Karte plus nach § 46 NAG prüfen
Bei diesen Sponsorentiteln führt der Familienweg häufig zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Familienbeziehung, allgemeine Voraussetzungen, Gültigkeit des Sponsorentitels und gegebenenfalls Deutschkenntnisse sind zu belegen.
Familienzusammenführung nach Sponsorentitel: Karte plus, Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung, Quote und Nachweise richtig zuordnen.
Bei der Familienzusammenführung beginnt die Prüfung mit der Person, die bereits in Österreich lebt. Ihre Staatsangehörigkeit, der exakte Aufenthaltstitel und dessen Rechtsgrundlage bestimmen, welchen Titel ein Ehepartner oder Kind beantragen kann.
Die Bezeichnung Familiennachzug ist nur der Oberbegriff. Je nach Sponsor kommen Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung oder eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte in Betracht. Auch die Frage, ob ein Quotenplatz erforderlich sein kann, hängt von dieser Zuordnung ab.
§ 46 NAG regelt vor allem den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen. § 47 NAG betrifft bestimmte dauerhaft in Österreich wohnhafte österreichische, EWR- und Schweizer Bezugspersonen, die nicht von einer unionsrechtlichen Freizügigkeitsroute Gebrauch machen.
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Bei diesen Sponsorentiteln führt der Familienweg häufig zur Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Familienbeziehung, allgemeine Voraussetzungen, Gültigkeit des Sponsorentitels und gegebenenfalls Deutschkenntnisse sind zu belegen.
Bei Daueraufenthalt EU und weiteren Niederlassungstiteln unterscheidet § 46 NAG mehrere Fälle. Die Rechtsgrundlage des Sponsorentitels entscheidet, ob Karte plus oder Niederlassungsbewilligung und eine Quote maßgeblich sind.
Für die Kernfamilie einer dauerhaft in Österreich wohnhaften österreichischen Person ist regelmäßig der Titel Familienangehöriger einschlägig, wenn keine unionsrechtliche Rückkehrkonstellation vorliegt.
Eine frühere gemeinsame Freizügigkeit kann zu einer unionsrechtlichen Dokumentation statt zum nationalen Titel Familienangehöriger führen. Aufenthaltsstaat, Dauer und gemeinsames Familienleben sind dafür konkret zu erfassen.
Bei freizügigkeitsberechtigten EWR- oder Schweizer Bezugspersonen kann die Aufenthaltskarte die passende Dokumentation sein. Erwerbstätigkeit, ausreichende Mittel oder Ausbildung des Sponsors und die Familienbeziehung sind dafür einzuordnen.
Kartenfarbe oder umgangssprachliche Bezeichnung genügen nicht. Vorder- und Rückseite der Karte sowie der Erteilungsbescheid zeigen den exakten Titel und die Rechtsgrundlage.
§ 2 Abs 1 Z 9 NAG versteht unter Familienangehörigen Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen bei Antragstellung bereits 21 Jahre alt sein.
Eltern, volljährige Kinder und Lebenspartner gehören nicht automatisch zu dieser Kernfamilie. Für bestimmte Angehörige österreichischer, EWR- oder Schweizer Bezugspersonen kennt § 47 NAG andere Wege mit zusätzlichen Voraussetzungen wie tatsächlichem Unterhalt oder einer Haftungserklärung.
Die Familienbeziehung wird erst nach der Statuszuordnung richtig bewertet. Dieselbe Person kann je nach Sponsor nicht denselben Titel erhalten.
Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte, bestimmten Rot-Weiß-Rot-Karten plus, einer Niederlassungsbewilligung Forscher und weiteren ausdrücklich genannten Titeln erhalten bei erfüllten Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU enthält § 46 Abs 3 NAG eine eigene Regel.
Bei einem Sponsor mit Daueraufenthalt EU oder bestimmten anderen Karten-plus-Varianten kann nach § 46 Abs 1 Z 2 NAG ein Quotenplatz erforderlich sein. Bei einer allgemeinen Niederlassungsbewilligung kann § 46 Abs 4 NAG zu einer Niederlassungsbewilligung für das Familienmitglied führen, ebenfalls mit Quote.
Die Schwerpunktseite Familienzusammenführung bietet den Überblick. Für den Einzelfall müssen Kartenkopie und Bescheid zeigen, welche Variante tatsächlich vorliegt.
§ 47 Abs 1 und 2 NAG erfasst österreichische Staatsbürger, die dauerhaft in Österreich wohnen und nicht von einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten Gebrauch gemacht haben. Ihre drittstaatsangehörige Kernfamilie erhält bei erfüllten Voraussetzungen den Titel Familienangehöriger.
Hat eine österreichische Person dagegen gemeinsam mit der Familie tatsächlich in einem anderen EWR-Staat gelebt und dort Freizügigkeit ausgeübt, kann eine unionsrechtliche Rückkehrkonstellation vorliegen. Dann darf der Fall nicht automatisch wie ein rein nationaler Nachzug behandelt werden.
Für die Einordnung helfen frühere Meldenachweise, Arbeits- oder Studienunterlagen, ausländische Aufenthaltskarten und Belege über den gemeinsamen Haushalt.
EWR-Bürger, die in Österreich arbeiten, selbständig sind, studieren oder über ausreichende Mittel und Versicherung verfügen, können ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht haben. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder dokumentieren ihr abgeleitetes Recht regelmäßig mit einer Aufenthaltskarte.
Die nationale Niederlassungsbewilligung ist daher nicht automatisch die richtige Antwort auf jede Familienzusammenführung. Zuerst sind Staatsangehörigkeit und Freizügigkeitsgrund der Bezugsperson zu bestimmen.
Ein Sponsor mit Aufenthaltskarte ist selbst Drittstaatsangehöriger, kann aber nach § 46 Abs 1 Z 2 lit d NAG in einer besonderen Familienroute relevant werden. Auch hier zeigt erst die genaue Kartenart den richtigen Weg.
Nach der Titelzuordnung bleiben regelmäßig Unterkunft, Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt zu prüfen. § 11 NAG verlangt eine Gesamtbetrachtung aus Rechtsanspruch auf Wohnraum, Versicherungsdeckung, festen Einkünften und regelmäßigen Aufwendungen.
Personenstandsurkunden belegen Ehe, Partnerschaft oder Kindschaft. Ein Deutschnachweis nach § 21a NAG kann bei der erstmaligen Erteilung bestimmter Familientitel erforderlich sein; mehrere sponsor-, alters- und gesundheitsbezogene Ausnahmen sind zu beachten.
Die Checkliste Familienzusammenführung ordnet die Nachweise. Sie sollte erst verwendet werden, nachdem feststeht, welche Titelroute und welcher Familienkreis gelten.
Zwischen Planung und Entscheidung kann der Sponsor einen neuen Titel erhalten. Ein Wechsel von Rot-Weiß-Rot-Karte zu Karte plus, von Blauer Karte EU zu Daueraufenthalt EU oder ein Ablauf der Karte kann für Titelart, Gültigkeit und Quote erheblich sein.
Änderungen sollten deshalb mit aktueller Karte und Bescheid dokumentiert werden. Veraltete Kopien können zu einer falschen Einordnung führen, obwohl die Familienbeziehung unverändert bleibt.
Der Familiennachzug Check eignet sich für eine erste Aktualisierung der Ausgangslage. Im Beratungsgespräch sollte zusätzlich die gesamte Titelhistorie vorliegen.
Nein. Der Titel hängt vom Status der Bezugsperson ab. Neben der Karte plus kommen insbesondere Familienangehöriger, Niederlassungsbewilligung oder eine unionsrechtliche Aufenthaltskarte in Betracht.
§ 46 NAG sieht bei bestimmten Sponsorentiteln einen Quotenplatz vor, etwa in Teilen des Nachzugs zu Daueraufenthalt EU oder zu bestimmten Niederlassungsbewilligungen. Andere ausdrücklich begünstigte Gruppen sind quotenfrei.
Ohne einschlägige Freizügigkeitsvorgeschichte ist für die Kernfamilie regelmäßig § 47 Abs 2 NAG und der Titel Familienangehöriger maßgeblich. Eine unionsrechtliche Rückkehrkonstellation ist gesondert zu prüfen.
Der Bescheid kann die genaue Rechtsgrundlage und Vorgeschichte zeigen. Gerade bei ähnlich bezeichneten Niederlassungstiteln entscheidet diese Information über Familientitel und Quote.