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BFA-Befassung im NAG-Anschlussverfahren: Behördenkoordination nach § 25

§ 25 NAG im Verlängerungsverfahren: Verständigung, BFA-Stellungnahme, 14-Tage-Frist, Aufenthaltsbeendigung und Folgen für den Antrag.

25. September 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

§ 25 NAG regelt einen besonderen Ablauf im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Fehlen allgemeine Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 1 und 2 NAG, muss die Niederlassungsbehörde das weitere Vorgehen mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und gegebenenfalls mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) koordinieren.

Die Verständigung nach § 25 NAG ist noch keine Aufenthaltsbeendigung und auch keine Erteilung des beantragten Titels. Sie eröffnet die Möglichkeit, zur beabsichtigten Maßnahme und zur Beurteilung des Privat- oder Familienlebens Stellung zu nehmen. Die gesetzte Äußerungsfrist darf 14 Tage nicht unterschreiten.

Dieser Beitrag grenzt die gesetzliche Koordination nach § 25 NAG von einem verspäteten Verlängerungsantrag, einem Verbesserungsauftrag und einer Säumnisbeschwerde ab. Für die konkrete Beurteilung zählen der vollständige Antrag, das Schreiben der Behörde, der Zugang und die gesamte Verfahrensakte.

Verfahrensstand einordnen

Was bedeutet ein Schreiben nach § 25 NAG für Ihren Antrag?

Der Kurzcheck trennt die § 25-Mitteilung von einer bloßen Nachforderung, einer Verzögerung und einer bereits verfügten Aufenthaltsbeendigung.

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01 Frage 1

Was hat Ihnen die Niederlassungsbehörde mitgeteilt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Verbesserungsauftrag und § 25 NAG getrennt prüfen

Ein Verbesserungsauftrag betrifft die Behebung konkreter Mängel oder das Nachreichen von Unterlagen. Sichern Sie das Schreiben mit Zugangsnachweis und prüfen Sie die dort genannte Frist. Die gesetzlichen Folgen einer § 25-Mitteilung lassen sich daraus nicht automatisch ableiten.

02

Offenes Verlängerungsverfahren auf Voraussetzungen prüfen

Ordnen Sie den laufenden Verlängerungsantrag, den aktuellen Aufenthaltstitel und alle Nachreichungen. Solange keine § 25-Mitteilung vorliegt, sollte die individuelle Prüfung klären, welche allgemeine oder besondere Voraussetzung noch offen ist.

03

Inhalt und Rechtsfolge des Behördenschreibens klären

Vergleichen Sie das Schreiben mit den Elementen des § 25 NAG: Verlängerungsverfahren, fehlende allgemeine Voraussetzungen, beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung, Begründung zum Privat- oder Familienleben und Äußerungsfrist. Bei Lücken oder unklaren Bezeichnungen sollte der Aktenstand gezielt geklärt werden.

04

Äußerung innerhalb der Mindestfrist fachlich aufbauen

Nutzen Sie die Frist für eine geordnete Stellungnahme. Reagieren Sie auf die fehlenden Voraussetzungen, die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung und die behördliche Begründung zum Privat- oder Familienleben. Ordnen Sie jedes Argument einem konkreten Dokument oder einer nachvollziehbaren Tatsache zu.

05

Fristangabe und Zugang sofort sichern

Bewahren Sie das Schreiben, den Zustellnachweis und den Umschlag oder elektronischen Zustellvermerk auf. § 25 NAG sieht für die Äußerung eine gleichzeitig festzusetzende Frist von mindestens 14 Tagen vor. Eine auffällige oder unklare Fristangabe sollte umgehend anhand des Originals geprüft werden.

06

Rechtskräftige Aufenthaltsbeendigung und Verlängerungsantrag zusammenlesen

Nach § 25 Abs 2 NAG ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag bei einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung formlos einzustellen. Prüfen Sie deshalb den genauen Bescheid, seine Rechtskraft und alle davon getrennten Rechtsmittel oder Aufenthaltsschritte.

07

Fortsetzung des Verlängerungsverfahrens beantragen

Wurde die Aufenthaltsbeendigung aufgehoben, ist das Verlängerungsverfahren nach § 25 Abs 2 NAG auf Antrag fortzusetzen, sofern nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der Antrag auf Fortsetzung und der Aufhebungsbescheid gehören daher zusammen in das Dossier.

08

Bescheid, Behörde und Verfahrensart auseinanderhalten

Ordnen Sie jedes Schreiben nach ausstellender Behörde, Geschäftszahl, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung. Ein BFA-Schreiben, eine Maßnahme nach dem FPG und die Entscheidung über den NAG-Verlängerungsantrag können unterschiedliche Verfahrensgegenstände sein.

Wann § 25 NAG überhaupt zum Zug kommt

§ 25 NAG setzt ein Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels voraus. Der Absatz 1 knüpft daran an, dass Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 1 und 2 NAG fehlen. Damit ist der Anwendungsfall von einer allgemeinen Frage zur ersten Antragstellung und von einem bloßen Ersuchen um weitere Unterlagen abzugrenzen.

Die Behörde hat den Antragsteller über die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung nach §§ 52 ff. FPG zu informieren und darzulegen, warum diese unter Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- oder Familienlebens nach § 9 BFA-VG zulässig erscheint. Gegebenenfalls holt sie zuvor eine Stellungnahme des BFA ein.

Der Beitrag Aufenthaltstitel verlängern: drei Monate vor Ablauf richtig planen betrifft die Vorbereitung der Verlängerung. Hier geht es um den besonderen Ablauf, wenn die Behörde fehlende allgemeine Voraussetzungen und eine mögliche Aufenthaltsbeendigung miteinander verknüpft.

Welche Information die Behörde erteilen muss

Die Verständigung nach § 25 NAG soll erkennen lassen, dass die Behörde eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt. Sie muss außerdem darlegen, warum diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Privat- oder Familienlebens zulässig scheint. Das Schreiben ist daher nach Anlass, beabsichtigter Rechtsfolge und Begründung zu lesen.

Gleichzeitig muss die Behörde über das Recht informieren, sich dazu zu äußern. Die dafür festzusetzende Frist darf 14 Tage nicht unterschreiten. Der Fristwert, die Art der Zustellung und der genaue Zugang gehören zu den ersten Prüfpunkten.

Eine pauschale Antwort zur bisherigen Aufenthaltsdauer reicht für die Beurteilung regelmäßig nicht aus. Die Stellungnahme sollte auf die behördlichen Tatsachen und die konkrete Lebenssituation antworten und die dazugehörigen Unterlagen nachvollziehbar zuordnen.

BFA-Stellungnahme und eigene Äußerung unterscheiden

§ 25 Abs 1 NAG sieht vor, dass die Behörde gegebenenfalls eine Stellungnahme des BFA einholt. Nach Ablauf der Äußerungsfrist hat sie das BFA gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Diese Schritte beschreiben die Behördenkoordination innerhalb des Verfahrens.

Die eigene Stellungnahme ist davon zu unterscheiden. Sie richtet sich an die Niederlassungsbehörde und muss die angekündigte Aufenthaltsbeendigung, die Begründung zum Privat- oder Familienleben und die offenen Voraussetzungen aus der Sicht des Antragstellers bearbeiten.

Aus der BFA-Befassung folgt weder automatisch die Erteilung des beantragten Titels noch automatisch die Aufenthaltsbeendigung. Maßgeblich bleiben die einzelnen behördlichen Entscheidungen und ihr jeweiliger Verfahrensstand.

NAG-Verlängerung und Aufenthaltsbeendigung als getrennte Spuren

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist nach § 25 Abs 1 NAG der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. Die Norm verknüpft damit die offene Verlängerungsprüfung und das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung, ohne beide Entscheidungen zu einer einzigen Entscheidung zu machen.

Für die Akte ist deshalb eine Chronologie mit getrennten Zeilen sinnvoll: Verlängerungsantrag, § 25-Mitteilung, eigene Äußerung, BFA-Kontakt, Bescheide, Zustellungen und Rechtskraft. So bleibt erkennbar, welches Dokument welchen Verfahrensgegenstand betrifft.

Der Beitrag zur Akteneinsicht im NAG-Verfahren zeigt, wie Antragsunterlagen, Behördenkontakte und Stellungnahmen geordnet werden können. Eine Säumnisbeschwerde behandelt hingegen die behauptete Verzögerung einer Entscheidung und ist kein Ersatz für die § 25-Koordination.

Was bei einer rechtskräftigen oder aufgehobenen Maßnahme passiert

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag nach § 25 Abs 2 NAG formlos einzustellen. Für die Beurteilung sind daher der konkrete Bescheid und der Eintritt der Rechtskraft getrennt festzustellen.

Wird die Aufenthaltsbeendigung aufgehoben, ist das Verfahren auf Antrag des Fremden fortzusetzen, sofern nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Der Fortsetzungsantrag knüpft an die Aufhebung an und sollte mit dem maßgeblichen Bescheid belegt werden.

Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Diese Rechtsfolge setzt die gesetzliche Feststellung der Unzulässigkeit voraus. Sie bedeutet nicht, dass jede § 25-Mitteilung automatisch in einen Aufenthaltstitel mündet.

Besondere Voraussetzungen des zweiten Teils separat prüfen

§ 25 Abs 3 NAG behandelt einen anderen Prüfungszweig. Fehlen in einem Verlängerungsverfahren besondere Erteilungsvoraussetzungen des zweiten Teils, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Diese Regel ist von Absatz 1 zu unterscheiden. Dort geht es um fehlende allgemeine Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 und 2, eine mögliche Aufenthaltsbeendigung und die Äußerung nach § 25. Absatz 3 ordnet die Rechtsfolge für besondere Voraussetzungen des zweiten Teils eigenständig an.

Im konkreten Dossier sollte deshalb jede behördliche Begründung einer der beiden Gruppen zugeordnet werden. Der bestehende Beitrag zum Verbesserungsauftrag betrifft wiederum die Reaktion auf einen konkreten Verbesserungsbedarf und nicht automatisch die Rechtsfolge des § 25 Abs 3 NAG.

Welche Unterlagen für die Prüfung sinnvoll sind

Für eine sachliche Prüfung gehören der Verlängerungsantrag, der aktuelle Aufenthaltstitel, Einbringungs- und Zustellnachweise sowie sämtliche Schreiben der Niederlassungsbehörde in ein gemeinsames Dossier. Eine § 25-Mitteilung sollte vollständig mit allen Beilagen und Fristangaben gesichert werden.

Ergänzend sind jene Unterlagen zu ordnen, mit denen die persönliche und familiäre Situation nachvollziehbar wird. Dazu können je nach Fall Nachweise zu Familienangehörigen, gemeinsamem Haushalt, Betreuung, Arbeit, Ausbildung oder anderen konkreten Bindungen gehören. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt vom Inhalt des Schreibens und der individuellen Situation ab.

Für die Prüfung sollten außerdem die eigene Stellungnahme, die Einbringung samt Anlagen, allfällige BFA-Schreiben und spätere Bescheide mit Geschäftszahl und Datum erfasst werden. Der Beitrag zur Behördenentscheidung im NAG-Verfahren hilft bei der Einordnung des Verfahrensstands; nach einem negativen Bescheid ist die Beschwerdevorbereitung eine eigene Prüfung.

Häufige Fragen zu § 25 NAG

Bedeutet die BFA-Befassung, dass der Aufenthaltstitel abgelehnt ist?

Nein. Die BFA-Befassung ist ein gesetzlich vorgesehener Koordinationsschritt, der bei einem Verlängerungsverfahren mit fehlenden allgemeinen Voraussetzungen gegebenenfalls stattfindet. Aus ihr folgt weder automatisch die Ablehnung noch die Erteilung des Titels.

Wie lange muss die Frist für meine Stellungnahme sein?

§ 25 Abs 1 NAG verlangt eine gleichzeitig festzusetzende Äußerungsfrist von mindestens 14 Tagen. Zugang, Fristangabe und das vollständige Schreiben sollten im Original gesichert und anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Was soll ich auf eine § 25-Mitteilung antworten?

Die Stellungnahme sollte die fehlenden Voraussetzungen, die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung und die behördliche Begründung zum Privat- oder Familienleben gezielt bearbeiten. Ordnen Sie jedem Vorbringen die passenden Tatsachen und Unterlagen zu.

Was geschieht mit dem Verlängerungsantrag bei einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung?

Nach § 25 Abs 2 NAG ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag formlos einzustellen, wenn die Aufenthaltsbeendigung rechtskräftig wird. Der konkrete Bescheid und der Eintritt der Rechtskraft müssen dafür festgestellt werden.

Erhalte ich den Aufenthaltstitel, wenn die Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist?

Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde nach § 25 Abs 2 NAG einen Aufenthaltstitel mit demselben Zweckumfang zu erteilen. Diese Rechtsfolge setzt die entsprechende gesetzliche Beurteilung voraus und tritt nicht allein wegen einer § 25-Mitteilung ein.