Brexit-Daueraufenthalt: Bestandsrechte bei unterbrochenem Wohnsitz
Brexit und Daueraufenthalt in Österreich: Wer unter das Austrittsabkommen fällt, wie Aufenthaltszeiten zählen und wann längere Abwesenheiten das Recht berühren.
16. September 2026
Verlängerung
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Das Austrittsabkommen schützt britische Staatsangehörige in Österreich nur, wenn sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vor dem Ende des Übergangszeitraums ausgeübt haben und danach weiter im Aufnahmestaat wohnten. Für diesen geschützten Personenkreis zählt beim Daueraufenthalt die rechtmäßige Aufenthaltszeit vor und nach dem Übergangszeitraum zusammen.
Artikel 15 des Abkommens verlangt grundsätzlich fünf Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt. Artikel 16 erlaubt die weitere Ansammlung, wenn am Ende des Übergangszeitraums noch keine fünf Jahre erreicht waren. Ob eine Abwesenheit die Kontinuität unterbricht, richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2 nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG.
Ist das Recht auf Daueraufenthalt bereits erworben, führt nach Artikel 15 Absatz 3 des Austrittsabkommens erst eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust. Diese Regel ist vom allgemeinen österreichischen Daueraufenthalt EU nach dem NAG zu trennen.
Entscheidend sind daher vier Fragen: gehörte die Person zum geschützten Kreis, welche Zeiten lassen sich belegen, wie war die Abwesenheit verteilt und war das Recht auf Daueraufenthalt bereits erworben?
Brexit-Aufenthaltscheck
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Der Check ordnet den persönlichen Schutzbereich, die Aufenthaltszeiten und eine längere Abwesenheit nach dem Austrittsabkommen.
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01 Frage 1
Haben Sie vor dem 31. Dezember 2020 in Österreich nach Unionsrecht gewohnt?
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Übersicht aller Antworten.
01
Schutzbereich nach Artikel 10 zuerst klären
Das Austrittsabkommen knüpft den Schutz an einen Aufenthalt nach Unionsrecht vor dem Ende des Übergangszeitraums und an das anschließende Weiterwohnen im Aufnahmestaat. Sammeln Sie Nachweise zu Einreise, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder ausreichenden Existenzmitteln und prüfen Sie den persönlichen Anwendungsbereich, bevor Sie eine Daueraufenthaltszeit berechnen.
02
Aufenthaltszeiten vor und nach dem Übergangszeitraum zusammenführen
Artikel 16 des Austrittsabkommens erlaubt britischen Staatsangehörigen und geschützten Familienangehörigen, die fünf Jahre am Ende des Übergangszeitraums noch nicht erreicht hatten, den weiteren Erwerb des Daueraufenthalts. Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der unionsrechtlich geschützten Erwerbstätigkeit vor und nach dem Übergangszeitraum werden dabei berücksichtigt.
03
Erworbenes Daueraufenthaltsrecht und Abwesenheit abgleichen
Wenn das Recht auf Daueraufenthalt bereits erworben war, führt nach Artikel 15 Absatz 3 des Austrittsabkommens erst eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust. Für die Einordnung sind Erwerbszeitpunkt, Ausreise, Wiedereinreise und mögliche Statusdokumente genau zu dokumentieren.
04
Abwesenheit von mehr als fünf Jahren rechtlich prüfen
Eine Abwesenheit von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren kann nach Artikel 15 Absatz 3 den Verlust des bereits erworbenen Rechts auf Daueraufenthalt auslösen. Entscheidend sind die exakten Daten und die Frage, ob das Recht vor Beginn der Abwesenheit bereits erworben war. Die Akte sollte deshalb den gesamten Zeitverlauf enthalten.
05
Familienangehörigenstatus und eigene Aufenthaltszeit prüfen
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e des Austrittsabkommens erfasst Familienangehörige, die vor dem Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat wohnten und danach weiter dort wohnen. Für den Daueraufenthalt zählen anschließend die eigenen rechtmäßigen Aufenthaltszeiten nach den Regeln des Abkommens.
06
Späterer Familiennachzug nach Artikel 10 gesondert prüfen
Für Familienangehörige, die nach dem Ende des Übergangszeitraums nachziehen oder später geboren oder adoptiert werden, enthält Artikel 10 eigene Voraussetzungen. Die Familienbeziehung allein beantwortet daher noch nicht, ob der Schutzbereich eröffnet ist. Zuzugszeitpunkt und die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG müssen gemeinsam geprüft werden.
07
Lückenlose Aufenthaltschronologie aufbauen
Bei lückenhafter Chronologie lässt sich weder der persönliche Schutzbereich noch der Erwerb des Daueraufenthalts sicher einordnen. Stellen Sie Einreisen, Wohnsitze, Arbeit, Abwesenheiten, Familienereignisse und Statusdokumente in einer einheitlichen Zeitachse zusammen. Danach lässt sich die passende Regel des Austrittsabkommens gezielt prüfen.
Wer vom Austrittsabkommen geschützt ist
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erfasst britische Staatsangehörige, die ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat vor dem Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen. Für Österreich kommt es damit auf den tatsächlichen Bezug zum österreichischen Aufnahmestaat an.
Der Schutz ist personenbezogen. Ein britischer Pass allein genügt nicht. Für die Einordnung sind unter anderem die damalige Aufenthaltsdauer, der Aufenthaltsgrund und das Weiterwohnen nach dem Stichtag relevant. Familienangehörige fallen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e unter jeweils eigene Voraussetzungen.
Der Übergangszeitraum endete nach Artikel 126 am 31. Dezember 2020. Wer erst danach nach Österreich übersiedelte, kann seine Rechtsposition daher grundsätzlich nicht allein aus dem Austrittsabkommen ableiten. Für diese Personengruppe ist ein anderer aufenthaltsrechtlicher Weg zu prüfen.
Fünf Jahre erreichen und Aufenthaltszeiten kumulieren
Artikel 15 Absatz 1 knüpft das Recht auf Daueraufenthalt an fünf Jahre ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmestaat. Bei der Berechnung zählen rechtmäßiger Aufenthalt und unionsrechtlich geschützte Erwerbstätigkeit vor und nach dem Ende des Übergangszeitraums zusammen.
Wer bis zum Ende des Übergangszeitraums noch keine fünf Jahre erreicht hatte, verliert die Perspektive auf Daueraufenthalt dadurch nicht. Artikel 16 erlaubt die weitere Ansammlung, sobald die erforderliche Aufenthaltszeit vollständig erreicht ist. Die Zeitachse darf deshalb nicht am 31. Dezember 2020 abgeschnitten werden.
Für die Prüfung braucht es eine nachvollziehbare Chronologie. Aufenthaltsdokumente, Arbeitsverträge, Lohnunterlagen, Miet- oder Wohnsitznachweise und Reiseunterlagen zeigen, welche Zeiträume im Aufnahmestaat lagen. Ein einzelnes Dokument ersetzt diese Gesamtbetrachtung nicht.
Welche Abwesenheiten die Kontinuität berühren
Artikel 15 Absatz 2 des Austrittsabkommens verweist für die Kontinuität auf Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG. Danach bleiben vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr grundsätzlich unberücksichtigt. Eine einzelne Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kann aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Geburt, schwerer Krankheit, Studium, Berufsausbildung oder einer Entsendung zulässig sein.
Diese Regeln beziehen sich auf die Erwerbsphase des Daueraufenthalts. Sie sind von der Fünfjahresregel des Artikels 15 Absatz 3 nach bereits erfolgtem Erwerb zu unterscheiden. Die Frage lautet daher zuerst, ob die fünfjährige Kontinuität noch aufgebaut wird oder ob ein bestehendes Recht geschützt werden soll.
Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG erlaubt den Nachweis der Kontinuität mit jedem im Aufnahmestaat zulässigen Beweismittel. Eine zwangsweise durchgesetzte Ausweisung unterbricht die Kontinuität. Reisebewegungen und die Gründe längerer Abwesenheiten sollten daher zeitnah dokumentiert werden.
Nach dem Erwerb gilt eine eigene Verlustgrenze
Artikel 15 Absatz 3 schützt das bereits erworbene Recht auf Daueraufenthalt deutlich weiter. Nur eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, führt nach dieser Vorschrift zum Verlust. Kürzere Abwesenheiten lösen den Verlust nach dieser speziellen Regel nicht aus.
Artikel 11 ergänzt diese Regel. Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor dem Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird durch eine Abwesenheit während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums nicht als verloren behandelt. Für die Akte muss daher feststehen, wann der Erwerb eingetreten ist.
Die Dauer ist durchgehend zu messen. Mehrere getrennte Reisen werden nicht automatisch zu einer einzigen fünfjährigen Abwesenheit. Bei Grenzfällen sind Ausreise, Wiedereinreise und der fortlaufende Aufenthalt außerhalb Österreichs anhand belastbarer Unterlagen zu prüfen.
Statusdokument und Antrag nach Artikel 18
Artikel 18 erlaubt dem Aufnahmestaat, einen neuen Aufenthaltsstatus und ein Dokument zum Nachweis der Rechte aus dem Abkommen zu verlangen. Das Verfahren prüft, ob die Aufenthaltsrechte zustehen. Liegen die Voraussetzungen vor, besteht nach dem Abkommen ein Anspruch auf Status und Dokument.
Für Personen, die vor dem Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat wohnten, musste die Antragsfrist nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b mindestens sechs Monate nach diesem Ende betragen. Wer die Frist versäumte, soll nach Buchstabe d bei vernünftigen Gründen eine angemessene zusätzliche Frist erhalten. Die konkrete österreichische Verfahrenslage und ein allfälliger individueller Status sind gesondert zu klären.
Für den Antrag gehören Identitätsdokumente, Nachweise des Aufenthalts vor und nach dem Stichtag, Unterlagen zum Aufenthaltsgrund, Familienurkunden und die bisherige Aufenthaltskarte in ein geordnetes Paket. Bei einem bereits erworbenen Daueraufenthalt ist außerdem der Erwerbszeitpunkt für die Abwesenheitsprüfung wichtig.
Statuswechsel und Familienangehörige richtig einordnen
Artikel 17 Absatz 1 schützt den Beruf oder Aufenthaltsstatus nicht als unveränderliche Momentaufnahme. Ein Wechsel zwischen Studium, Arbeit, Selbstständigkeit und Nichterwerbstätigkeit berührt das Recht, sich unmittelbar auf diesen Teil des Abkommens zu berufen, grundsätzlich nicht. Die Voraussetzungen für den jeweiligen Zeitraum müssen trotzdem belegbar bleiben.
Bei Familienangehörigen ist die eigene Rechtsposition gesondert zu prüfen. Wer bereits vor dem Ende des Übergangszeitraums im Aufnahmestaat wohnte, fällt unter eine andere Variante als eine Person, die erst später nachzieht. Artikel 10 verweist dafür auf die Familienangehörigeneigenschaft und je nach Fall auf die Richtlinie 2004/38/EG.
Ein gemeinsamer Haushalt ist ein hilfreicher Nachweis, ersetzt aber nicht die rechtliche Prüfung. Familienbeziehung, Aufenthaltszeit, Abhängigkeit und Zeitpunkt des Zuzugs gehören jeweils in die Zeitachse.
Nachweise für die Abwesenheitsprüfung ordnen
Eine belastbare Prüfung beginnt mit vier Daten: Beginn des geschützten Aufenthalts, Ende des Übergangszeitraums, Erwerb des Daueraufenthalts und Beginn sowie Ende jeder längeren Abwesenheit. Erst danach lässt sich entscheiden, ob die Erwerbsphase oder ein bereits bestehendes Recht betroffen ist.
Geeignet sind je nach Fall Aufenthaltskarten, Meldeunterlagen, Arbeits- und Versicherungsnachweise, Mietunterlagen, Steuerunterlagen, Ein- und Ausreisestempel, Flug- oder Buchungsbelege sowie Familienurkunden. Die Unterlagen sollten zeitlich zusammenpassen und widersprüchliche Wohnsitzangaben erklären.
Wenn die Abwesenheit nahe an einer maßgeblichen Grenze liegt oder das Statusdokument fehlt, sollte die Chronologie vor dem nächsten Behördenschritt rechtlich geprüft werden. Die allgemeine Einordnung zum Aufenthalt bei längerer Abwesenheit betrifft andere NAG-Regime und ergänzt diesen Beitrag, ersetzt die Prüfung nach dem Austrittsabkommen aber nicht.
Häufige Fragen zum Brexit und Daueraufenthalt
Gilt das Austrittsabkommen für jeden britischen Staatsangehörigen, der heute in Österreich lebt?
Nein. Artikel 10 verlangt grundsätzlich, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Österreich vor dem Ende des Übergangszeitraums ausgeübt wurde und die Person danach weiter dort wohnte. Für Familienangehörige gelten eigene Varianten.
Zählen Aufenthaltszeiten vor und nach dem Brexit für fünf Jahre zusammen?
Ja, wenn die Person zum geschützten Kreis gehört. Artikel 15 und 16 berücksichtigen rechtmäßigen Aufenthalt oder unionsrechtlich geschützte Erwerbstätigkeit vor und nach dem Ende des Übergangszeitraums.
Wann kann eine längere Abwesenheit das Daueraufenthaltsrecht berühren?
Für den Erwerb gelten nach Artikel 15 Absatz 2 die Kontinuitätsregeln der Richtlinie 2004/38/EG. Ist das Recht bereits erworben, führt nach Artikel 15 Absatz 3 erst eine Abwesenheit vom Aufnahmestaat von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust.
Was gilt, wenn der Antrag auf den Aufenthaltsstatus verspätet gestellt wurde?
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d sieht bei vernünftigen Gründen eine angemessene zusätzliche Frist vor. Ob diese Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist und welches österreichische Verfahren offensteht, muss anhand der persönlichen Umstände und der vorhandenen Nachweise geprüft werden.
Passende Informationen zu Daueraufenthalt und Abwesenheit