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Aufenthaltsbewilligung Studierende: Studienerfolg und Verlängerung richtig planen

Aufenthaltsbewilligung Studierende: Studienerfolg und Verlängerung richtig planen: Voraussetzungen, Nachweise und nächste Schritte im NAG-Verfahren.

2. August 2026
Verlängerung
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Die Aufenthaltsbewilligung als Student nach § 64 NAG knüpft an einen klar umgrenzten Zweck an. Sie wird Drittstaatsangehörigen erteilt, die die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, wobei § 11 Abs 2 Z 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) für diesen Titel ausdrücklich ausgeschlossen ist. Diese Nachweisspur zur Unterkunft entfällt daher; gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz und die übrigen einschlägigen Anforderungen des 1. Teils bleiben. Zweckseitig ist ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule zu betreiben oder eines der in § 64 Abs 1 Z 3 bis Z 7 genannten außerordentlichen Studien zu absolvieren. Eine Haftungserklärung ist zulässig.

Für die Verlängerung ist der Studienerfolg das zentrale Kriterium. § 64 Abs 2 NAG verlangt einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Bildungseinrichtung. Für Universitätsstudien konkretisiert § 74 Abs 6 UG diese Anforderung ab dem zweiten Studienjahr auf mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder 8 Semesterstunden aus positiv beurteilten Prüfungen des vorausgegangenen Studienjahres. Für Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen und akkreditierte Privatuniversitäten gelten die jeweils einschlägigen institutionellen Vorschriften.

Erwerbstätigkeit neben dem Studium richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. § 64 Abs 3 NAG stellt zugleich klar, dass diese Erwerbstätigkeit das Studium als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Der Umfang und die Ausrichtung einer Beschäftigung sind daher stets am Studium zu messen.

Nach erfolgreichem Studienabschluss eröffnet § 64 Abs 4 NAG eine einmalige Verlängerung um zwölf Monate zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung, sofern ein Titel nach § 41, § 42 oder § 43c NAG angestrebt wird, also eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher. Diese Post-Study-Route ist an bestimmte Studienarten geknüpft. § 64 Abs 5 NAG grenzt die Zweckänderung während dieser zwölf Monate eng ein und nennt zusätzlich den Familienangehörigentitel nach § 47 Abs 2 NAG. Der Lexikoneintrag zur Aufenthaltsbewilligung ordnet die Systematik.

Studienerfolgscheck

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01

Verlängerung mit Universitäts-Studienerfolgsnachweis vorbereiten

Der Studienerfolgsnachweis nach § 74 Abs 6 UG dokumentiert 16 ECTS oder 8 Semesterstunden aus dem vorausgegangenen Studienjahr. Beantragen Sie ihn frühzeitig bei der Universität und legen Sie ihn dem Verlängerungsantrag bei. Der Antrag sollte drei Monate vor Ablauf gestellt werden.

02

Verlängerung mit institutionellem Studienerfolgsnachweis

An Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und akkreditierten Privatuniversitäten richtet sich der Studienerfolgsnachweis nach den jeweils maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. Fordern Sie den institutionsspezifischen Nachweis bei der Studienabteilung an und legen Sie ihn dem Antrag bei.

03

Ausnahme nach § 64 Abs 2 Satz 3 vorbereiten

§ 64 Abs 2 Satz 3 NAG greift nur, wenn kumulativ ein Ereignis vorliegt, das der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen ist, oder unabwendbar oder unvorhersehbar war und zusätzlich der Kausalzusammenhang zum fehlenden Studienerfolg konkret belegt wird. Der Beleg richtet sich am Einzelfall aus, etwa durch amtsärztliche oder fachärztliche Bescheinigungen zum Zeitraum, in dem die Prüfungsleistungen unmöglich waren; das Vorliegen der gesetzlichen Kriterien beurteilt allein die Behörde.

04

Ohne Studienerfolg und ohne Ausnahmegrund

Ohne Studienerfolg und ohne dokumentierbaren Ausnahmegrund nach § 64 Abs 2 Satz 3 ist eine Verlängerung nicht selbstverständlich. Prüfen Sie einen Studienplanwechsel, eine ergänzende Prüfungsleistung oder eine rechtzeitige Beratung zur Titellage. Vorschnelle Anträge ohne Grundlage tragen selten.

05

Verlängerung nach § 64 Abs 4 für zwölf Monate

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 64 Abs 1 Z 2, 3, 5 oder 7 kann die Aufenthaltsbewilligung einmalig um zwölf Monate zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung verlängert werden, sofern ein Titel nach § 41, § 42 oder § 43c NAG angestrebt wird, also eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher. Die anwendbaren Voraussetzungen des 1. Teiles bleiben zu erfüllen; die Nachweisspur zur ortsüblichen Unterkunft nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG ist auch hier ausgeschlossen.

06

Zweckänderung nach § 64 Abs 5 nur eingeschränkt

Inhaber einer Verlängerung nach § 64 Abs 4 können während der zwölf Monate nur in Titel nach § 41 (Rot-Weiß-Rot-Karte), § 42 (Blaue Karte EU), § 43c (Niederlassungsbewilligung Forscher) oder in einen Familienangehörigentitel nach § 47 Abs 2 NAG wechseln. Andere Zweckänderungen sind ausgeschlossen. Bei Interesse an weiterführenden Titeln ist die Anschlussstruktur früh zu planen.

07

Vorbereitungslehrgang mit Zwei-Jahres-Regel

Wer eine Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs 1 Z 4 zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung besitzt, muss spätestens binnen zwei Jahren die Zulassung zu einem ordentlichen Studium nach § 64 Abs 1 Z 2 nachweisen. Planen Sie Ergänzungsprüfung und Zulassungsverfahren so ein, dass der Nachweis fristgerecht möglich ist.

Was die Aufenthaltsbewilligung als Student abdeckt

§ 64 Abs 1 NAG erfasst mehrere Studienarten. Vorgesehen sind das ordentliche Studium an Universität, Fachhochschule, akkreditierter Privatuniversität oder Pädagogischer Hochschule (Z 2), Universitätslehrgänge oder Weiterbildungslehrgänge mit mindestens 40 ECTS (Z 3), die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung (Z 4), die Herstellung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienleistungen (Z 5), der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach abgeschlossenem Studium (Z 6) sowie eine verpflichtende fachliche Ausbildung nach Studienabschluss (Z 7).

Erfüllt werden müssen die anwendbaren Voraussetzungen des 1. Teiles, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz. Die spezielle Nachweisspur zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nach § 11 Abs 2 Z 2 NAG ist für die Aufenthaltsbewilligung als Student ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Haftungserklärung ist zulässig und wird häufig genutzt.

Die Bezugspunkte finden sich im Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt sowie in den Ausführungen zur Krankenversicherung als Aufenthaltsvoraussetzung. Beide Nachweise sind bei der Erst- wie bei der Verlängerungsentscheidung zu prüfen.

Studienerfolgsnachweis nach § 64 Abs 2

Die Verlängerung ist nach § 64 Abs 2 NAG nur zulässig, wenn ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule nach den jeweils maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht wird. Für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung nach § 64 Abs 1 Z 4 ist spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem ordentlichen Studium nach § 64 Abs 1 Z 2 nachzuweisen; für die fachliche Ausbildung nach § 64 Abs 1 Z 7 ist ein angemessener Ausbildungsfortschritt zu erbringen.

Für ordentliche Universitätsstudien konkretisiert § 74 Abs 6 UG die Anforderung. Die Universität hat ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterstunden abgelegt wurden. Diese Schwelle betrifft Universitätsstudien im Sinne des UG.

An Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und akkreditierten Privatuniversitäten gelten die jeweils einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften der Institution. Der Studienerfolgsnachweis wird dort nach den institutionellen Regelungen ausgestellt; die Anforderungen können vom UG-Modell abweichen. Ein rechtzeitiger Blick in die Studienordnung schafft Klarheit.

Ausnahme bei unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignissen

§ 64 Abs 2 Satz 3 NAG öffnet eine eng gefasste Ausnahme. Nach dem Gesetzeswortlaut kann trotz Fehlens des Studienerfolgs oder Ausbildungsfortschritts verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen sind oder unabwendbar oder unvorhersehbar waren. Die Kriterien sind selbständig und nicht kumulativ; hinzu tritt aber stets die Anforderung eines konkret dargelegten Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis und dem fehlenden Studienerfolg.

Beispiele lassen sich nicht als Automatismus verstehen. Ob eine konkrete Sachlage die Ausnahme trägt, beurteilt die Behörde einzelfallbezogen. In Betracht kommt etwa eine über längere Zeit anhaltende schwere Erkrankung, die die Ablegung von Prüfungen nachweislich verhindert hat, mit fachärztlicher Bescheinigung des Zeitraums und der Prüfungsunfähigkeit. Auch ein plötzlicher, dokumentierter Ausfall der Prüfungsorganisation kann relevant sein, sofern konkret dargelegt ist, welche Prüfungen dadurch versäumt wurden.

Bloße Behauptungen tragen die Ausnahme nicht. Wer die Regelanforderung des Studienerfolgs absehbar nicht erreichen kann, sollte Prüfungsplanung und Belegdokumentation frühzeitig strukturieren und die Ausnahmegründe präzise, mit Zeit- und Umfangbezug zum Studienausfall, darlegen.

Vorbereitungslehrgang und Zwei-Jahres-Regel

Wer eine Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs 1 Z 4 zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung besitzt, unterliegt einer besonderen Frist. § 64 Abs 2 NAG verlangt, dass spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem ordentlichen Studium nach § 64 Abs 1 Z 2 nachgewiesen wird.

Die Zeitplanung sollte auf die Ergänzungsprüfung und die anschließende Zulassung an der Zieluniversität ausgerichtet sein. Prüfungstermine, Anmeldefristen und Zulassungsbescheide bilden die Nachweiskette. Verzögerungen im Zulassungsverfahren sind einzuplanen.

Bei absehbaren Engpässen empfiehlt sich eine frühe Kontaktaufnahme mit der Zulassungsstelle. Der Nachweis der eingeleiteten Schritte kann die Beurteilung stützen, ersetzt aber die Zulassung selbst nicht.

Erwerbstätigkeit neben dem Studium

§ 64 Abs 3 NAG richtet die Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz aus. Zugleich stellt die Norm klar, dass die Erwerbstätigkeit das Studium als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Umfang, Lage und Ausrichtung einer Beschäftigung sind daher stets am Studium zu messen.

Praktisch bedeutet dies, dass eine Beschäftigung dann problematisch wird, wenn sie den Studienerfolg strukturell verhindert. Nachweise über den Studienfortschritt, Prüfungsanmeldungen und Prüfungsleistungen dokumentieren, dass der Studienzweck weiter im Vordergrund steht.

Für die Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist der Arbeitgeber Ansprechpartner. Die aufenthaltsrechtliche Grenze bleibt jedoch beim Studierenden. Wer eine wesentliche Erwerbstätigkeit anstrebt, sollte einen Titelwechsel prüfen.

Post-Study nach § 64 Abs 4: zwölf Monate Arbeitssuche oder Unternehmensgründung

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung nach § 64 Abs 1 Z 2, 3, 5 oder 7 kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen des § 24 Abs 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für zwölf Monate verlängert werden. Voraussetzung ist, dass ein Titel nach § 41, § 42 oder § 43c NAG angestrebt wird, also eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher.

Die anwendbaren Voraussetzungen des 1. Teiles bleiben zu erfüllen, wobei § 11 Abs 2 Z 2 NAG auch hier ausgeschlossen ist. Der Studienabschluss ist mit Zeugnis, Diplomarbeit oder gleichwertigem Nachweis zu belegen. Absichten zur Anschlussbeschäftigung oder Unternehmensgründung sollten plausibel dargelegt sein.

Die Post-Study-Route ist einmalig und zeitlich klar begrenzt. Wer sie nutzt, sollte parallel den angestrebten Zieltitel vorbereiten. Der Beitrag zu Gültigkeitsdauern ordnet die Anschlussstruktur.

Zweckänderung während der Post-Study-Verlängerung

§ 64 Abs 5 NAG grenzt die Zweckänderung während der Verlängerung nach § 64 Abs 4 ein. Zulässig ist der Wechsel in eine Rot-Weiß-Rot-Karte (§ 41 NAG), Blaue Karte EU (§ 42 NAG), Niederlassungsbewilligung Forscher (§ 43c NAG) oder in einen Familienangehörigentitel nach § 47 Abs 2 NAG. Andere Zweckänderungen sind während der zwölf Monate ausgeschlossen.

Wer breitere Perspektiven anstrebt, sollte die Titelstruktur früh planen. Die Voraussetzungen der Zieltitel sind eigenständig zu erfüllen; die Post-Study-Verlängerung verschafft keine automatische Anschlussberechtigung.

Die enge Führung des § 64 Abs 5 unterstreicht den Übergangscharakter der Post-Study-Route. Sie ist eine Brücke, keine dauerhafte Alternative zum Erwerbstitel.

Verfahrensdauer und Fristen

§ 64 Abs 6 NAG bestimmt für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student eine gesetzliche Höchstdauer der Entscheidung von 90 Tagen. Diese Frist ist ein statutarisches Maximum und keine zugesicherte Bearbeitungszeit; sie bindet die Behörde, ersetzt aber keine sorgfältige Vorbereitung durch die Antragstellenden.

Für die Verlängerung ist der Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich. Nach § 24 NAG ist der Verlängerungsantrag vor Ablauf des bisherigen Titels, üblicherweise drei Monate davor, einzubringen. Der Beitrag zur Drei-Monats-Regel vertieft die Antragslogik.

Für Teilnehmer an EU-Mobilitätsprogrammen oder auf Grundlage von Kooperations-Vereinbarungen sieht § 64 Abs 7 NAG eine Ausstellung für zwei Jahre vor. Die Gültigkeitsdauer sollte bei der Planung von Auslandssemestern und Verlängerungen berücksichtigt werden.

Häufige Fragen zur Aufenthaltsbewilligung Studierende

Wie viele ECTS brauche ich für die Verlängerung an einer Universität?

§ 74 Abs 6 UG verlangt ab dem zweiten Studienjahr im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterstunden. Auf Antrag stellt die Universität den Studienerfolgsnachweis aus.

Was gilt an Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen?

§ 64 Abs 2 NAG verweist auf die jeweils maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der Bildungseinrichtung. Der Studienerfolgsnachweis wird dort nach den institutionellen Regelungen ausgestellt; die konkreten Anforderungen können vom UG-Modell abweichen.

Kann ich verlängern, wenn der Studienerfolg fehlt?

§ 64 Abs 2 Satz 3 NAG erlaubt eine Verlängerung trotz fehlenden Studienerfolgs, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Studienausfall ist zu belegen.

Wie lange läuft die Post-Study-Verlängerung nach § 64 Abs 4?

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 64 Abs 1 Z 2, 3, 5 oder 7 kann die Aufenthaltsbewilligung einmalig um zwölf Monate zur Arbeitssuche oder Unternehmensgründung verlängert werden, sofern ein Titel nach § 41, § 42 oder § 43c NAG angestrebt wird, also eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Blaue Karte EU oder eine Niederlassungsbewilligung Forscher.