B1-Prüfung und Zeugnis für den Antrag vorbereiten
Planen Sie die ÖIF-Integrationsprüfung auf B1 und legen Sie das Zeugnis zur Integrationsprüfung für den Antrag bereit. Für die Einordnung zählt der Status im Zeitpunkt der Antragstellung.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung für den Daueraufenthalt EU: B1-Nachweis, anerkannte Schul- und Berufsabschlüsse sowie gesetzliche Ausnahmen.
Für den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU muss Modul 2 der Integrationsvereinbarung bereits bei der Antragstellung erfüllt sein. Der Regelweg ist die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau B1. § 10 Abs 2 IntG anerkennt daneben mehrere schulische, berufliche und akademische Nachweise.
Entscheidend ist die genaue Zuordnung des vorhandenen Zeugnisses. Ein Deutschkurs, eine bloße Kursbestätigung oder ein Prüfungstermin ersetzt den gesetzlich vorgesehenen Nachweis nicht. Bei einem Bildungsabschluss müssen Ausbildungsart, Dauer und Unterrichtssprache zur jeweiligen Nachweisziffer passen.
§ 10 Abs 3 IntG sieht Ausnahmen für bestimmte minderjährige Personen und für Menschen vor, denen Modul 2 wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann. Diese Ausnahmegründe brauchen eine konkrete Prüfung und gegebenenfalls ein amtsärztliches Gutachten.
Der Check ordnet den B1-Regelweg, anerkannte Bildungsnachweise und die gesetzlichen Ausnahmen. Aus jedem Ergebnis kann eine Anfrage mit dem gewählten Kontext gestellt werden.
Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.
Planen Sie die ÖIF-Integrationsprüfung auf B1 und legen Sie das Zeugnis zur Integrationsprüfung für den Antrag bereit. Für die Einordnung zählt der Status im Zeitpunkt der Antragstellung.
Ordnen Sie Schulbesuch, Schulstufe, Deutschbeurteilung und Abschlussdatum der passenden Nachweisziffer zu. Die Unterlagen müssen erkennen lassen, dass die gesetzliche Schul- und Sprachvoraussetzung erfüllt ist.
Ein Lehrabschluss, eine Facharbeiterprüfung oder eine postsekundäre Ausbildung kann Modul 2 nach § 10 Abs 2 IntG belegen. Prüfen Sie Abschluss, Ausbildungsdauer, Unterrichtssprache und gegebenenfalls den Umfang von 32 ECTS oder 16 Semesterstunden.
Eine Ausnahme kommt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht. Bei dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand ist ein amtsärztliches Gutachten erforderlich. Bei Minderjährigen ist das Alter im Verhältnis zur allgemeinen Schulpflicht maßgeblich.
§ 10 Abs 1 IntG verknüpft Modul 2 mit dem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Die Erfüllung muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. § 45 NAG verlangt daneben die weiteren Voraussetzungen für diesen Titel, insbesondere die maßgebliche Niederlassungsdauer und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.
Modul 2 baut auf selbstständiger Sprachverwendung auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen auf. Zusätzlich gehören vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Integrationsprüfung.
Der Beitrag zu den Zeiten und Nachweisen beim Daueraufenthalt EU behandelt die Fünfjahresroute. Hier steht ausschließlich die Frage im Mittelpunkt, welcher Nachweis Modul 2 erfüllt und wann eine Ausnahme denkbar ist.
§ 10 Abs 2 Z 1 IntG nennt den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1. Das Zeugnis zur Integrationsprüfung dokumentiert damit den zentralen Regelweg für Modul 2.
Für den Antrag sollten Sie das vollständige Zeugnis und die dazugehörigen persönlichen Daten auf Übereinstimmung prüfen. Weichen Namen, Geburtsdaten oder Schreibweisen in den Unterlagen voneinander ab, kann die Zuordnung im Verfahren zusätzliche Erklärungen erfordern.
Eine Anmeldung zur Prüfung zeigt die geplante Erfüllung, ersetzt aber das Zeugnis nicht. Der Nachweis muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zum Antrag eindeutig vorgelegt werden können.
Das Gesetz erkennt mehrere schulische Wege an. Minderjährige können Modul 2 durch den Besuch einer Primarschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder durch den Besuch einer Sekundarschule mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch im zuletzt ausgestellten Jahreszeugnis oder in der zuletzt ausgestellten Schulnachricht erfüllen.
Ein weiterer Weg ist der mindestens fünfjährige Besuch einer Pflichtschule in Österreich mit positivem Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch. Alternativ nennt § 10 Abs 2 IntG die positive Beurteilung des Fachs Deutsch auf dem Niveau der 9. Schulstufe oder die positive Beurteilung im Prüfungsgebiet Deutsch, Kommunikation und Gesellschaft im Rahmen der Pflichtschulabschlussprüfung.
Bei minderjährigen Antragstellern müssen Alter, Schulbesuch und Zeugnisstand zusammenpassen. Eine einzelne positive Note ohne den erforderlichen Schulbesuch oder ohne die passende Schulstufe beantwortet die gesetzliche Nachweisfrage nicht automatisch.
§ 10 Abs 2 IntG berücksichtigt auch den positiven Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch nach zumindest vierjährigem Unterricht in deutscher Sprache an einer ausländischen Sekundarschule. Der Nachweis verbindet daher die Dauer des Unterrichts, die Schulart und die positive Beurteilung.
Für ausländische Zeugnisse ist die Dokumentation besonders wichtig. Aus dem Zeugnis oder einer ergänzenden Schulbestätigung sollte hervorgehen, an welcher Sekundarschule der Unterricht stattfand, wie lange Deutsch unterrichtet wurde und mit welchem Ergebnis das Fach abgeschlossen wurde.
Fremdsprachige Urkunden können eine beglaubigte Übersetzung benötigen. Ob zusätzlich eine Apostille oder eine andere Beglaubigung erforderlich ist, hängt von den anwendbaren Verfahrensregeln und der konkreten Urkunde ab.
§ 10 Abs 2 IntG nennt als eigenen Nachweis die Lehrabschlussprüfung nach dem Berufsausbildungsgesetz. Ebenfalls erfasst ist die Facharbeiterprüfung nach den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder.
Für die Prüfung ist die konkrete Abschlussurkunde entscheidend. Eine bloße Teilnahme an einer Lehre, eine laufende Ausbildung oder eine Bestätigung über einzelne Module zeigt den genannten Abschluss noch nicht. Die Behörde muss erkennen können, welche Prüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Sammeln Sie deshalb Prüfungszeugnis, Lehrvertrag oder Ausbildungsbestätigung nur ergänzend und achten Sie auf eine klare Bezeichnung des Abschlusses. Bei ausländischen beruflichen Qualifikationen ist zuerst zu klären, ob sie unter den ausdrücklich genannten Nachweisweg fallen.
Ein weiterer Nachweis ist die zweijährige Inskription an einer postsekundären Bildungseinrichtung in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache. Zusätzlich verlangt § 10 Abs 2 IntG einen Studienerfolg von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten beziehungsweise 16 Semesterstunden oder einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss.
Die Unterlagen sollten deshalb die Dauer der Inskription, die Unterrichtssprache und den Studienerfolg getrennt belegen. Ein einzelnes deutsches Seminar oder eine kurze Einschreibung reicht für die gesetzliche Kombination nicht ohne Weiteres aus.
Bei Abschlüssen aus dem Ausland ist die Gleichwertigkeit der Unterlagen sorgfältig einzuordnen. Zeugnisse, Studienbestätigungen, Transcript of Records und gegebenenfalls Übersetzungen sollten eine durchgehende Zuordnung zur Nachweisziffer ermöglichen.
§ 10 Abs 3 IntG nimmt Drittstaatsangehörige aus, die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf den sechsten Geburtstag folgenden 1. September.
Eine zweite Ausnahme betrifft Personen, denen die Erfüllung von Modul 2 wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann. Der Gesundheitszustand muss durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
Die Ausnahme ersetzt keine allgemeine Prüfung aller übrigen Voraussetzungen des Daueraufenthalts EU. Alter, Beginn der Schulpflicht oder medizinische Unzumutbarkeit müssen im konkreten Verfahren nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Behörde prüft, ob der vorgelegte Nachweis einer gesetzlichen Ziffer zugeordnet werden kann. Bei Zeugnissen geht es daher nicht allein um das Wort Deutsch, sondern um Schulart, Dauer, Unterrichtssprache, Schulstufe und Abschluss oder Beurteilung.
Bei Modul 2 kann die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass die Integrationsvereinbarung trotz eines vorgelegten Nachweises mangels erforderlicher Kenntnisse nicht erfüllt ist. Ein formal vorhandenes Dokument beantwortet daher nicht jede fachliche Einordnungsfrage.
Wenn die Behörde weitere Unterlagen anfordert, sollte die Antwort die passende Nachweisziffer und die dazugehörigen Belege klar miteinander verbinden. Eine geordnete Chronologie erleichtert die Prüfung von Bildungs- und Aufenthaltsunterlagen.
Für den Antrag gehören das Modul-2-Zeugnis oder der alternative Bildungsnachweis in das persönliche Unterlagenpaket. Ergänzend können Passkopie, Titelchronologie, Schulbestätigungen, Studienunterlagen und Nachweise über die Unterrichtssprache erforderlich sein.
Ausländische Urkunden sollten frühzeitig auf Übersetzung und Beglaubigung geprüft werden. Eine beglaubigte Übersetzung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin oder einen solchen Dolmetscher kann erforderlich sein. Die konkrete Behörde kann im Einzelfall weitere Urkunden verlangen.
Die Grundlagen zu Modul 2 im Lexikon helfen bei der ersten Einordnung. Für die praktische Zusammenstellung des Gesamtpakets ist außerdem die Checkliste zum Daueraufenthalt EU passend.
Ja. Für den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU muss Modul 2 nach § 10 Abs 1 IntG bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Ein geplanter Prüfungstermin ersetzt den Nachweis nicht.
Ein Kursbesuch allein ist kein gesetzlich genannter Nachweis. Der Regelweg ist das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte ÖIF-Integrationsprüfung auf B1. Daneben kommen die in § 10 Abs 2 IntG genannten Schul-, Berufs- und Studiennachweise in Betracht.
Ausgenommen sind minderjährige Drittstaatsangehörige, die noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen sowie Personen, denen Modul 2 wegen ihres dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustands nicht zugemutet werden kann. Der Gesundheitszustand ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 IntG erfüllt sind. Genannt werden eine zweijährige Inskription in einem Studium mit deutscher Unterrichtssprache und mindestens 32 ECTS oder 16 Semesterstunden sowie ein entsprechender postsekundärer Studienabschluss.