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Vom Vertriebenenstatus zur RWR-Karte plus: Zwölf Versicherungsmonate belegen

Wie Vertriebene den besonderen Weg zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach § 41a Abs 7b NAG vorbereiten und zwölf Versicherungsmonate innerhalb von 24 Monaten nachweisen.

27. September 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Für Vertriebene mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht kann § 41a Abs 7b NAG einen besonderen Weg zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus eröffnen. Dafür genügt die allgemeine Beschäftigung nicht: Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice muss nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG bestätigen, dass innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate die gesetzlich verlangte Versicherung vorlag.

Die Zwölf-Monate-Regel ist von der bekannten 21-Monate-Regel für andere Rot-Weiß-Rot-Karten zu unterscheiden. Maßgeblich sind die Versicherungszeiten nach ASVG oder GSVG, der Status als Vertriebene oder Vertriebener und eine schriftliche AMS-Mitteilung an die zuständige Niederlassungsbehörde.

Dieser Beitrag erklärt den besonderen Übergang, die Berechnung des 24-Monats-Zeitraums, die Rolle des AMS und die wichtigsten Nachweise. Der allgemeine Familiennachzug und ein gewöhnlicher Arbeitgeberwechsel werden nur zur Abgrenzung erwähnt.

RWR-Karte plus prüfen

Sind die zwölf Versicherungsmonate nachweisbar?

Der Check ordnet Schutzstatus, 24-Monats-Zeitraum, Versicherungszeiten und AMS-Mitteilung. Aus dem Ergebnis können Sie eine Anfrage mit dem passenden Sachverhalt senden.

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01 Frage 1

Beruht Ihr aktueller Aufenthalt auf dem vorübergehenden Aufenthaltsrecht für Vertriebene?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Aufenthaltsstatus und Sonderweg zuerst klären

§ 41a Abs 7b NAG setzt die besondere Konstellation einer vertriebenen Person mit vorübergehendem Aufenthaltsrecht voraus. Sichern Sie die aktuellen Dokumente und lassen Sie vor der weiteren Berechnung klären, welcher Status tatsächlich vorliegt.

02

Versicherungsverlauf und 24-Monats-Fenster prüfen

Die besondere AMS-Bestätigung verlangt mindestens zwölf Monate der gesetzlich genannten Versicherung innerhalb der letzten 24 Monate. Lassen Sie den Versicherungsverlauf nach Zeiträumen und Versicherungsart auswerten, bevor Sie einen Antrag auf die Karte plus vorbereiten.

03

Fehlende Versicherungsnachweise gezielt ergänzen

Ein Arbeitsvertrag allein belegt noch nicht die in § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG verlangte Versicherungszeit. Ordnen Sie Versicherungsverlauf, Beschäftigungsbeginn, Arbeitgeberdaten und die Zeiträume, aus denen sich die zwölf Monate ergeben sollen.

04

Schriftliche AMS-Mitteilung und Zuständigkeit klären

Nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG bestätigt die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS der NAG-Behörde, ob die Versicherungszeiten vorliegen. Klären Sie, welche Stelle zuständig ist und ob die Mitteilung bereits übermittelt wurde.

05

Sonderweg vollständig, allgemeine Voraussetzungen zusätzlich prüfen

Wenn Schutzstatus, zwölf Versicherungsmonate und die AMS-Mitteilung belegt sind, kann der besondere Weg nach § 41a Abs 7b NAG vorbereitet werden. Zusätzlich bleiben die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG und der konkrete Verfahrensweg zu prüfen.

Was ist der besondere Weg nach § 41a Abs 7b NAG?

§ 41a Abs 7b NAG betrifft Drittstaatsangehörige, denen eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt sind und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

Die arbeitsmarktbehördliche Mitteilung bezieht sich auf Vertriebene, die aufgrund einer Verordnung nach § 62 Abs 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen. Der unmittelbar vorangehende rechtmäßige Aufenthalt aufgrund dieser Verordnung gilt für die Anwendung des § 41a Abs 7b NAG als Niederlassung im Sinn des § 2 Abs 2 NAG.

Damit verbindet die Regelung zwei Prüfungen: den besonderen Schutzstatus und eine ausreichende Versicherungszeit. Der Status allein führt nicht zur Karte plus. Ebenso reicht eine Beschäftigung ohne die gesetzlich geforderte Versicherung nicht aus.

Wie werden die zwölf Versicherungsmonate berechnet?

§ 20e Abs 1 Z 4 AuslBG verlangt innerhalb der letzten 24 Monate mindestens zwölf Monate Beschäftigung, die nach § 4 Abs 1 ASVG vollversichert war, oder eine Versicherung nach § 2 GSVG. Es geht daher um Versicherungszeiten und nicht bloß um die Anzahl abgeschlossener Arbeitsverträge.

Das Gesetz beschreibt in Z 4 ein 24-Monats-Fenster. Die Zeiträume sollten deshalb vom maßgeblichen Prüfzeitpunkt rückwärts nachvollziehbar aufgelistet werden. Ob einzelne Phasen zusammenzurechnen sind, sollte anhand des Versicherungsverlaufs und der AMS-Prüfung geklärt werden. Eine pauschale Zählung von Kalendermonaten genügt nicht.

Die in § 20e Abs 2 AuslBG genannten gleichgestellten Zeiten beziehen sich ausdrücklich auf Beschäftigungen nach Abs 1 Z 2 und Z 3. Erholungsurlaub, Wochengeld, Karenz oder Krankheit dürfen deshalb nicht ohne eigene Prüfung auf die besondere Z 4 übertragen werden.

Welche Rolle hat das AMS bei der Karte plus?

Vor der Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bestätigt die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS der nach dem NAG zuständigen Behörde, ob die Voraussetzungen nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG vorliegen. Für Z 4 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der antragstellenden Person.

§ 20e Abs 1 AuslBG sieht für diese Bestätigung eine Frist von sechs Wochen vor. Diese Frist betrifft die Übermittlung der Bestätigung durch das AMS an die NAG-Behörde. Sie ist keine allgemeine sechswöchige Ausschlussfrist, innerhalb derer die betroffene Person zwölf Monate nachholen könnte.

Liegen die Voraussetzungen nach § 20e Abs 1 Z 4 nicht vor, hat die regionale Geschäftsstelle die Bestätigung mit Bescheid zu versagen und diesen der zuständigen NAG-Behörde zur Zustellung zu übermitteln. Der Inhalt einer solchen Entscheidung sollte rasch mit dem Versicherungsverlauf abgeglichen werden.

Welche Unterlagen sollten Sie frühzeitig ordnen?

Für die Vorprüfung gehören der Nachweis des vorübergehenden Aufenthaltsrechts, ein gültiges Identitätsdokument und die aktuellen Aufenthaltsunterlagen in eine gemeinsame Akte. Zusätzlich sollten die Versicherungszeiten innerhalb des 24-Monats-Fensters aus einem nachvollziehbaren Versicherungsverlauf hervorgehen.

Bei unselbständiger Beschäftigung helfen Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, Arbeitgeberbestätigungen und die Versicherungsdaten dabei, Beginn, Ende und Versicherungsart miteinander abzugleichen. Bei einer GSVG-Versicherung sind die Unterlagen zur selbständigen Tätigkeit und zur Versicherung getrennt zu dokumentieren.

Diese Liste ersetzt keine behördliche Einzelfallanforderung. Sie verhindert aber, dass Schutzstatus, Beschäftigungszeiten und Versicherungsart nur behauptet werden. Widersprüche zwischen den Unterlagen sollten vor der Antragstellung erklärt werden.

Was ist bei Unterbrechungen oder Arbeitgeberwechseln wichtig?

Ein Arbeitgeberwechsel innerhalb der letzten 24 Monate verändert die Frage, welche Zeiten nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG belegt werden können. Die Beschäftigungen sollten daher einzeln mit Arbeitgeber, Beginn, Ende und Versicherungsart erfasst werden. Eine zusammengefasste Jahresangabe macht die Prüfung unnötig schwierig.

Bei einer Unterbrechung ist zuerst festzustellen, ob vor und nach der Unterbrechung jeweils die verlangte Versicherung vorlag und wie die Zeiträume im 24-Monats-Fenster liegen. Die Regelung in Abs 2 mit bestimmten gleichgestellten Zeiten ist ausdrücklich auf Z 2 und Z 3 zugeschnitten. Sie darf nicht ungeprüft als allgemeine Unterbrechungsregel verwendet werden.

Wenn sich Arbeitgeberdaten oder Versicherungszeiten nicht decken, sollten die Abweichungen vor der AMS-Prüfung mit den beteiligten Stellen geklärt werden. Der Beitrag zum Arbeitgeberwechsel mit Rot-Weiß-Rot-Karte behandelt einen anderen arbeitsbezogenen Status, zeigt aber, weshalb ein Wechsel vor dem nächsten Schritt sauber eingeordnet werden sollte.

Worin unterscheidet sich die Karte plus von anderen Wegen?

§ 41a NAG enthält mehrere Wege zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus. In anderen Absätzen können etwa eine bestimmte Voraufenthaltsdauer mit einem Aufenthaltstitel oder die bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte eine Rolle spielen. Der besondere Weg nach Abs 7b knüpft dagegen an den Status als Vertriebene oder Vertriebener und die zwölf Versicherungsmonate nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG an.

Die bekannte 21-Monate-Regel aus § 20e Abs 1 Z 2 und Z 3 gehört zu anderen Fallgruppen. Sie ist keine verkürzte Beschreibung des Sonderwegs für Vertriebene. Wer die falsche Fallgruppe auswählt, kann den Versicherungsverlauf und die Anforderungen an die AMS-Mitteilung falsch vorbereiten.

Auch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach Trennung oder Scheidung folgt einer anderen rechtlichen Anknüpfung. Die Information zum eigenständigen Aufenthaltsrecht ist deshalb keine Ersatzgrundlage für § 41a Abs 7b NAG. Entscheidend bleiben Schutzstatus, Versicherungszeiten und die schriftliche AMS-Mitteilung.

Wie lässt sich der Antrag sachgerecht vorbereiten?

Beginnen Sie mit einer Chronologie des Schutzstatus und der letzten 24 Monate. Tragen Sie für jeden Zeitraum Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit, Beginn und Ende sowie die nachgewiesene Versicherungsart ein. Markieren Sie Lücken und Zeiträume, die noch nicht durch einen Versicherungsverlauf belegt sind.

Danach werden die Unterlagen zum vorübergehenden Aufenthaltsrecht, die Identitätsdokumente und die Beschäftigungs- oder Versicherungsnachweise zusammengeführt. Die zuständige regionale AMS-Geschäftsstelle prüft die Voraussetzungen nach § 20e Abs 1 Z 4 und übermittelt ihre schriftliche Mitteilung an die NAG-Behörde.

Erst wenn diese Sondervoraussetzungen belastbar geordnet sind, sollte der konkrete Verfahrensweg für die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit der allgemeinen Prüfung des 1. Teils des NAG verbunden werden. Die zwölf Monate sind der zentrale Nachweis, aber nicht die einzige rechtliche Frage.

Häufige Fragen zum Übergang von Vertriebenen zur Karte plus

Zählen die zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate?

Ja. § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG verlangt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate. Entscheidend ist, dass die Zeiten als vollversicherte Beschäftigung nach § 4 Abs 1 ASVG oder als Versicherung nach § 2 GSVG nachvollziehbar belegt werden.

Gilt für Vertriebene die 21-Monate-Regel?

Nein, die 21-Monate-Regel in § 20e Abs 1 Z 2 und Z 3 betrifft andere Fallgruppen. Für Vertriebene verweist § 20e Abs 1 Z 4 auf mindestens zwölf Versicherungsmonate innerhalb der letzten 24 Monate.

Was bestätigt das AMS?

Die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS bestätigt der nach dem NAG zuständigen Behörde, ob die Voraussetzungen nach § 20e Abs 1 Z 4 AuslBG vorliegen. Die gesetzliche Frist von sechs Wochen betrifft diese Übermittlung durch das AMS.

Werden Karenz oder Krankheit automatisch mitgerechnet?

§ 20e Abs 2 nennt bestimmte gleichgestellte Zeiten ausdrücklich für Beschäftigungen nach Abs 1 Z 2 und Z 3. Eine automatische Übertragung auf die besondere Z 4 sollte deshalb nicht angenommen werden. Der Versicherungsverlauf und die konkrete AMS-Prüfung sind maßgeblich.

Ersetzt die AMS-Mitteilung die übrigen Voraussetzungen?

Nein. § 41a Abs 7b NAG verlangt neben der schriftlichen AMS-Mitteilung die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG. Auch Schutzstatus, Identität, Dokumente und der konkrete Verfahrensweg müssen geprüft werden.