Geburt in Österreich: Inlandsantrag für das Kind nach § 21 Abs. 2 NAG
Ein in Österreich geborenes Kind kann den Aufenthaltstitel im Familiennachzug binnen sechs Monaten im Inland beantragen, wenn der Zusammenführende rechtmäßig aufhältig ist.
19. September 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Für ein in Österreich geborenes Kind kann ein besonderer Inlandsantrag nach § 21 Abs. 2 Z 4 NAG offenstehen. Das gilt im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn die Person, die das Kind zusammenführt und der die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig in Österreich aufhältig ist.
Die Geburt in Österreich ersetzt keinen Aufenthaltstitel. Für die Prüfung müssen das Geburtsdatum, die Identität des Kindes, die familiäre Zuordnung, der Aufenthaltstitel und der rechtmäßige Aufenthalt des Zusammenführenden sowie die Pflege- und Erziehungsverantwortung zusammengeführt werden.
Der entscheidende Schritt ist die rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Behörde. § 21 Abs. 2 Z 4 NAG eröffnet einen Antrag im Inland. Die übrigen Voraussetzungen des beantragten Aufenthaltstitels und die verwendbaren Urkunden bleiben eigenständig zu prüfen.
Inlandsantrag nach der Geburt
Passt der besondere Inlandsantrag für das Kind?
Die Prüfung ordnet Geburtsort, Familienzusammenführung, Aufenthalt des Zusammenführenden und die Sechsmonatsfrist.
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01 Frage 1
Wurde das Kind in Österreich geboren und geht es um Familienzusammenführung?
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Übersicht aller Antworten.
01
Antragsweg und Aufenthaltstitel des Kindes gesondert bestimmen
Prüfen Sie zunächst Geburtsort, Familienzusammenführung und den konkret beantragten Aufenthaltstitel. Der besondere Inlandsantrag nach § 21 Abs. 2 Z 4 NAG setzt ein in Österreich geborenes Kind und die dort genannten Voraussetzungen voraus.
02
Rechtmäßigen Aufenthalt und Pflegeverantwortung des Zusammenführenden belegen
Ordnen Sie den Aufenthaltstitel und den aktuellen Aufenthaltsstatus des Zusammenführenden. Zusätzlich muss nachvollziehbar sein, dass dieser Person die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Erst danach lässt sich die besondere Inlandsantragstellung verlässlich einordnen.
03
Sechsmonatsfrist und Identitätskette sofort prüfen
§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG nennt die Antragstellung binnen sechs Monaten nach der Geburt. Vergleichen Sie das Geburtsdatum mit dem geplanten Antrag und schließen Sie die Identitäts- und Geburtsnachweise des Kindes. Bei einer unklaren Frist ist die konkrete Akte rasch zu prüfen.
04
Inlandsantrag für das Kind vollständig vorbereiten
Wenn das Kind in Österreich geboren wurde, Familienzusammenführung vorliegt, der Zusammenführende rechtmäßig aufhältig ist und ihm die Pflege und Erziehung zukommt, kann § 21 Abs. 2 Z 4 NAG die Antragstellung im Inland ermöglichen. Reichen Sie den Antrag binnen sechs Monaten nach der Geburt mit der passenden Dokumentenkette und den übrigen Unterlagen des beantragten Titels ein.
§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG betrifft den besonderen Inlandsantrag nach der Geburt
§ 21 Abs. 1 NAG legt als allgemeinen Ausgangspunkt fest, dass Erstanträge vor der Einreise bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und die Entscheidungen im Ausland abzuwarten sind. § 21 Abs. 2 Z 4 NAG schafft für Kinder im Fall der Familienzusammenführung eine davon abweichende Möglichkeit.
Die Ausnahme knüpft an vier Tatsachen an: Das Kind muss in Österreich geboren sein, die Antragstellung muss binnen sechs Monaten nach der Geburt erfolgen, es muss um Familienzusammenführung gehen und der Zusammenführende muss rechtmäßig aufhältig sein. Zusätzlich muss dieser Person die Pflege und Erziehung zukommen.
Der Geburtsort allein reicht deshalb für die Einordnung nicht aus. Auch ein in Österreich geborenes Kind braucht eine Prüfung des beabsichtigten Aufenthaltstitels und der dafür geltenden Erteilungsvoraussetzungen.
Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Geburt
Der Gesetzestext stellt auf sechs Monate nach der Geburt ab. Für die Akte sind daher das genaue Geburtsdatum und der geplante Antragstag festzuhalten. Eine allgemeine Aussage über einen späteren Antrag lässt sich aus der Sonderregel nicht ableiten.
Die Fristprüfung sollte mit der Dokumentenbeschaffung verbunden werden. Geburtsurkunde, Identitätsnachweis und Unterlagen zum Aufenthalt des Zusammenführenden müssen so geordnet werden, dass die Antragstellung innerhalb des gesetzlichen Zeitraums vorbereitet werden kann.
Wenn das Geburtsdatum, der Fristlauf oder der genaue Antragstag zweifelhaft ist, sollte die Behörde oder die rechtliche Beratung die konkrete Akte anhand der Originalunterlagen prüfen.
Der Zusammenführende muss rechtmäßig aufhältig sein und Pflege und Erziehung übernehmen
§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG verlangt einen Zusammenführenden, dem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt. Damit reicht es nicht, irgendeinen Aufenthaltstitel eines Elternteils zu nennen. Maßgeblich sind die konkrete Person, ihr rechtmäßiger Aufenthalt und die tatsächliche rechtliche Zuordnung der Verantwortung.
Für diese Prüfung gehören der Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsdokumentation des Zusammenführenden und die Urkunden zur familiären Beziehung in eine gemeinsame Akte. Bei abweichenden Namen oder besonderen Obsorgeverhältnissen sind zusätzliche Unterlagen früh zu ordnen.
Geburtsurkunde und Identitätsnachweis schließen die Grundkette
Die Geburtsurkunde sollte das Kind, das Geburtsdatum und die Elternangaben eindeutig erkennen lassen. Für den Antrag ist außerdem ein verwendbarer Identitätsnachweis des Kindes vorzubereiten. Welche Form im konkreten Verfahren genügt, hängt von der Aktenlage und dem beantragten Titel ab.
Abweichende Schreibweisen, Transliterationen oder spätere Berichtigungen dürfen nicht ungeklärt bleiben. Eine nachvollziehbare Urkundenkette hilft der Behörde, Identität und Familienbeziehung derselben Person zuzuordnen.
Die Checkliste Familienzusammenführung kann für die allgemeine Dokumentenordnung verwendet werden. Für Geburtsurkunden und Beglaubigungen ist die konkrete Ausstellungsform des Dokuments maßgeblich.
Der Inlandsantrag ersetzt die übrige Titelprüfung nicht
§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG beantwortet den Ort der Antragstellung. Die Bestimmung sagt damit noch nicht, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Der Antrag muss mit den für diesen Titel erforderlichen persönlichen, familiären und sonstigen Nachweisen vorbereitet werden.
Für die Einordnung des Familienwegs hilft die Themenseite Familienzusammenführung. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Aufenthaltstitels und der aktuellen Dokumente des Kindes.
Nach § 21 Abs. 6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 4 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Die Vorschrift lässt außerdem Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz unberührt.
Häufige Fragen zum Inlandsantrag nach der Geburt
Kann ein in Österreich geborenes Kind den Aufenthaltstitel im Inland beantragen?
§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG ermöglicht dies im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, wenn der Zusammenführende rechtmäßig aufhältig ist und ihm die Pflege und Erziehung zukommt.
Beginnt die Frist mit der Geburt des Kindes?
Ja. Die Sonderregel stellt auf sechs Monate nach der Geburt ab. Geburtsdatum und geplanter Antragstag sollten deshalb anhand der Urkunden kontrolliert werden.
Reicht der Aufenthaltstitel eines Elternteils aus?
Der Aufenthaltstitel allein beantwortet die Frage nicht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Person rechtmäßig aufhältig ist, als Zusammenführender einzuordnen ist und ihr die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt.
Erhält das Kind durch die Geburt in Österreich automatisch einen Aufenthaltstitel?
Nein. Die Geburt kann den besonderen Inlandsantrag nach § 21 Abs. 2 Z 4 NAG eröffnen. Der beantragte Titel und seine übrigen Voraussetzungen müssen trotzdem eigenständig geprüft und nachgewiesen werden.
Schafft der Inlandsantrag ein zusätzliches Bleiberecht?
§ 21 Abs. 6 NAG bestimmt, dass eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 4 kein über den erlaubten Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Auch Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz bleiben davon unberührt.