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Deutschkenntnisse vor dem NAG-Erstantrag: wann der Nachweis zählt

Deutsch vor Zuwanderung nach § 21a NAG: betroffene Titel, A1-Nachweis, Zertifikatsalter, Ausnahmen und Vorbereitung des Erstantrags.

13. Juli 2026
Unterlagen
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Bei mehreren Niederlassungstiteln müssen Drittstaatsangehörige schon mit dem Erstantrag einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Gemeint ist das Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, oft als Deutsch vor Zuwanderung bezeichnet.

Ob der Nachweis erforderlich ist, hängt nicht allein vom Familiennachzug oder vom Einbringungsort ab. Entscheidend sind der exakt beantragte Aufenthaltstitel, die persönliche Ausnahme und ein zulässiges Sprachdiplom, das bei der Vorlage höchstens ein Jahr alt ist.

§ 21a NAG enthält neben dem Grundsatz mehrere gesetzliche Ausnahmen und eine Möglichkeit, in eng begrenzten Fällen einen begründeten Antrag auf Absehen vom Nachweis zu stellen. Diese Punkte sollten vor dem Termin getrennt geprüft werden.

A1-Nachweis einordnen

Welche Frage ist vor dem NAG-Erstantrag offen?

Der Check unterscheidet betroffene Aufenthaltstitel, verwendbare Sprachnachweise und gesetzliche Ausnahmen.

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01 Frage 1

Ist der genaue beantragte Aufenthaltstitel bekannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Zuerst die Titelart bestimmen

Vergleichen Sie den Aufenthaltszweck mit den Titelarten des § 8 NAG. § 21a erfasst nur die dort ausdrücklich genannten Niederlassungstitel. Erst mit der genauen Bezeichnung lässt sich der A1-Nachweis verlässlich einordnen.

02

Vorhandenen Integrationsnachweis zuordnen

Der Sprachnachweis gilt auch als erbracht, wenn die Voraussetzungen für Modul 1 oder Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Legen Sie das vorhandene Zeugnis vollständig vor und prüfen Sie, ob es genau diesen gesetzlichen Tatbestand erfüllt.

03

Anerkanntes A1-Diplom rechtzeitig beschaffen

Ein Kursbesuch oder die mündliche Verständigung ersetzt das verlangte Diplom nicht. Prüfen Sie einen anerkannten Prüfungsanbieter, den möglichen Prüfungstermin und ob das Zertifikat bei der Vorlage noch innerhalb der Einjahresgrenze liegt.

04

Diplom und Antrag gemeinsam prüfen

Vergleichen Sie Titelart, Prüfungsniveau, Aussteller und Ausstellungsdatum. Das Diplom muss die elementare Sprachverwendung auf A1-Niveau bestätigen und bei der Vorlage darf es nicht älter als ein Jahr sein.

05

Gesetzliche Ausnahme konkret belegen

Ausnahmen bestehen unter anderem für unmündige Personen, bestimmte gesundheitliche Situationen und genau bezeichnete Familienkonstellationen. Ordnen Sie den Ausnahmegrund der gesetzlichen Kategorie zu und bereiten Sie den dafür vorgesehenen Nachweis vor.

06

Begründeten Antrag vor der Entscheidung vorbereiten

Ein Absehen zur Wahrung des Kindeswohls oder des Privat- und Familienlebens setzt einen begründeten Antrag voraus. Die familiäre und persönliche Situation sollte konkret dargestellt und mit geeigneten Unterlagen belegt werden.

Welche Aufenthaltstitel den A1-Nachweis verlangen

§ 21a Abs 1 NAG nennt die Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 NAG. Dazu gehören etwa die Rot-Weiß-Rot Karte plus, mehrere Niederlassungsbewilligungen und der Titel Familienangehöriger. Nicht jeder Erstantrag nach dem NAG löst daher automatisch Deutsch vor Zuwanderung aus.

Die genaue Titelbezeichnung ist besonders beim Familiennachzug wichtig. Je nach Status der in Österreich lebenden Person kann ein anderer Nachzugstitel einschlägig sein. Die Themenseite zur Familienzusammenführung ordnet diese Ausgangslage ein.

§ 21a Abs 2 NAG erfasst außerdem die erstmalige Erteilung eines betroffenen Titels im Rahmen einer Verlängerung mit Zweckänderung oder eines eigenständigen Zweckänderungsverfahrens. Ein bereits bestehender Aufenthaltstitel beantwortet die Sprachfrage deshalb nicht immer.

Was ein verwendbares Sprachdiplom auszeichnet

Das Diplom muss zumindest elementare Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau bestätigen. Die österreichische Behördeninformation ordnet dieses Niveau als A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ein.

Als anerkannte Einrichtungen nennt die aktuelle Behördeninformation ÖSD, Goethe-Institut, Telc und den Österreichischen Integrationsfonds. Im örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Vertretungsbehörde können zusätzlich andere, ordnungsgemäß bestimmte Einrichtungen zugelassen sein.

Entscheidend ist das Diplom, nicht nur die Teilnahmebestätigung eines Sprachkurses. Name, Geburtsdatum, Prüfungsniveau, Aussteller und Datum sollten mit den übrigen Antragsunterlagen übereinstimmen. Die Übersicht zu Dokumenten und Fristen zeigt, wie fremdsprachige Urkunden und weitere Nachweise geordnet werden.

Wann der Nachweis als bereits erbracht gilt

Nach § 21a Abs 3 NAG gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn die Voraussetzungen für Modul 1 oder Modul 2 der Integrationsvereinbarung vorliegen. Ein höherwertiger, gesetzlich passender Integrationsnachweis kann daher ein eigenes A1-Diplom entbehrlich machen.

Eine weitere besondere Regel betrifft die Niederlassungsbewilligung Künstler für eine künstlerische Tätigkeit in den gesetzlich genannten Kunstsparten. Diese Ausnahme sollte nicht auf andere selbständige Tätigkeiten oder allgemein kreative Berufe übertragen werden.

Vorhandene Zertifikate sollten nach ihrem rechtlichen Zweck geprüft werden. Ein Schulzeugnis, ein Kurszertifikat oder eine Arbeitgeberbestätigung kann gute Sprachkenntnisse zeigen, erfüllt aber nicht automatisch die formalen Voraussetzungen des § 21a NAG.

Gesetzliche Ausnahmen richtig zuordnen

Unmündige Personen, also Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres, müssen den Nachweis nicht erbringen. Maßgeblich ist das Alter bei der Antragstellung.

Bei einem physischen oder psychischen Gesundheitszustand, der den Nachweis unzumutbar macht, verlangt das Gesetz eine besondere medizinische Begutachtung. Ein allgemeines Attest eines frei gewählten Arztes reicht nicht in jeder Konstellation. Zuständig können ein Amtsarzt, ein Vertrauensarzt der österreichischen Vertretungsbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle sein.

Weitere Ausnahmen knüpfen an den Aufenthaltstitel der Bezugsperson an, etwa bei Familienangehörigen bestimmter besonders hochqualifizierter Personen, Inhabern einer Blauen Karte EU oder Forschern. Auch Familienangehörige von Asylberechtigten in der ausdrücklich geregelten Nachzugskonstellation sind erfasst. Titel und Vorgeschichte der Bezugsperson müssen dabei genau belegt werden.

Absehen zum Schutz von Familie und Kindeswohl

§ 21a Abs 5 NAG erlaubt der Behörde auf begründeten Antrag ein Absehen vom Sprachnachweis bei einem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK.

Eine bloße Bitte um Ausnahme genügt nicht. Relevant sind die tatsächlichen Familienbindungen, Betreuung, Abhängigkeiten, Dauer und Qualität des Privatlebens sowie die konkrete Zumutbarkeit. Diese Umstände sollten nachvollziehbar dargestellt und belegt werden.

Der Antrag ist verfahrensbezogen und wird gemeinsam mit dem Aufenthaltstitel beurteilt. Deshalb sollten die Gründe nicht erst in einer allgemeinen Nachreichung versteckt werden, sondern als eigener rechtlicher Punkt klar erkennbar sein.

Das Antragspaket für die Vorlage vorbereiten

Ein geordnetes Paket enthält die genaue Titelbezeichnung, das vollständig lesbare Sprachdiplom, einen Identitätsabgleich und bei Bedarf die Belege für eine Ausnahme. Beim Familiennachzug kommen der Titel der Bezugsperson und die Personenstandsurkunden hinzu.

Notieren Sie Prüfungstag, Ausstellungsdatum und geplanten Vorlagezeitpunkt. Prüfen Sie außerdem, ob der Name am Diplom nach Heirat oder anderer Namensänderung von den aktuellen Reisedokumenten abweicht und wie die Verbindung belegt wird.

Für die übrigen Antragsunterlagen hilft die Checkliste zum Erstantrag. Der Beitrag Erstantrag im Inland oder Ausland erklärt zusätzlich, wo der Antrag je nach Konstellation eingebracht werden kann.

Häufige Fragen zu Deutsch vor Zuwanderung

Reicht die Teilnahme an einem A1-Kurs?

Nein. § 21a NAG verlangt grundsätzlich ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom einer zugelassenen Einrichtung. Eine reine Teilnahmebestätigung belegt nicht automatisch die erfolgreiche Prüfung.

Wie alt darf das A1-Zertifikat beim Antrag sein?

Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Maßgeblich ist daher nicht nur der Prüfungstag, sondern der tatsächliche Vorlagezeitpunkt.

Müssen Kinder ebenfalls A1 nachweisen?

Personen, die bei der Antragstellung noch unmündig sind, sind ausgenommen. Das betrifft Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres.

Gilt A1 auch bei einer Zweckänderung?

Ja, wenn im Zweckänderungsverfahren erstmals einer der in § 21a NAG genannten Titel erteilt werden soll. Der bisherige Titel und der neu beantragte Titel müssen deshalb nebeneinandergestellt werden.