ausbildungs-, Sprach- und Berufsnachweise. § 41 NAG nimmt bei der Rot-Weiß-Rot-Karte zwar bestimmte allgemeine Voraussetzungen zu Unterkunft und Lebensunterhalt aus, die übrigen persönlichen Voraussetzungen bleiben jedoch zu prüfen.

Der Arbeitgeber sollte keine Personenstandsurkunden bewerten, kann aber früh mitteilen, welche Qualifikations- und Beschäftigungsnachweise für die gemeinsame Einbringung fehlen. Eine einfache Dokumentenmatrix mit Beweisthema, verantwortlicher Person und aktuellem Stand verhindert Doppelarbeit.

Der Aufenthaltstitel Check hilft bei der ersten Titelgruppe. Er ersetzt nicht die Auswahl der konkreten Rot-Weiß-Rot-Karten-Kategorie, zeigt aber, welche Ausgangsdaten für die Beratung benötigt werden.

Die Arbeitgeberbindung endet nicht mit der Antragstellung

Die Zulassung nach § 20d AuslBG gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber. Ein Wechsel vor Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist daher nicht bloß eine interne Vertragsänderung; § 20d Abs 2 AuslBG sieht eine neuerliche Prüfung sinngemäß vor.

Ändern sich Betrieb, Funktion oder Beschäftigungsbedingungen bereits während des Verfahrens, sollte das Paket nicht stillschweigend mit veralteten Angaben weiterlaufen. Die neue Lage muss mit der gewählten Kategorie und dem Verfahrensstand abgestimmt werden.

Wie der spätere unbeschränkte Arbeitsmarktzugang erreicht werden kann, zeigt der Lexikoneintrag zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Der Wechsel setzt jedoch eigene gesetzliche Voraussetzungen voraus.

Häufige Fragen zu Arbeitgeberunterlagen für die Rot-Weiß-Rot-Karte

Kann der Arbeitgeber den Antrag in Österreich einbringen?

Ja. § 20d Abs 1 AuslBG erlaubt dem beabsichtigten Arbeitgeber, den Antrag für die Fachkraft im Inland einzubringen. Persönliche und beschäftigungsbezogene Voraussetzungen müssen trotzdem vollständig nachgewiesen werden.

Reicht ein unterschriebener Arbeitsvertrag aus?

Nein. Für das Zulassungsverfahren ist auch die schriftliche Arbeitgebererklärung erforderlich. Je nach Kategorie kommen Stellenprofil, Entgeltangaben und Nachweise zur Verbindung von Tätigkeit und Qualifikation hinzu.

Warum muss das Stellenprofil so genau sein?

Das AMS prüft die Voraussetzungen der gewählten Zulassungskategorie. Ein konkretes Aufgabenprofil zeigt, ob die angebotene Beschäftigung zur Ausbildung, Berufserfahrung und Kategorie passt.

Darf die Fachkraft nach der Karte bei einem anderen Unternehmen arbeiten?

Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist zunächst an den im Antrag angegebenen Arbeitgeber gebunden. Vor der Rot-Weiß-Rot-Karte plus erfordert ein Arbeitgeberwechsel eine neue arbeitsmarktbehördliche und aufenthaltsrechtliche Einordnung.