Haftungserklärung im NAG: Form, Dauer und Risiko für Verpflichtete
Haftungserklärung im NAG-Verfahren: Form, Mindestdauer von fünf Jahren, Nachweis der Leistungsfähigkeit und finanzielles Risiko.
22. August 2026
Lebensunterhalt
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Eine Haftungserklärung im NAG-Verfahren ist keine bloße private Unterstützungszusage. Sie kann bei bestimmten Aufenthaltstiteln den Nachweis von Unterkunft oder gesichertem Lebensunterhalt stützen, bindet die verpflichtete Person aber zugleich an eine gesetzlich weitreichende Kostenhaftung.
§ 2 Abs 1 Z 15 NAG verlangt eine beglaubigte Erklärung mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Die Erklärung muss außerdem erkennen lassen, wofür die verpflichtete Person einsteht und dass ihre Leistungsfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.
Wer eine Haftungserklärung unterschreibt, sollte daher vorab den Aufenthaltstitel, den Umfang der Erklärung, die eigene Einkommenssituation und die möglichen Kostenfolgen prüfen. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Weichenstellungen und grenzt die Haftungserklärung von einer allgemeinen Einladung oder einem einfachen Kostenversprechen ab.
Haftungserklärung prüfen
Passt die Haftungserklärung zum geplanten NAG-Antrag?
Der Check ordnet Zulässigkeit, Form und finanzielle Tragfähigkeit. Er ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Aufenthaltstitels und der vollständigen Unterlagen.
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01 Frage 1
Für welchen Zweck soll die Erklärung verwendet werden?
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Übersicht aller Antworten.
01
Zweck und gesetzliche Zulässigkeit zuerst klären
Eine private Einladung, eine Wohnbestätigung oder ein formloses Versprechen ersetzt nicht automatisch die Haftungserklärung nach § 2 Abs 1 Z 15 NAG. § 11 Abs 6 NAG verlangt, dass der jeweilige Aufenthaltszweck die Verwendung einer Haftungserklärung ausdrücklich zulässt.
02
Den passenden Aufenthaltstitel vor der Erklärung bestimmen
Ob eine Haftungserklärung zulässig und ausreichend ist, hängt vom Aufenthaltszweck ab. Bestimmen Sie zuerst den Titel und prüfen Sie danach, welche Voraussetzung damit nachgewiesen werden darf.
03
Beglaubigte Erklärung und Nachweise zusammenführen
Die Erklärung muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden. Zusätzlich ist die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person zum Zeitpunkt der Erklärung nachzuweisen. Die Mindestdauer beträgt fünf Jahre.
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Leistungsfähigkeit und persönliche Kostenbelastung realistisch berechnen
Bei der Leistungsfähigkeit zählt nach § 11 Abs 5 NAG bei einer Haftungserklärung nur der Einkommensteil über dem pfändungsfreien Existenzminimum. Das ist eine gesetzliche Berechnungsregel für den Nachweis und keine pauschale Begrenzung aller späteren Kostenfolgen. Laufende Miete, Kredite und Unterhaltspflichten müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
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Gemeinsame Haftung mehrerer Personen gesondert prüfen
Für einen Antrag ist grundsätzlich nur eine Haftungserklärung zulässig. Treten mehrere Personen darin als Verpflichtete auf, haftet nach § 2 Abs 6 NAG jede von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Die interne Aufteilung ändert daran gegenüber der öffentlichen Hand nichts.
Was eine Haftungserklärung nach dem NAG ist
§ 2 Abs 1 Z 15 NAG definiert die Haftungserklärung als Erklärung einer dritten Person. Diese Person verpflichtet sich, für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufzukommen. Die Erklärung dient damit nicht nur dem Nachweis einer Wohnmöglichkeit, sondern kann auch die Prüfung des gesicherten Lebensunterhalts betreffen.
Zusätzlich umfasst die gesetzliche Definition Ersatzansprüche für bestimmte Kosten der öffentlichen Hand. Genannt werden unter anderem Kosten im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung, einem Aufenthaltsverbot, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, Schubhaft oder gelinderen Mitteln. Auch bestimmte Leistungen der Sozialhilfe oder der Grundversorgung können erfasst sein.
Der genaue Umfang folgt daher nicht aus einem frei formulierten Brief, sondern aus dem Gesetz und dem Inhalt der beglaubigten Erklärung. Eine private Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann die gesetzliche Haftung gegenüber einer Gebietskörperschaft nicht einfach ausschließen.
Form und Beglaubigung richtig vorbereiten
Die Erklärung muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden. Eine Unterschrift ohne diese Beglaubigung erfüllt die gesetzliche Form nicht. Auch eine allgemeine Verpflichtungserklärung aus einem anderen Verfahren darf nicht ungeprüft übernommen werden.
Vor dem Termin sollten die antragstellende Person, der konkrete Aufenthaltstitel und der geplante Zeitraum feststehen. Ebenso sollte klar sein, ob die Erklärung Unterkunft, Unterhaltsmittel oder beide Bereiche abdecken soll. Die Formulierung muss zur Rechtsgrundlage und zum Antrag passen.
Für den Nachweis der Leistungsfähigkeit gibt es nicht für jeden Fall dieselbe Unterlagenliste. Je nach Einkommensquelle sind etwa Dienstvertrag, aktuelle Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Steuerunterlagen oder Nachweise über laufende Verpflichtungen einzuordnen. Entscheidend ist, dass die finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Erklärung nachvollziehbar ist.
Warum die Haftung mindestens fünf Jahre dauert
§ 2 Abs 1 Z 15 NAG verlangt eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Diese Mindestdauer ist eine gesetzliche Voraussetzung der Haftungserklärung. Sie sollte nicht mit der Laufzeit der konkreten Aufenthaltskarte gleichgesetzt werden.
Läuft ein Aufenthaltstitel früher ab oder wird ein anderer Titel beantragt, endet die Haftungserklärung deshalb nicht automatisch am Kartendatum. Maßgeblich sind die gesetzliche Einordnung, der Inhalt der Erklärung und die weiteren Umstände des Falles.
Wer eine Erklärung abgibt, sollte daher nicht nur den ersten Antragstag betrachten. Wichtig ist auch, welche finanzielle Entwicklung während des gesamten Gültigkeitszeitraums möglich ist und ob sich die Lebenssituation der verpflichteten Person absehbar verändert.
Das finanzielle Risiko für Verpflichtete
Eine Haftungserklärung enthält keine einfache fixe Kostenpauschale. Die gesetzliche Definition knüpft an konkrete Aufwendungen an, die der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Aufenthalt oder bestimmten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen können. Deshalb lässt sich das Risiko nicht allein anhand der monatlichen Unterstützung für die antragstellende Person beurteilen.
§ 11 Abs 5 NAG enthält für den Nachweis der Leistungsfähigkeit eine besondere Berechnung. Bei einer Haftungserklärung wird nur der Einkommensteil über dem pfändungsfreien Existenzminimum berücksichtigt. Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des gemeinsamen Haushalts können die verfügbaren Mittel zusätzlich schmälern.
Diese Berechnung beantwortet zunächst die Frage, ob die verpflichtete Person den Nachweis tragen kann. Sie ist nicht als allgemeiner Eurodeckel für jede spätere Forderung zu verstehen. Vor der Unterschrift sollten daher Einkommen, Vermögen, laufende Kosten und die möglichen gesetzlichen Kostenarten gemeinsam betrachtet werden.
Mehrere Verpflichtete und die volle Haftung
§ 2 Abs 6 NAG lässt für einen Antrag grundsätzlich nur eine Haftungserklärung zu. In dieser Erklärung können mehrere Personen als Verpflichtete auftreten. Das macht die Haftung aber nicht automatisch anteilig.
Treten mehrere Verpflichtete auf, haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Die Behörde oder Gebietskörperschaft muss sich daher nicht zuerst an alle Beteiligten in gleichen Teilen wenden. Eine interne Vereinbarung über die Kostenaufteilung wirkt nur im Verhältnis der Beteiligten zueinander.
Diese Solidarhaftung ist besonders wichtig, wenn etwa Angehörige gemeinsam unterschreiben. Vor der Beglaubigung sollten alle Beteiligten verstehen, dass die Erklärung nicht nur eine gemeinsame moralische Unterstützung, sondern eine rechtlich erhebliche Verpflichtung darstellt.
Nicht jeder Aufenthaltstitel erlaubt die Erklärung
§ 11 Abs 6 NAG stellt klar, dass die Zulässigkeit ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein muss. Eine Haftungserklärung kann daher nicht allein deshalb verwendet werden, weil eigene Einkünfte oder eine Wohnmöglichkeit fehlen.
Vor der Unterschrift ist zuerst der geplante Titel zu bestimmen. Danach wird geprüft, ob die Erklärung für die relevante Voraussetzung zugelassen ist und welche weiteren Bedingungen daneben erfüllt werden müssen. Sie ersetzt weder die besonderen Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels noch automatisch die Krankenversicherung oder andere erforderliche Nachweise.
Für eine sinnvolle Vorprüfung gehören die Daten der antragstellenden Person, der geplante Aufenthaltstitel und die Beziehung zum Verpflichteten in eine kurze Übersicht. Dazu kommen die geplante Aufenthaltsdauer, die Wohnsituation und die Frage, ob bereits ein Antrag oder eine behördliche Aufforderung vorliegt.
Die verpflichtete Person sollte ihre Einkommensquellen und regelmäßigen Belastungen geordnet darstellen. Dazu zählen insbesondere Wohnkosten, Kredite, Pfändungen und gesetzliche Unterhaltspflichten. Unregelmäßige Einkünfte müssen so erklärt werden, dass die Behörde die tatsächliche Leistungsfähigkeit beurteilen kann.
Wie lange muss eine Haftungserklärung nach dem NAG gültig sein?
§ 2 Abs 1 Z 15 NAG verlangt eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Diese Mindestdauer ist nicht automatisch mit der kürzeren Laufzeit einer konkreten Aufenthaltskarte beendet.
Reicht ein privates Schreiben als Haftungserklärung aus?
Nein. Die Erklärung muss von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden. Außerdem muss die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen werden.
Kann jede Person eine Haftungserklärung für einen Aufenthaltstitel abgeben?
Nein. § 11 Abs 6 NAG verlangt, dass der jeweilige Aufenthaltszweck die Verwendung einer Haftungserklärung ausdrücklich zulässt. Zusätzlich müssen Form, Leistungsfähigkeit und die übrigen Voraussetzungen des konkreten Titels passen.
Haften mehrere Personen nur jeweils für ihren Anteil?
Nein. Treten mehrere Personen in einer Erklärung als Verpflichtete auf, haftet nach § 2 Abs 6 NAG jede von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. Eine interne Kostenaufteilung ändert diese Außenhaftung nicht.
Begrenzt das pfändungsfreie Existenzminimum die spätere Haftung?
§ 11 Abs 5 NAG berücksichtigt bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit nur den Einkommensteil über dem pfändungsfreien Existenzminimum. Diese Regel betrifft den Nachweis der Leistungsfähigkeit und ist kein allgemeiner fixer Höchstbetrag für jede mögliche Kostenforderung.
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