DNA-Analyse im NAG-Verfahren: Verwandtschaft richtig nachweisen
Wenn Urkunden ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis nicht belegen, regelt § 29 Abs 2 und 3 NAG DNA-Analyse, Kosten und Datennutzung.
22. September 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Fehlen unbedenkliche Urkunden für ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, eröffnet § 29 Abs 2 NAG einen besonderen Weg: Die Behörde muss die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglichen, wenn der Fremde dies verlangt und die Kosten übernimmt. Über diese Möglichkeit ist zu belehren.
Die DNA-Analyse ist eine freiwillige Option. Wird sie nicht verlangt, gilt das nach § 29 Abs 2 NAG weder als Weigerung, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken, noch darf sich das auf die Beweiswürdigung auswirken. Die allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bleibt davon getrennt zu beurteilen.
§ 29 Abs 3 NAG begrenzt die weitere Datenverarbeitung. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden. Darüber hinausgehende Daten sind zu löschen.
Dieser Beitrag behandelt die besondere DNA-Regel. Allgemeine Fragen zu Identität, Reisepass und Mitwirkung im NAG-Verfahren erklärt der Beitrag zur Mitwirkungspflicht bei Identität und Angaben. Für den Stand des Verwaltungsakts helfen die Beiträge zur Akteneinsicht und zum Parteiengehör.
Prüfung zum Verwandtschaftsnachweis
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01 Frage 1
Wie lässt sich das behauptete Verwandtschaftsverhältnis derzeit belegen?
Alle Pfade im Überblick
Übersicht aller Antworten.
01
Urkundenkette zuerst auf Vollständigkeit prüfen
Wenn unbedenkliche Urkunden das Verwandtschaftsverhältnis nachvollziehbar belegen, steht zunächst die Dokumentenkette im Vordergrund. Ordnen Sie die Personenstandsurkunden, Übersetzungen und allfällige Erklärungen so, dass die Beziehung zwischen den betroffenen Personen klar erkennbar ist. Die besondere DNA-Regel des § 29 Abs 2 NAG setzt voraus, dass der Nachweis durch unbedenkliche Urkunden nicht gelingt.
02
Verlangen nach § 29 Abs 2 NAG klar formulieren
Sie können gegenüber der Behörde ausdrücklich verlangen, dass die Vornahme einer DNA-Analyse ermöglicht wird. Nach § 29 Abs 2 NAG muss die Behörde über diese Möglichkeit belehren. Die Kosten trägt der Fremde, der die Analyse verlangt. Halten Sie das Verlangen, die betroffene familiäre Beziehung und den bisherigen Urkundenstand schriftlich fest.
03
Entscheidung gegen die DNA-Analyse dokumentieren
Sie müssen die DNA-Analyse nicht verlangen. § 29 Abs 2 NAG bestimmt ausdrücklich, dass das mangelnde Verlangen keine Weigerung darstellt, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken und keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung hat. Andere konkrete Mitwirkungshandlungen im Verfahren sind davon unabhängig zu prüfen.
04
Kostenfrage vor dem Verlangen klären
Nach § 29 Abs 2 NAG wird die DNA-Analyse auf Verlangen und auf Kosten des Fremden ermöglicht. Eine konkrete Gebühr lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Lassen Sie vor dem Verlangen klären, welche Stelle die Analyse vornimmt, welche Kosten angekündigt werden und wie die weitere Terminabwicklung erfolgt.
05
Fehlende Belehrung im Verfahrensstand festhalten
§ 29 Abs 2 NAG sieht eine Belehrung über die Möglichkeit der DNA-Analyse vor. Wenn eine solche Information nicht erkennbar ist, halten Sie den bisherigen Ablauf und die offenen Urkundenfragen schriftlich fest und ersuchen Sie die Behörde um Klarstellung. Für die weitere Einordnung ist der konkrete Akteninhalt entscheidend.
06
Verarbeitung auf die Verwandtschaftsinformation begrenzen
§ 29 Abs 3 NAG legt für das weitere Verfahren eine enge Grenze fest. Verarbeitet werden darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis. Daten, die darüber hinausgehen, sind zu löschen. Fragen Sie bei Unklarheiten konkret, welche Information für die familiäre Beziehung benötigt wird und wie der weitere Aktenstand diese Grenze abbildet.
Wann eröffnet § 29 Abs 2 NAG eine DNA-Analyse?
§ 29 Abs 2 NAG knüpft die besondere Möglichkeit an zwei Voraussetzungen. Erstens muss sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG auf ein Verwandtschaftsverhältnis berufen. Zweitens gelingt der Nachweis durch unbedenkliche Urkunden nicht. Gemeint ist damit eine familiäre Beziehung, die sich aus den bisher vorgelegten Dokumenten nicht verlässlich feststellen lässt.
In dieser Situation hat die Behörde dem Fremden auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Die gesetzliche Formulierung beschreibt damit einen Anspruch auf Ermöglichung. Sie macht die DNA-Analyse nicht zu einem automatisch einzuleitenden Verfahrensschritt.
Die Regel kann in unterschiedlichen NAG-Verfahren Bedeutung haben, sobald das behauptete Verwandtschaftsverhältnis für den geltend gemachten Aufenthaltstitel relevant ist. Welche weiteren Voraussetzungen für den konkreten Titel gelten, bleibt eine eigene Prüfung.
Wie verlangen Sie die DNA-Analyse und wer zahlt?
Das Verlangen muss vom Fremden ausgehen. § 29 Abs 2 NAG verpflichtet die Behörde zugleich, über die Möglichkeit zu belehren. Für die Vorbereitung ist daher wichtig, den bisherigen Urkundenstand und die konkrete familiäre Beziehung in einem kurzen Schreiben zu benennen.
Die Kosten trägt der Fremde, der die Analyse verlangt. § 29 Abs 2 NAG nennt keinen pauschalen Betrag und keine allgemeine Kostentabelle. Eine belastbare Kostenentscheidung setzt daher Informationen zum konkreten Ablauf voraus. Vor der Erklärung sollten die vorgesehene Stelle, der weitere Terminweg und die angekündigten Kosten nachvollziehbar sein.
Für den Antrag genügt eine allgemeine Erklärung wie „die Verwandtschaft soll geprüft werden“ oft nicht als gute Aktenführung. Besser ist eine klare Zuordnung: Welche Personen sind betroffen, welche Beziehung wird behauptet, welche Urkunden wurden vorgelegt und welche Frage bleibt daraus offen.
Muss eine DNA-Analyse beantragt werden?
Nein. Das Verlangen ist eine gesetzliche Möglichkeit, keine eigenständige Pflicht. § 29 Abs 2 NAG ordnet ausdrücklich an, dass das mangelnde Verlangen keine Weigerung des Fremden ist, an der Klärung des Sachverhalts mitzuwirken. Es darf sich außerdem nicht auf die Beweiswürdigung auswirken.
Diese Aussage bezieht sich auf die fehlende Entscheidung für die DNA-Analyse. Sie beantwortet nicht jede andere Mitwirkungsfrage im NAG-Verfahren. Angaben zum Aufenthaltszweck, die Vorlage vorhandener Beweismittel und die Reaktion auf konkrete behördliche Fragen können nach anderen Bestimmungen gesondert zu prüfen sein.
Wer die DNA-Analyse nicht verlangt, sollte den Grund dafür nicht durch zusätzliche Behauptungen ersetzen. Der bisherige Urkundenstand, die offenen Fragen und die eigene Entscheidung lassen sich sachlich dokumentieren.
Welche Daten dürfen nach der Analyse weiterverarbeitet werden?
§ 29 Abs 3 NAG begrenzt die weitere Verarbeitung auf die Information über das Verwandtschaftsverhältnis. Für das weitere Verfahren ist damit die Aussage über die familiäre Beziehung maßgeblich. Die Bestimmung erlaubt keine unbegrenzte Weiterverwendung der bei der Analyse anfallenden Daten.
Daten, die über diese Information hinausgehen, sind zu löschen. Das Gesetz nennt in dieser Bestimmung keine eigene Speicherfrist und beschreibt keinen technischen Löschvorgang. Aus dem klaren Umfang der erlaubten Verarbeitung folgt aber, dass zusätzliche Daten nicht als allgemeiner Bestandteil des weiteren Verfahrens zurückbehalten werden dürfen.
Bei einer Nachfrage zur Datenverarbeitung sollte deshalb die konkrete Information von den darüber hinausgehenden Daten getrennt werden. Diese Unterscheidung hilft auch dabei, behördliche Schreiben und den eigenen Aktenstand gezielt zu prüfen.
Was beweist der DNA-Befund im NAG-Akt?
Die besondere Regel des § 29 NAG betrifft das behauptete Verwandtschaftsverhältnis. Ein daraus gewonnener Befund beantwortet daher die familiäre Beziehung, soweit diese durch die Analyse geklärt wird. Er ersetzt nicht automatisch den Nachweis der Identität, des Aufenthaltszwecks oder weiterer Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels.
Für einen Familiennachzug können neben der Beziehung etwa die Aufenthaltssituation der zusammenführenden Person, der beantragte Titel und weitere Urkunden wichtig sein. Die Themenseite zur Familienzusammenführung ordnet die allgemeine Familienroute. Die Checkliste Familienzusammenführung hilft bei der Dokumentensammlung.
Die DNA-Analyse sollte daher in der Akte genau der offenen Beweisfrage zugeordnet werden. Eine positive oder negative Information zur Verwandtschaft sagt für sich allein noch nicht, ob alle übrigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was tun, wenn Belehrung oder Aktenstand offen sind?
Wenn die Behörde nicht erkennbar über die DNA-Möglichkeit belehrt hat, sollten Sie den Ablauf und die offenen Dokumentenfragen in einem Schreiben festhalten. § 29 Abs 2 NAG verpflichtet zur Belehrung. Für die weitere Einordnung ist wichtig, ob die Behörde die Verwandtschaft bezweifelt, bestimmte Urkunden nachfordert oder bereits eine Entscheidung vorbereitet.
Eine Akteneinsicht im NAG-Verfahren kann zeigen, welche Urkunden und Beweisergebnisse die Behörde bisher berücksichtigt hat. Vor einer Stellungnahme sollte die familiäre Beziehung mit den vorgelegten Dokumenten, der Belehrung und dem aktuellen Verfahrensstand abgeglichen werden.
Wenn eine Stellungnahme möglich ist, gehört die Entscheidung für oder gegen das Verlangen nach einer DNA-Analyse klar in den eigenen Sachverhalt. Der Beitrag zum Parteiengehör erklärt den verfahrensrechtlichen Rahmen.
Häufige Fragen zur DNA-Analyse im NAG-Verfahren
Muss ich eine DNA-Analyse im NAG-Verfahren beantragen?
Nein. § 29 Abs 2 NAG sieht die DNA-Analyse als Möglichkeit vor, wenn ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis nicht durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesen werden kann. Das fehlende Verlangen ist keine Weigerung zur Sachverhaltsklärung und darf sich nicht auf die Beweiswürdigung auswirken.
Wer trägt die Kosten einer verlangten DNA-Analyse?
Nach § 29 Abs 2 NAG trägt der Fremde die Kosten, der die DNA-Analyse verlangt. Die Bestimmung nennt keinen pauschalen Betrag. Die konkrete Kosteninformation sollte vor dem Verlangen bei der zuständigen Stelle geklärt werden.
Welche DNA-Daten dürfen im weiteren Verfahren verwendet werden?
§ 29 Abs 3 NAG erlaubt im weiteren Verfahren nur die Verarbeitung der Information über das Verwandtschaftsverhältnis. Darüber hinausgehende Daten sind zu löschen.
Ersetzt ein DNA-Befund alle anderen Nachweise für den Aufenthaltstitel?
Nein. Der Befund betrifft die besondere Beweisfrage des Verwandtschaftsverhältnisses. Identität, Aufenthaltszweck und weitere Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels bleiben gesondert zu prüfen.