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Austauschschüler aus einem Drittstaat: Aufenthaltsbewilligung, Gastfamilie und Schulbesuch

Aufenthaltsbewilligung für minderjährige Austauschschüler: Schulbesuch, Gastfamilie und Betreuung nach § 63 NAG.

10. September 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Ein minderjähriger Austauschschüler aus einem Drittstaat braucht für einen länger dauernden Schulaufenthalt in Österreich eine passende Aufenthaltsgrundlage. Bei einem regulären Schulbesuch führt die Prüfung regelmäßig zur Aufenthaltsbewilligung Schüler nach § 63 NAG. Das Austauschprogramm beschreibt den Anlass und organisiert häufig die Vermittlung. Es ersetzt die Prüfung des Aufenthaltstitels nicht.

Entscheidend sind drei getrennte Fragen: Ist die konkrete Schule von § 63 NAG erfasst, wie wird der Aufenthalt in der Gastfamilie nachgewiesen und wer übernimmt Pflege und Erziehung während des Aufenthalts? Eine Gastfamilie wird durch die Aufnahme nicht automatisch zur Familie im Sinn des NAG. Ihre Rolle muss in den Unterlagen klar erkennbar sein.

Der Beitrag behandelt einen befristeten Schulaufenthalt. Ein Au-pair-Aufenthalt, ein Hochschulstudium und ein Familiennachzug folgen eigenen Titelspuren. Die Themenseite zum Antrag erklärt den allgemeinen Ablauf.

Austausch-Check

Welche Frage muss zuerst geklärt werden?

Der Check ordnet Schule, Gastfamilie und Vertretung. Das Ergebnis wird mit dem gewählten Kontext an die Anfrage übermittelt.

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01 Frage 1

Was ist der konkrete Aufenthaltszweck?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Austauschschüler: Schulzweck und Betreuung geordnet

Ordnen Sie Aufnahmebestätigung, Austauschvereinbarung, Gastfamilienadresse und die Erklärung zur Pflege und Erziehung gemeinsam. Danach bleiben Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft und der richtige Antragsweg gesondert zu prüfen.

02

Schulische Grundlage vor dem Antrag klären

Bitten Sie die Schule und die Austauschorganisation um eine klare Bestätigung des Bildungsangebots. Für § 63 NAG kommt es auf die gesetzliche Kategorie der Schule an. Ein allgemeiner Programmname oder ein privater Kurs reicht für die Zuordnung nicht aus.

03

Pflege und Erziehung noch nicht ausreichend belegt

Benennen Sie vor dem Antrag eine volljährige Person mit Wohnsitz in Österreich und halten Sie ihre Betreuungsrolle schriftlich fest. Bei einem minderjährigen Schüler müssen Aufenthalt, Unterkunft und tatsächliche Betreuung zusammenpassen.

04

Familiennachzug statt Austauschroute prüfen

Lebt ein Elternteil mit einem passenden Aufenthaltstitel in Österreich, kann der Aufenthalt des Kindes über den Familiennachzug führen. Dann ist der Aufenthaltstitel des Elternteils der Ausgangspunkt. Der Schulbesuch wird anschließend organisiert.

05

Au-pair-Aufenthalt als eigene Titelspur

Bei einer Au-pair-Tätigkeit steht ein anderer Aufenthaltszweck im Vordergrund. Schulbesuch, Gastfamilie und Betreuung sind dann anders einzuordnen als bei einem Austauschschüler. Prüfen Sie die Au-pair-spezifischen Voraussetzungen vor der Antragstellung.

Der Aufenthaltszweck ist der Schulbesuch

§ 63 NAG knüpft die Aufenthaltsbewilligung Schüler an den Besuch einer gesetzlich erfassten Schule. Ein organisiertes Austauschprogramm kann den Schulbesuch, den Zeitraum und die Betreuung praktisch vorbereiten. Die Organisation selbst schafft jedoch keine eigene Aufenthaltstitelkategorie.

Für die Einordnung ist die konkrete Bildungseinrichtung maßgeblich. Der Antrag sollte deshalb die Schule, das Schuljahr oder den Kurszeitraum und die Form der Aufnahme nachvollziehbar benennen. Ein Programmzertifikat ohne Aussage zur aufnehmenden Schule lässt die zentrale Frage offen.

Der Titel ist auf einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgerichtet. Wer nach dem Austausch in Österreich studieren, arbeiten oder dauerhaft leben möchte, muss den späteren Zweck eigenständig prüfen.

Die Schule muss in den Katalog des § 63 NAG fallen

Die amtlichen Informationen zur Aufenthaltsbewilligung Schüler nennen unter anderem öffentliche Schulen, Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, bestimmte Statutschulen und zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen. Dazu kommen besondere Schulen und Lehrgänge im Gesundheits- und Sozialbereich.

Eine Austauschorganisation sollte daher eine Aufnahmebestätigung der Schule beschaffen, aus der die Schulart und der konkrete Schulbesuch hervorgehen. Der Name der Organisation und die Gastfamilienvereinbarung beantworten diese Frage allein nicht.

Ein reiner Sprachkurs oder ein privates Freizeitprogramm ist gesondert zu beurteilen. Fällt das Angebot nicht unter eine Kategorie des § 63 NAG, muss eine andere tragfähige Aufenthaltsspur geprüft werden.

Die Gastfamilie weist Unterkunft und Betreuung aus

Bei einem minderjährigen Schüler verlangt die besondere Regelung für die Aufenthaltsbewilligung Schüler den Nachweis, dass eine volljährige Person mit Wohnsitz in Österreich Pflege und Erziehung übernimmt. Bei einer Unterbringung in einer Gastfamilie sollte diese Rolle ausdrücklich und für den gesamten Zeitraum dokumentiert werden.

Die Gastfamilie ist dabei nicht automatisch gesetzliche Vertreterin und wird durch die Aufnahme auch nicht zum Familienangehörigen. Zustimmung der Eltern, Vollmacht, Obsorge und die tatsächliche Betreuungsverantwortung sind jeweils eigene Fragen. Welche Erklärung erforderlich ist, hängt von Alter, Herkunftsrecht und der konkreten Vertretungssituation ab.

Die Unterkunft muss ebenfalls nachgewiesen werden. Adresse, Beginn, Ende und tatsächliche Wohnmöglichkeit sollten in Programm- und Gastfamilienunterlagen übereinstimmen. Eine bloß jederzeit widerrufbare Wohngelegenheit kann für den allgemeinen Unterkunftsnachweis problematisch sein.

Allgemeine Voraussetzungen und Antragsweg kommen hinzu

Neben dem Schulzweck sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen. Dazu gehören insbesondere gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz, ein Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und das Fehlen relevanter Erteilungshindernisse.

Die Finanzierung kann aus eigenen Mitteln, durch eine zulässige Haftungserklärung oder durch andere nachweisbare Mittel getragen werden. Die Austauschorganisation oder die Gastfamilie sollte im Voraus klären, welche Kosten sie übernimmt und welcher Teil durch die Familie des Schülers abgesichert wird.

Der Erstantrag wird grundsätzlich vor der Einreise im Ausland gestellt. Einreise, Visum und Aushändigung des Aufenthaltstitels müssen mit dem Schulbeginn abgestimmt werden. Die Checkliste für den Erstantrag hilft bei der Dokumentenordnung.

Vertretung und Zustimmung des minderjährigen Schülers

Für den Antrag eines minderjährigen Austauschschülers muss klar sein, wer ihn wirksam stellt und welche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Eine Vereinbarung mit der Organisation ersetzt diese Prüfung nicht.

Bei gemeinsamer Obsorge sollten die Unterschriften und Zustimmungserklärungen beider Eltern nachvollziehbar vorbereitet werden. Bei alleiniger Obsorge oder einer ausländischen Gerichtsentscheidung ist der Umfang der Vertretungsmacht anhand der konkreten Urkunde zu prüfen.

Reisepass, Geburtsurkunde, Obsorgeunterlagen, Übersetzungen und gegebenenfalls Beglaubigungen sollten früh gesammelt werden. Der Name des Schülers muss in Programm-, Schul- und Familienunterlagen konsistent erscheinen.

Dauer und Rückkehr nach dem Austausch festlegen

Die Aufnahmebestätigung sollte den Zeitraum des Schulbesuchs erkennen lassen. Der Aufenthaltstitel folgt dem genehmigten Zweck und der bewilligten Dauer. Eine Verlängerung oder ein Wechsel auf einen anderen Zweck entsteht nicht allein deshalb, weil die Gastfamilie den Schüler weiter aufnehmen möchte.

Für das Ende des Programms sollten Austauschorganisation, Eltern, Schule und Gastfamilie früh festlegen, wann der Schüler zurückkehrt oder welche neue Titelspur geprüft wird. Bleibt die Person in Österreich, muss der neue Aufenthaltszweck vor dem nächsten Schritt rechtlich eingeordnet werden.

Ändern sich Schule, Gastfamilie oder Betreuungsverantwortung während des Aufenthalts, sollte die Auswirkung auf den Titel sofort geprüft werden. Der Schulwechsel kann den Aufenthaltszweck berühren und verlangt eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde.

Häufige Fragen zum Austauschschüler

Braucht ein Austauschschüler automatisch eine eigene Austauschbewilligung?

Nein. Für einen befristeten Schulbesuch wird regelmäßig geprüft, ob die Aufenthaltsbewilligung Schüler nach § 63 NAG passt. Das Austauschprogramm beschreibt den Anlass, ersetzt aber keine gesetzliche Aufenthaltstitelkategorie.

Reicht die Bestätigung der Austauschorganisation?

Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Unterlagen, reicht allein aber nicht für die Schulzuordnung. Zusätzlich sollte die aufnehmende Schule ihre Aufnahme und die konkrete Schulart bestätigen.

Wird die Gastfamilie automatisch gesetzliche Vertreterin?

Nein. Die Gastfamilie kann Unterkunft sowie Pflege und Erziehung übernehmen. Gesetzliche Vertretung, Zustimmung der Eltern und Obsorge müssen davon getrennt anhand der konkreten Unterlagen geprüft werden.

Kann der Schüler nach dem Austausch einfach in Österreich bleiben?

Der Aufenthaltstitel gilt für den bewilligten Zweck und Zeitraum. Für Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder einen längeren Aufenthalt ist eine eigene Prüfung erforderlich.