Integrationsnachweis im NAG-Verfahren: wann Modul und Zertifikat wichtig werden
Integrationsnachweis im NAG-Verfahren: wann Modul und Zertifikat wichtig werden: Voraussetzungen, Nachweise und nächste Schritte im NAG-Verfahren.
31. Juli 2026
Verlängerung
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Die Integrationsvereinbarung nach § 7 IntG besteht aus zwei Bausteinen. Modul 1 verlangt Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER, Modul 2 solche auf B1 GER. Welches Modul in welchem Verfahren zu belegen ist, entscheidet über den Aufbau der Antragsunterlagen und den Zeitplan zwischen Erstantrag und Verlängerung.
Nach § 9 Abs 1 IntG entsteht die Pflicht zur Erfüllung von Modul 1 mit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG. Die Erfüllungsfrist beträgt nach § 9 Abs 2 IntG zwei Jahre ab erstmaliger Erteilung; eine Verlängerung erfolgt auf Antrag mit Bescheid und beträgt jeweils höchstens 12 Monate.
Für den Daueraufenthalt EU nach § 45 NAG verlangt § 10 Abs 1 IntG die Erfüllung von Modul 2 bereits bei Antragstellung. Die Anforderung an das Sprachniveau steigt damit auf B1 GER. Wer Modul 2 erfüllt, erfüllt gleichzeitig Modul 1 mit.
Für die Verlängerung nach § 24 NAG kommt eine zeitliche Feinregel hinzu. § 9 Abs 7 IntG bestimmt, dass der Nachweis über eine bestandene ÖIF-Integrationsprüfung zum Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein darf. Wer Modul 1 mit einem älteren Zertifikat belegen will, sollte diese Frist frühzeitig prüfen.
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01
Modul 1 im Regelweg innerhalb zwei Jahren belegen
Planen Sie Vorbereitungskurs und Prüfungstermin früh. Das Zertifikat der ÖIF-Integrationsprüfung nach § 11 IntG belegt Modul 1. Halten Sie die Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs 2 IntG im Blick und sichern Sie den Prüfungstermin rechtzeitig vor Fristende.
02
Ausnahme nach § 9 Abs 5 IntG prüfen
§ 9 Abs 5 IntG kennt drei Ausnahmen: Unmündigkeit zum Ende der Frist, Unzumutbarkeit wegen physischem oder psychischem Gesundheitszustand mit amtsärztlichem Gutachten sowie die schriftliche Erklärung, dass der Aufenthalt 24 Monate innerhalb dreier Jahre nicht überschreitet, verbunden mit einem unwiderruflichen Verzicht auf einen weiteren Verlängerungsantrag. Klären Sie die Anwendbarkeit vor der Fristnutzung.
03
Verlängerung mit gültigem Modul-1-Nachweis vorbereiten
Der Nachweis nach § 9 Abs 4 Z 1 IntG darf nach § 9 Abs 7 IntG zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Jahre sein. Ist das erfüllt, kann die Verlängerung nach § 24 NAG mit dem Zertifikat belegt werden. Bei erfüllter Modul-1-Pflicht und zwei Jahren durchgehender rechtmäßiger Niederlassung kann § 20 Abs 1a NAG eine Drei-Jahres-Karte eröffnen.
04
Aktuelles Zertifikat oder alternative Nachweiswege prüfen
Ist der Nachweis nach § 9 Abs 4 Z 1 IntG bei Vorlage älter als zwei Jahre, greift § 9 Abs 7 IntG. Es ist zu prüfen ob eine neue Prüfung sinnvoll ist oder ob ein alternativer Nachweis nach § 9 Abs 4 IntG (z. B. Universitätsreife, BMS-Abschluss, Titel Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 41 Abs 1 oder 2 NAG) einschlägig ist.
05
Modul 2 vor Antragstellung Daueraufenthalt EU sichern
§ 10 Abs 1 IntG verlangt Modul 2 bereits bei Antragstellung des Daueraufenthalts EU nach § 45 NAG. Das ÖIF-Zertifikat auf B1 nach § 12 IntG ist Regelweg. Alternativ kommen Nachweise nach § 10 Abs 2 IntG in Betracht, etwa Pflichtschulabschluss mit fünfjährigem Schulbesuch in Österreich oder eine Lehrabschlussprüfung nach BAG.
06
Titelbedingte Modul-1-Erfüllung nach § 9 Abs 4 IntG prüfen
Nach § 9 Abs 4 Z 4 IntG erfüllt Modul 1 unter anderem, wer Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 41 Abs 1 oder 2 NAG ist. § 9 Abs 4 Z 5 IntG erfasst Inhaber der Niederlassungsbewilligung Künstler nach § 43a NAG, wenn eine künstlerische Tätigkeit in einer der Kunstsparten nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 KFG ausgeübt wird. Die Prüfung bezieht sich auf den Titel und die tatsächliche Tätigkeit.
Was Modul 1 und Modul 2 bedeuten
Nach § 7 IntG umfasst die Integrationsvereinbarung zwei Module. Modul 1 zielt auf Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 GER und wird nach § 11 IntG durch eine bundesweit einheitliche Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) belegt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte und wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet.
Modul 2 setzt nach § 12 IntG das Niveau B1 GER voraus. Die Prüfung erfolgt ebenfalls beim ÖIF und ist Bedingung für den Daueraufenthalt EU nach § 45 NAG. § 9 Abs 4 IntG hält ausdrücklich fest, dass die Erfüllung des Moduls 2 die Erfüllung des Moduls 1 einschließt.
§ 9 Abs 1 IntG knüpft die Erfüllungspflicht an die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG. Nicht jeder Aufenthaltstitel löst die Pflicht aus; die einschlägigen Ziffern sind im Gesetz abschließend aufgezählt.
Nach § 9 Abs 2 IntG ist Modul 1 binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung zu erfüllen. Die Frist kann auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Jede Verlängerung beträgt höchstens 12 Monate.
§ 9 Abs 3 IntG regelt die Anrechnung bereits konsumierter Erfüllungszeiten. Läuft der zuletzt gehaltene qualifizierte Titel ab, werden fünf Jahre lang bereits verbrauchte Zeiten der Erfüllungsfrist auf ein neues Erfüllungsverfahren angerechnet. Der Beitrag zu Deutschkenntnissen beim Erstantrag vertieft die Ausgangssituation.
Alternative Erfüllungswege nach § 9 Abs 4 IntG
Neben der ÖIF-Integrationsprüfung nach § 11 IntG (§ 9 Abs 4 Z 1) kennt das Gesetz weitere Erfüllungswege. § 9 Abs 4 Z 3 erfasst die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Universitätsgesetzes sowie den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule. Das Bildungszeugnis übernimmt in diesen Fällen die Nachweisfunktion.
§ 9 Abs 4 Z 4 IntG erfasst Inhaber der Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 41 Abs 1 oder 2 NAG. Damit ist der Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte etwa für sehr hoch qualifizierte Personen oder Fachkräfte in Mangelberufen mit einem eigenen Nachweisweg für Modul 1 verbunden.
§ 9 Abs 4 Z 5 IntG erfasst Inhaber der Niederlassungsbewilligung Künstler nach § 43a NAG, wenn eine künstlerische Tätigkeit in einer der Kunstsparten nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 KFG ausgeübt wird. Die tatsächliche künstlerische Tätigkeit ist Teil des Erfüllungsnachweises. § 9 Abs 4 IntG hält ausdrücklich fest, dass die Erfüllung des Moduls 2 die Erfüllung des Moduls 1 mit umfasst.
Ausnahmen nach § 9 Abs 5 IntG
§ 9 Abs 5 IntG kennt drei Ausnahmen von der Modul-1-Pflicht. Erstens: Unmündige zum Ende der Frist. Zweitens: Personen, denen die Erfüllung wegen ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann. Der Nachweis erfolgt regelmäßig über ein amtsärztliches Gutachten.
Drittens: Personen, die schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet 24 Monate innerhalb dreier Jahre nicht überschreiten wird. Diese Erklärung ist mit einem unwiderruflichen Verzicht auf einen weiteren Verlängerungsantrag verbunden. Der Verzicht hat Folgen für die weitere Aufenthaltsplanung; die Erklärung sollte daher bewusst gesetzt werden.
Die Ausnahme entlastet zwar von Modul 1, ändert aber nichts an den übrigen Voraussetzungen des Titels. Die konkrete Prüfung erfolgt einzelfallbezogen und sollte gut belegt sein.
Integrationsnachweis im Verlängerungsverfahren
Für den Verlängerungsantrag nach § 24 NAG bestimmt § 9 Abs 7 IntG eine Aktualitätsgrenze. Der Nachweis nach § 9 Abs 4 Z 1 IntG (oder § 9 Abs 4 iVm § 10 Abs 2 Z 1 IntG) darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nicht älter als zwei Jahre sein. Ältere Zertifikate tragen den Nachweis in diesem Punkt nicht.
Wer Modul 1 erfüllt hat und zusätzlich in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig niedergelassen war, kann von § 20 Abs 1a NAG profitieren. Titel nach § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG sind dann für drei Jahre auszustellen. Ohne diese Voraussetzungen greift die allgemeine Zwölf-Monats-Regel des § 20 Abs 1 NAG, soweit das NAG keine titelspezifisch längere Gültigkeitsdauer oder eine andere Begrenzung vorsieht.
Für die Verlängerung ist § 24 NAG einschlägig; der Antrag ist vor Ablauf, frühestens drei Monate davor zu stellen. Praktisch bedeutet das: Zertifikat, Titelchronologie und Meldedaten sollten früh gebündelt werden.
Modul 2 und Daueraufenthalt EU
§ 45 Abs 1 NAG verlangt für den Daueraufenthalt EU die Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung. § 10 Abs 1 IntG stellt klar, dass Modul 2 bereits bei Antragstellung erfüllt sein muss. Wer die Prüfung erst nach Einlangen des Antrags ablegt, deckt den Zeitpunkt nicht ab.
Der Regelweg ist die ÖIF-Prüfung nach § 12 IntG auf dem Niveau B1 GER. § 10 Abs 2 IntG öffnet Alternativen. Dazu zählen unter anderem: Nachweis des ÖIF nach § 12 (Z 1), minderjähriger Primarschulbesuch (Z 3), positive Deutsch-Note in einer Sekundarschule als Minderjährige (Z 4), mindestens fünfjähriger Pflichtschulbesuch in Österreich mit positiver Deutsch-Note oder neunter Schulstufe oder Pflichtschulabschluss-Prüfung (Z 5), vierjähriger Deutschunterricht an einer ausländischen Sekundarschule (Z 6), Lehrabschlussprüfung nach BAG oder Facharbeiterprüfung (Z 7) sowie zweijährige postsekundäre Bildung mit Unterrichtssprache Deutsch und mindestens 32 ECTS (16 Semesterstunden) oder ein postsekundärer Studienabschluss (Z 8).
Bildungszeugnisse aus dem Ausland kommen als Nachweis für Modul 1 nach § 9 Abs 4 IntG oder Modul 2 nach § 10 Abs 2 IntG nur in Betracht, wenn sie sich einer der aufgezählten Ziffern zuordnen lassen. Für die Zuordnung sind Art des Abschlusses, Dauer der Ausbildung und Unterrichtssprache maßgeblich.
Zeugnisse sollten in deutscher Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher vorgelegt werden. Bei Unsicherheiten über die Gleichwertigkeit ist die Klärung vor der Antragstellung sinnvoll.
Wer aus dem Ausland kommt, kann Bildungsabschlüsse und Sprachnachweise oft frühzeitig auf ihre Passung mit § 9 Abs 4 IntG oder § 10 Abs 2 IntG prüfen lassen. Das erspart im Verfahren Rückfragen der Behörde.
Häufige Fragen zum Integrationsnachweis
Ab wann muss ich Modul 1 erfüllen?
Nach § 9 Abs 1 IntG mit der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG. § 9 Abs 2 IntG setzt eine Erfüllungsfrist von zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung.
Wie alt darf mein Modul-1-Zertifikat bei der Verlängerung sein?
Nach § 9 Abs 7 IntG darf der Nachweis nach § 9 Abs 4 Z 1 IntG zum Zeitpunkt der Vorlage im Verlängerungsverfahren nach § 24 NAG nicht älter als zwei Jahre sein.
Ersetzt Modul 2 den Nachweis für Modul 1?
Ja. § 9 Abs 4 IntG hält ausdrücklich fest, dass die Erfüllung des Moduls 2 die Erfüllung des Moduls 1 mit einschließt. Ein separater Modul-1-Nachweis ist dann nicht mehr nötig.
Bekomme ich mit Modul 1 einen Titel für drei Jahre?
Nach § 20 Abs 1a NAG sind Titel nach § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG für drei Jahre auszustellen, wenn Modul 1 erfüllt ist und die betroffene Person in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig niedergelassen war. Sonst gilt die allgemeine Zwölf-Monats-Regel des § 20 Abs 1 NAG, sofern keine titelspezifisch längere Dauer oder andere gesetzliche Begrenzung eingreift.