NAG-Gebühr für Aufenthaltstitel: Vorschreibung, Befreiung und Rückzahlung
Welche Gebühr für einen Aufenthaltstitel anfällt, wann eine Befreiung greift und warum eine Rückzahlung nach Ablehnung oder Rücknahme nicht automatisch folgt.
3. September 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Für einen befristeten Aufenthaltstitel beträgt die Antragsgebühr nach dem aktuellen Tarif 218 Euro. Die zentrale Gebührennorm steht nicht in § 21a NAG. Maßgeblich ist § 14 Tarifpost 8 Gebührengesetz 1957. § 21a NAG regelt den Nachweis von Deutschkenntnissen.
Die Gebührenschuld für den Antrag auf Ausstellung einer Karte entsteht bereits mit der Überreichung des Antrags. Eine spätere Ablehnung, Zurückziehung oder negative Entscheidung führt deshalb nicht automatisch zur Rückzahlung. Eine Befreiung oder ein Rückzahlungsanspruch braucht eine eigene gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag trennt den Tarif für den Aufenthaltstitel von Gebühren für Visa, unionsrechtliche Dokumentationen, Übersetzungen und sonstige Unterlagen. So lässt sich vor dem Termin klären, welche Zahlung konkret vorgeschrieben werden darf und welche Ausnahme geprüft werden muss.
Gebührencheck
Welche Gebühr und welcher nächste Schritt passen zum Verfahren?
Der Check ordnet den beantragten Dokumenttyp, den Zeitpunkt der Gebührenschuld und einen möglichen Ausnahme- oder Rückzahlungsgrund.
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01 Frage 1
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Übersicht aller Antworten.
01
Tarif des unbefristeten Titels gesondert prüfen
Für einen unbefristeten Aufenthaltstitel nennt § 14 Tarifpost 8 Gebührengesetz einen eigenen Tarif von 275 Euro. Prüfen Sie den beantragten Kartentyp und den Stand des Gebührentarifs, bevor Sie eine Zahlung zuordnen.
02
Visum und unionsrechtliche Dokumentation getrennt behandeln
Ein Aufenthaltsvisum und eine Anmeldebescheinigung oder Aufenthaltskarte haben eigene Tarife. Die 218 Euro für einen befristeten Aufenthaltstitel lassen sich darauf nicht übertragen. Prüfen Sie zuerst, welches Dokument die Behörde tatsächlich ausstellt.
03
Reguläre Gebühr von 218 Euro vorbereiten
Bei einem befristeten Aufenthaltstitel beträgt der aktuelle Tarif 218 Euro. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung des Antrags. Bewahren Sie die Vorschreibung und den Zahlungsnachweis gemeinsam mit dem Antrag auf.
04
Rückzahlung nicht aus der Ablehnung allein ableiten
Bei einer Ablehnung oder Rücknahme ist die Gebühr nicht automatisch zurückzuzahlen, weil die Gebührenschuld grundsätzlich bereits mit dem Antrag entstanden ist. Lassen Sie einen Rückzahlungsantrag nur auf einer konkreten gesetzlichen Grundlage prüfen.
05
Gebührenfreie Sondernorm und Dokumenttyp abgleichen
Gebührenfreiheit folgt aus einer besonderen gesetzlichen Regelung. Sie kann etwa bei bestimmten amtswegigen Neuausstellungen vorgesehen sein. Entscheidend sind der genaue Aufenthaltstitel, der Anlass und die angewendete Vorschrift.
Der Tarif richtet sich nach dem Dokumenttyp
§ 14 Tarifpost 8 Abs 2 Gebührengesetz unterscheidet zwischen der Karte über einen befristeten Aufenthaltstitel und einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Für einen befristeten Titel nach § 8 Abs 1 Z 1 bis 6 und Z 8 bis 12 NAG beträgt der aktuelle Tarif 218 Euro. Für den unbefristeten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 7 NAG sind 275 Euro vorgesehen.
Die niedrigeren Tarife für Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV gehören in eine eigene Kategorie. Auch Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte sind Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und haben eigene Gebühren. Ein Visum D ist wiederum ein Einreisetitel.
Für die Vorbereitung zählt daher die genaue Bezeichnung auf Antrag, Karte und Bescheid. Eine allgemeine Aussage wie NAG-Gebühr reicht für die Tarifzuordnung nicht aus.
Die Gebührenschuld entsteht bei der Antragstellung
Nach § 14 Tarifpost 8 Abs 6 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld für den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit der Überreichung des Antrags. Der Zeitpunkt der späteren Entscheidung ist für die Entstehung dieser Gebührenschuld nicht maßgeblich.
Die antragstellende Person ist grundsätzlich Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner. Zahlt in einem arbeitsbezogenen Verfahren der Arbeitgeber, darf er diese Gebühr nach § 14 Tarifpost 8 Abs 7 Gebührengesetz nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zurückfordern.
Zusätzlich befreit § 14 Tarifpost 8 bestimmte Aufenthaltstitelverfahren von einer weiteren Eingabengebühr nach Tarifpost 6. Das macht den Antrag nicht gebührenfrei. Es verhindert eine zusätzliche Gebühr für dieselbe Schrift.
Befreiung nur mit besonderer Rechtsgrundlage
Eine allgemeine Gebührenbefreiung wegen geringem Einkommen, einer Ablehnung oder eines anwaltlich begleiteten Verfahrens sieht der Regeltarif für den Aufenthaltstitel nicht vor. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt und die Gebührenschuld sind zwei getrennte Fragen.
Gebührenfreiheit kann sich aus einer besonderen Vorschrift für den konkreten Ausstellungsvorgang ergeben. Das gilt etwa bei einzelnen amtswegigen Neuausstellungen, für die das NAG eine gebührenfreie Ausstellung anordnet. Ein reduzierter Tarif ist davon zu unterscheiden. Für einen Aufenthaltstitel nach Artikel 50 EUV beträgt die Gebühr bei Antragstellung vor dem 16. Geburtstag 39 Euro.
Auch ausländische Urkunden, die für den amtlichen Gebrauch zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgelegt werden, sind nach § 14 Tarifpost 8 Abs 8 Z 3 von der Gebührenpflicht für diese Urkunden befreit. Übersetzungskosten, Beglaubigungen und sonstige private Kosten fallen dadurch nicht automatisch weg.
Rückzahlung nach Ablehnung oder Rücknahme
Eine negative Entscheidung beseitigt die bei Antragstellung entstandene Gebührenschuld grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für eine spätere Rücknahme. Ob in einem Sonderfall eine Rückzahlung verlangt werden kann, hängt vom konkreten Gebührentatbestand, einem fehlenden Entstehen der Schuld oder einer besonderen Rückzahlungsnorm ab.
Bei unionsrechtlichen Dokumentationen ist die Vorauszahlung anders geregelt. § 14 Tarifpost 8 Abs 3 Z 2 Gebührengesetz sieht eine Erstattung auf Antrag vor, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Diese Regel darf nicht ohne Weiteres auf den Antrag auf einen Aufenthaltstitel übertragen werden.
Für eine Prüfung gehören daher Antrag, Zahlungsbeleg, behördliche Vorschreibung, Rücknahme oder Bescheid und der genaue Dokumenttyp zusammen. Der Aufenthaltstitel-Check ordnet den Verfahrensweg, ersetzt aber keine Gebührenentscheidung der Behörde.
Häufige Fragen zur NAG-Gebühr
Wie hoch ist die Gebühr für einen befristeten Aufenthaltstitel?
Der aktuelle Tarif beträgt für einen befristeten Aufenthaltstitel 218 Euro. Maßgeblich ist § 14 Tarifpost 8 Abs 2 Gebührengesetz.
Steht die Gebühr in § 21a NAG?
Nein. § 21a NAG regelt den Nachweis von Deutschkenntnissen. Die Gebühr für den Aufenthaltstitel steht in § 14 Tarifpost 8 Gebührengesetz.
Bekomme ich die Gebühr bei einer Ablehnung zurück?
Eine Ablehnung führt grundsätzlich nicht automatisch zur Rückzahlung. Die Gebührenschuld entsteht mit der Überreichung des Antrags. Eine Ausnahme braucht eine konkrete gesetzliche Grundlage.
Kann der Arbeitgeber die von ihm bezahlte Gebühr weiterverrechnen?
Bei einem arbeitsbezogenen Verfahren darf der Arbeitgeber die von ihm entrichtete Gebühr nach § 14 Tarifpost 8 Abs 7 Gebührengesetz nicht von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zurückfordern.