Sponsorentitel zuerst eindeutig bestimmen
Kartenkopie und Bescheid zeigen, ob Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung oder eine unionsrechtliche Dokumentation in Betracht kommt.
Ehepartnernachzug nach Österreich: Sponsorentitel, Heiratsurkunde, Unterkunft, Versicherung, Lebensunterhalt und Deutschnachweis richtig ordnen.
Beim Ehepartnernachzug entscheidet nicht die Heiratsurkunde allein. Der Aufenthaltstitel der Person in Österreich bestimmt den rechtlichen Weg, während die Ehe, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und die persönlichen Unterlagen in einem eigenen Antrag nachgewiesen werden.
Ein vollständiges Paket beantwortet deshalb fünf Fragen: Wer ist die zusammenführende Person, welcher Titel gilt, ist die Ehe als Personenstand belegt, wie sind Unterkunft und Lebensunterhalt gesichert und ob ein Deutschnachweis erforderlich ist.
§ 2 Abs 1 Z 9 NAG zählt Ehegatten und eingetragene Partner zur Kernfamilie, wenn beide bei Antragstellung bereits 21 Jahre alt sind. Die konkrete Titelroute folgt insbesondere aus §§ 46 oder 47 NAG.
Der Check verbindet Sponsorentitel, Personenstand und allgemeine Voraussetzungen mit einer aktiven Anfrage.
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Kartenkopie und Bescheid zeigen, ob Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung oder eine unionsrechtliche Dokumentation in Betracht kommt.
Prüfen Sie Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Namen, Ausstellungsstaat und Übersetzung. Je nach Staat kann zusätzlich eine Apostille oder Legalisation verlangt werden.
Ordnen Sie Wohnrecht, Wohnungsgröße, Krankenversicherung, Einkommen und regelmäßige Aufwendungen gemeinsam. Die Behörde beurteilt die Situation des geplanten Familienhaushalts.
Wenn Sponsorentitel, Ehe und allgemeine Voraussetzungen belegt sind, bleiben Antragstellung, zuständige Behörde und ein allfälliger Nachweis nach § 21a NAG zu klären.
§ 46 NAG ordnet Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen verschiedenen Titeln zu. Zu Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte, Blauen Karte EU und bestimmten begünstigten Niederlassungstiteln führt der Weg häufig zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Bei anderen Niederlassungstiteln kann eine Niederlassungsbewilligung und eine Quote maßgeblich sein.
Für die Kernfamilie einer dauerhaft in Österreich wohnhaften österreichischen Person sieht § 47 Abs 2 NAG den Titel Familienangehöriger vor, sofern nicht eine unionsrechtliche Freizügigkeitskonstellation einschlägig ist. Deshalb gehören Karte, Bescheid, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsgeschichte der Bezugsperson an den Anfang jeder Prüfung.
Die Schwerpunktseite Familienzusammenführung erklärt diese Grundsystematik. Dieser Beitrag vertieft die Nachweise zwischen Ehepartnern.
Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs 1 Z 9 NAG sind unter anderem Ehegatten und eingetragene Partner. Beide müssen bei Antragstellung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben. Reisepässe, Geburtsdaten und Personenstandsurkunde müssen daher widerspruchsfrei sein.
Bei unterschiedlichen Namensformen oder mehreren Umschriften sollte die Verbindung dokumentiert werden. Eine Heiratsurkunde mit anderer Schreibweise als im Reisepass ist nicht wertlos, braucht aber eine nachvollziehbare Zuordnung.
Ausländische Urkunden sind grundsätzlich im Original und in Kopie vorzubereiten. Nicht deutsch- oder englischsprachige Dokumente benötigen regelmäßig eine Übersetzung; je nach Ausstellungsstaat kann die Behörde eine Beglaubigung verlangen.
§ 11 Abs 2 NAG verlangt bei vielen Familientiteln einen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft. Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder ein anderes gesichertes Wohnrecht müssen daher nicht nur eine Adresse, sondern den tatsächlichen Anspruch auf Nutzung zeigen.
Die Krankenversicherung muss alle Risiken abdecken und in Österreich leistungspflichtig sein. Eine spätere Mitversicherung kann passen, sollte aber anhand der konkreten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dokumentiert werden.
Beim gesicherten Lebensunterhalt betrachtet die Behörde feste und regelmäßige Einkünfte sowie regelmäßige Aufwendungen. Lohnzettel, Dienstvertrag, Kontoauszüge und Belastungen ergeben gemeinsam ein vollständigeres Bild als ein einzelner Monatslohn. Der Familiennachzug Check hilft, diese Bereiche vorzusortieren.
§ 21a NAG verlangt bei der erstmaligen Erteilung bestimmter Familientitel grundsätzlich Deutschkenntnisse auf einfachstem Niveau. Das Sprachdiplom einer anerkannten Einrichtung darf bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Es bestehen Ausnahmen. Unter anderem sind Familienangehörige von Inhabern bestimmter Titel, etwa der Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders Hochqualifizierte, der Blauen Karte EU oder einer Niederlassungsbewilligung Forscher, ausgenommen. Auch Alter und Gesundheitszustand können relevant sein.
Der Deutschnachweis sollte deshalb erst nach der Titelzuordnung beurteilt werden. Ein beliebiges Kurszeugnis ohne anerkannte Prüfungsstelle und passendes Ausstellungsdatum löst das Nachweiserfordernis nicht zuverlässig.
§ 21 Abs 1 NAG legt als Grundsatz fest, dass Erstanträge vor der Einreise bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung dort abzuwarten ist. Das Gesetz enthält mehrere Ausnahmen für eine zulässige Inlandsantragstellung.
Ob eine Ausnahme greift, hängt etwa von Staatsangehörigkeit, rechtmäßiger Einreise, aktuellem Aufenthalt und Sponsorentitel ab. Die Möglichkeit, im Inland einzureichen, sagt noch nicht, wie lange ein rechtmäßiger Aufenthalt aus einem anderen Grund besteht.
Für die Vorbereitung sollten Wohnsitz im Ausland, Einreisemöglichkeit, aktueller Aufenthaltsstatus und geplanter gemeinsamer Wohnsitz feststehen. So lässt sich die zuständige Behörde ohne Umwege bestimmen.
Der Antrag sollte Eheschließung, bisherige Wohnorte, persönliche Treffen und den geplanten gemeinsamen Haushalt nachvollziehbar darstellen, wenn die Behörde dazu Unterlagen verlangt. Es geht nicht um möglichst viele Fotos, sondern um konsistente Angaben und passende Belege.
§ 11 Abs 1 NAG schließt die Erteilung bei einer Aufenthaltsehe aus. Widersprüche zwischen Formularen, Urkunden und Aussagen sollten daher vor der Einbringung aufgeklärt werden, statt sie durch zusätzliche, ungeordnete Unterlagen zu überdecken.
Die Checkliste Familienzusammenführung hilft, Urkunden, Wohnnachweise und Einkommensunterlagen nach Beweisthema zu ordnen.
Nein. Zusätzlich sind der passende Sponsorentitel, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und persönliche Unterlagen zu belegen. Die Urkunde weist die Ehe nach, entscheidet aber nicht allein über den Aufenthaltstitel.
Ja. § 2 Abs 1 Z 9 NAG verlangt, dass Ehegatten und eingetragene Partner bei Antragstellung bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Nein. Das Erfordernis hängt vom beantragten Titel ab. § 21a NAG enthält mehrere Ausnahmen. Sponsorentitel, Alter, Gesundheitszustand und die konkrete Antragsart müssen berücksichtigt werden.
Der Grundsatz ist der Erstantrag im Ausland. § 21 NAG enthält jedoch mehrere Fälle einer zulässigen Inlandsantragstellung. Staatsangehörigkeit, Einreise, aktueller Aufenthalt und Sponsorentitel sind dafür entscheidend.