Beschäftigungsweg für die Schlussprüfung vorbereiten
Ordnen Sie die aktuelle Karte, Beschäftigungszeiten, Sozialversicherungsdaten und Arbeitgeberunterlagen. Die AMS-Bestätigung und die allgemeinen NAG-Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Rot-Weiß-Rot-Karte plus nach eigener Beschäftigung oder über Familiennachzug: Voraussetzungen, AMS-Bestätigung und Nachweise unterscheiden.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus eröffnet einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Der Weg dorthin ist aber nicht immer derselbe: Eine beschäftigte Person wechselt aus ihrer eigenen Rot-Weiß-Rot-Karte, während ein Familienangehöriger den Titel aus dem Status der zusammenführenden Person ableiten kann.
Für den beschäftigungsbezogenen Wechsel zählen Titelbesitz und die vom AMS bestätigten Beschäftigungszeiten. Beim Familiennachzug stehen dagegen Familienbeziehung, Titel der Bezugsperson und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Mittelpunkt. Wer beide Wege vermischt, sammelt leicht die falschen Nachweise.
§ 41a NAG und § 20e AuslBG regeln den Wechsel nach eigener Beschäftigung. Die familienbezogenen Fälle stehen vor allem in § 46 NAG.
Der Check trennt eigene Beschäftigung von einem abgeleiteten Familiennachzug und übermittelt den gewählten Kontext mit der Anfrage.
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Ordnen Sie die aktuelle Karte, Beschäftigungszeiten, Sozialversicherungsdaten und Arbeitgeberunterlagen. Die AMS-Bestätigung und die allgemeinen NAG-Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.
Eine reine Kalenderrechnung genügt nicht. Prüfen Sie, wann die Beschäftigung den ursprünglichen Zulassungsbedingungen entsprach und welche gesetzlich genannten Abwesenheitszeiten mitzählen.
Beim Familiennachzug leitet sich die Kartenart vom Sponsor ab. Prüfen Sie Familienbeziehung, Sponsorentitel, Unterkunft, Versicherung, Lebensunterhalt und einen allfälligen Deutschnachweis.
Für die Kernfamilie einer dauerhaft in Österreich wohnhaften österreichischen Person ist regelmäßig § 47 NAG mit dem Titel Familienangehöriger einschlägig. Die Karte plus ist nicht allein wegen der Familienbeziehung der richtige Titel.
Die Kurzbezeichnung in einer Nachricht reicht nicht. Benötigt werden eine Kartenkopie und möglichst der Bescheid, damit Titel, Rechtsgrundlage, Gültigkeit und Familienroute richtig zugeordnet werden können.
§ 41a NAG enthält mehrere besondere Wechselwege. Bestimmen Sie zuerst den exakten aktuellen Titel und seine bisherige Dauer, bevor die Voraussetzungen der Karte plus geprüft werden.
Die Rot-Weiß-Rot-Karte plus berechtigt zur befristeten Niederlassung und zu selbständiger sowie unselbständiger Erwerbstätigkeit. Eine Beschäftigung ist nicht mehr auf den Arbeitgeber beschränkt, der im ursprünglichen Zulassungsverfahren genannt war.
Dieser breitere Berechtigungsumfang erklärt, warum der Wechsel aus einer arbeitgebergebundenen Karte gesondert geprüft wird. Die Behörde erteilt nicht nur ein neues Dokument, sondern einen Titel mit erweitertem Arbeitsmarktzugang.
Eine kurze Übersicht zum Berechtigungsumfang finden Sie im Lexikoneintrag Rot-Weiß-Rot-Karte plus.
§ 41a Abs 1 NAG setzt für den klassischen Wechsel voraus, dass die antragstellende Person bereits zwei Jahre eine erfasste Rot-Weiß-Rot-Karte besitzt, die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und eine Mitteilung des AMS nach § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegt.
Das AMS bestätigt, ob innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entscheidend sind damit nicht nur Versicherungsmonate, sondern auch die Verbindung zur bewilligten Tätigkeit und zum zugelassenen Arbeitgeber.
Der Wechsel wird in einem Verfahren nach § 24 Abs 4 oder § 26 NAG behandelt. Aktueller Titel, gewünschter neuer Zweckumfang und Zeitpunkt der Antragstellung gehören deshalb in eine gemeinsame Verfahrensplanung.
§ 20e Abs 2 AuslBG nennt Zeiten, die bei der Beschäftigungsprüfung mitzählen können. Dazu gehören insbesondere Erholungsurlaub, Wochengeldbezug, gesetzliche Karenz, Bildungskarenz, ein kurzer vereinbarter Karenzurlaub und Krankheit mit Entgeltfortzahlung.
Das bedeutet nicht, dass jede Lücke automatisch unschädlich ist. Beginn, Ende und rechtliche Grundlage der jeweiligen Zeit müssen dokumentiert werden. Bei Arbeitgeberwechseln ist zusätzlich zu prüfen, ob die erforderliche Zulassung für die neue Beschäftigung vorlag.
Ein Versicherungsdatenauszug ist ein guter Ausgangspunkt, beantwortet aber nicht jede rechtliche Frage. Dienstverträge, Anmeldungen, Lohnunterlagen und Bescheide zeigen, ob die Beschäftigung den maßgeblichen Voraussetzungen entsprach.
Familienangehörige bestimmter Drittstaatsangehöriger erhalten nach § 46 NAG eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn der Sponsorentitel und die weiteren Voraussetzungen passen. Sie müssen dafür nicht selbst 21 Monate mit einer eigenen Rot-Weiß-Rot-Karte gearbeitet haben.
Zur Kernfamilie zählen nach § 2 Abs 1 Z 9 NAG Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen bei Antragstellung bereits 21 Jahre alt sein.
Die Schwerpunktseite Familienzusammenführung zeigt, wie Sponsorentitel und Familienbeziehung zusammenspielen. Für die Kartenwahl ist diese Zuordnung wichtiger als die eigene Beschäftigung des nachziehenden Familienmitglieds.
§ 46 NAG unterscheidet mehrere Gruppen. Familienangehörige von Inhabern einer Rot-Weiß-Rot-Karte, einer Blauen Karte EU, einer Niederlassungsbewilligung Forscher und bestimmten weiteren Titeln können quotenfrei erfasst sein. Bei anderen Sponsorentiteln kann ein Quotenplatz erforderlich werden.
Eine Kopie der Aufenthaltskarte allein sollte durch den Bescheid ergänzt werden, wenn die genaue Rechtsgrundlage nicht eindeutig ist. Bei einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist etwa relevant, auf welcher Bestimmung sie beruht.
Familienangehörige österreichischer Staatsbürger erhalten nach § 47 Abs 2 NAG regelmäßig den Titel Familienangehöriger, sofern die dortige Inlands- und Unionsrechtskonstellation vorliegt. Der Oberbegriff Familiennachzug führt also nicht immer zur Karte plus.
Beim Arbeitsweg stehen bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte, AMS-relevante Beschäftigungszeiten, Sozialversicherung, Arbeitgeber und allfällige Unterbrechungen im Vordergrund. Hinzu kommen die weiterhin erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen des NAG.
Beim Familienweg werden Reisepass, Personenstandsurkunden, Sponsorentitel, Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt regelmäßig wichtig. Ein Deutschnachweis kann erforderlich sein; § 21a NAG enthält jedoch titel- und sponsorbezogene Ausnahmen.
Die Checkliste Familienzusammenführung hilft beim Familienpaket. Für den Arbeitsweg sollte daneben eine eigene Zeitachse mit Beschäftigung und Zulassung geführt werden.
Erstens ersetzen zwei Jahre Kartenbesitz nicht automatisch die AMS-Bestätigung. Zweitens benötigt ein Familienangehöriger nicht die 21 Beschäftigungsmonate des Arbeitswegs. Drittens führt eine österreichische Bezugsperson regelmäßig zu einem anderen Familientitel. Viertens ist die Karte plus nicht mit dem unbefristeten Daueraufenthalt EU gleichzusetzen.
Auch der Begriff Wechsel kann irreführen. Bei einer beschäftigten Karteninhaberin geht es um eine Erweiterung des Arbeitsmarktzugangs. Beim Familiennachzug handelt es sich um die erstmalige oder weitere Erteilung eines aus der Familie abgeleiteten Titels.
Der Familiennachzug Check sortiert die familiäre Route. Bei eigener Rot-Weiß-Rot-Karte sind dagegen Titelhistorie und Beschäftigungsmonate die ersten Eingaben.
Nein. Für den klassischen Arbeitsweg verlangt § 41a Abs 1 NAG zusätzlich die allgemeinen Voraussetzungen und eine AMS-Mitteilung. Das AMS prüft insbesondere 21 Monate passende Beschäftigung innerhalb der letzten 24 Monate.
§ 20e Abs 2 AuslBG zählt unter anderem bestimmte gesetzliche Karenzzeiten als Beschäftigung im Sinn dieser Prüfung. Zeitraum und rechtliche Grundlage sollten dokumentiert werden.
Nein. Beim Familiennachzug richtet sich die Erteilung nach § 46 NAG, dem Sponsorentitel, der Familienbeziehung und den weiteren Voraussetzungen. Die eigene 21-Monats-Beschäftigung gehört zum anderen Wechselweg.
Nein. Sie ist ein befristeter Niederlassungstitel mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Daueraufenthalt EU ist ein eigener Titel mit eigenen Voraussetzungen.
Ausgangstitel, Kategorien und Arbeitgeberbindung einordnen.
Berechtigungsumfang und Grundbegriffe kompakt nachlesen.
Sponsorentitel, Familienkreis und Nachweise unterscheiden.
Die familiäre Route vor der Beratung vorsortieren.