FPG-Bescheid und NAG-Sperre getrennt prüfen
Ordnen Sie den vollständigen FPG-Bescheid, die Zustellung und den aktuellen Status des Einreiseverbots oder der Rückkehrentscheidung. § 11 Abs 1 Z 6 NAG beantwortet diese eigene FPG-Frage nicht.
§ 11 Abs 1 Z 6 NAG: Zwölfmonatsfrist nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Grenzkontrollumgehung oder nicht rechtmäßiger Einreise, abgegrenzt zu § 53 FPG und Art. 8 EMRK.
§ 11 Abs 1 Z 6 NAG setzt eine eigene zwölfmonatige Sperrwirkung: Ein Aufenthaltstitel darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn eine Person in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Für die Prüfung kommt es auf den konkreten Strafakt und das Rechtskraftdatum an. Die Behörde muss feststellen können, welche Bestrafung vorliegt und ob sie bei der Prüfung noch in den gesetzlichen Zeitraum fällt. Eine mögliche Erteilung trotz dieses Hindernisses folgt nur aus einer konkreten Prüfung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
Dieser Beitrag behandelt die Sperrwirkung nach dem NAG. Ein Einreiseverbot nach § 53 FPG, die Überschreitung eines erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts und die allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen sind eigenständige Prüffragen.
Der Kurzcheck trennt § 11 Abs 1 Z 6 NAG von einem Einreiseverbot, einer Aufenthaltsüberschreitung und der möglichen Art.-8-EMRK-Prüfung.
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Ordnen Sie den vollständigen FPG-Bescheid, die Zustellung und den aktuellen Status des Einreiseverbots oder der Rückkehrentscheidung. § 11 Abs 1 Z 6 NAG beantwortet diese eigene FPG-Frage nicht.
Prüfen Sie Einreise, Visum oder visumfreien Aufenthalt und das genaue Ablaufdatum. Die Überschreitung des erlaubten Aufenthalts ist in § 11 Abs 1 Z 5 NAG gesondert geregelt und ersetzt keine Prüfung des Tatbestands nach Z 6.
Halten Sie die Strafentscheidung, den Nachweis ihrer Rechtskraft und das geplante Antragsdatum zusammen. Erst damit lässt sich prüfen, ob die Bestrafung bei der Entscheidung noch in die letzten zwölf Monate fällt. Eine Erteilung ist dadurch noch nicht zugesagt.
Liegt das Rechtskraftdatum länger als zwölf Monate zurück, kann der konkrete Tatbestand des § 11 Abs 1 Z 6 NAG nach seinem Wortlaut anders zu beurteilen sein. Prüfen Sie dennoch weitere Erteilungshindernisse und den vollständigen aktuellen Sachverhalt.
Ordnen Sie Familienleben, Privatleben, Aufenthaltsdauer, Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat und die strafrechtliche Situation. § 11 Abs 3 NAG ermöglicht eine Erteilung trotz Z 6 nur, wenn sie zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist.
Beschreiben Sie konkret, welche familiären oder privaten Bindungen bestehen und wann sie entstanden sind. Für die Abwägung nach § 11 Abs 3 NAG müssen auch Aufenthaltsdauer, Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat und die Umstände der Einreise nachvollziehbar sein.
§ 11 Abs 1 Z 6 NAG nennt zwei Fallgruppen: die Umgehung der Grenzkontrolle und die nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet. Zusätzlich verlangt die Norm eine rechtskräftige Bestrafung. Die Sperrwirkung knüpft damit an den gesetzlichen Tatbestand und den Status der Bestrafung an.
Für den Antrag ist deshalb zuerst zu klären, worauf sich die Bestrafung bezieht und ob die Entscheidung rechtskräftig ist. Eine bloße Vermutung, ein noch offenes Verfahren oder ein unvollständiger Strafakt erlaubt keine sichere Einordnung der zwölf Monate.
Die Sperre betrifft die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Sie beantwortet für sich allein weder die Frage nach einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch die Frage, ob ein bestehender Titel in anderer Weise fortbesteht.
Der Gesetzeswortlaut stellt darauf ab, dass die Person in den letzten zwölf Monaten rechtskräftig bestraft wurde. Im Dossier müssen daher die Strafentscheidung, der Eintritt der Rechtskraft und der Zeitpunkt der geplanten Antragstellung beziehungsweise Entscheidung zusammengeführt werden.
Das Datum der Einreise, der Kontrolle oder der Anzeige darf nicht ungeprüft an die Stelle des Rechtskraftdatums gesetzt werden. Welcher Verfahrensstand vorliegt, ergibt sich aus den Originalunterlagen und dem konkreten Behördenakt.
Liegt die Rechtskraft länger als zwölf Monate zurück, ist der Tatbestand nach Z 6 anhand seines Wortlauts neu zu bewerten. Weitere Erteilungshindernisse oder eine eigene FPG-Maßnahme können davon unabhängig bleiben.
§ 11 Abs 1 Z 6 NAG steht neben dem Erteilungshindernis eines aufrechten Einreiseverbots nach § 53 FPG. Ein Einreiseverbot ist daher nicht die Bezeichnung für jede Sperrwirkung nach dem NAG. Der maßgebliche Bescheid und die zuständige Verfahrensspur müssen geprüft werden.
Auch die Überschreitung des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ist in § 11 Abs 1 Z 5 NAG eigenständig geregelt. Dafür sind Einreise, erlaubte Aufenthaltsdauer und Ablaufdatum zu prüfen. Diese Frage ersetzt die Prüfung einer rechtskräftigen Bestrafung nach Z 6 nicht.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs 2 NAG, etwa Unterkunft, Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt, bilden wiederum einen anderen Prüfungsschritt. Der Beitrag zu Deutschkenntnissen beim NAG-Erstantrag behandelt eine eigene Nachweisfrage.
Nach § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz des Erteilungshindernisses nach Abs 1 Z 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geboten ist. Die Norm verlangt eine konkrete Abwägung und keine pauschale Ausnahme.
Zu den im Gesetz genannten Gesichtspunkten gehören insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts, ein tatsächlich bestehendes Familienleben, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat, strafgerichtliche Unbescholtenheit und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung. Auch der Zeitpunkt, in dem das Privat- oder Familienleben trotz unsicherem Aufenthaltsstatus entstanden ist, kann eine Rolle spielen.
Für die Stellungnahme sollten diese Tatsachen mit einer nachvollziehbaren Chronologie und passenden Unterlagen verbunden werden. Der Beitrag zum Parteiengehör im NAG-Verfahren erklärt die Vorbereitung einer solchen Stellungnahme. Eine Erteilung folgt aus der Prüfung nicht automatisch.
Für die Sperrfrage gehören die vollständige Strafentscheidung, ein Nachweis der Rechtskraft und die Identitätsunterlagen in das Dossier. Ergänzend sollten Einreise- und Aufenthaltsunterlagen, der geplante Aufenthaltszweck und der konkrete Antragstermin festgehalten werden.
Wenn eine Prüfung nach Art. 8 EMRK in Betracht kommt, braucht die Behörde konkrete Angaben zu Familienangehörigen, gemeinsamer Lebensführung, Betreuung, Arbeit, Ausbildung, Integration und Aufenthaltsdauer. Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den tatsächlichen Bindungen und dem Verfahrensstand ab.
Ein Einreiseverbot, eine Rückkehrentscheidung oder andere FPG-Schreiben sind mit Zustellnachweis und Rechtskraftangaben gesondert zu sammeln. So bleibt erkennbar, welche Rechtsfolge aus welchem Bescheid stammt.
Nein. § 11 Abs 1 Z 6 NAG betrifft die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach einer einschlägigen rechtskräftigen Bestrafung. Ein aufrechtes Einreiseverbot nach § 53 FPG ist in § 11 Abs 1 Z 1 NAG gesondert geregelt.
Für die Prüfung müssen insbesondere Strafentscheidung, Eintritt der Rechtskraft und der relevante Zeitpunkt des Aufenthaltsverfahrens zusammen betrachtet werden. Das genaue Ergebnis hängt vom vollständigen Behördenakt ab.
Nein. Die Überschreitung des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts ist in § 11 Abs 1 Z 5 NAG eigenständig genannt. Sie ist von der Bestrafung wegen Grenzkontrollumgehung oder nicht rechtmäßiger Einreise nach Z 6 abzugrenzen.
§ 11 Abs 3 NAG ermöglicht eine Erteilung trotz des Hindernisses nach Z 6, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geboten ist. Dafür braucht es eine konkrete Abwägung der gesetzlichen Gesichtspunkte.
Sichern Sie Strafentscheidung und Rechtskraftnachweis sowie Identitäts-, Einreise- und Aufenthaltsunterlagen. Für eine Art.-8-EMRK-Prüfung kommen konkrete Nachweise zu Privatleben, Familie, Integration und Aufenthaltsdauer hinzu.