Aufenthaltsbewilligung Selbständige: Auftrag, Dauer und Nachweise nach § 60 NAG
Aufenthaltsbewilligung Selbständige nach § 60 NAG: Wie Auftrag, Dauer, echte Selbständigkeit und allgemeine Nachweise zusammenpassen.
19. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Die Aufenthaltsbewilligung Selbständige nach § 60 NAG ist keine allgemeine Erlaubnis, in Österreich irgendwann ein Unternehmen zu gründen. Sie richtet sich an Drittstaatsangehörige mit einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, zu deren Durchführung bereits eine vertragliche Verpflichtung besteht. Dieser Auftrag muss länger als sechs Monate dauern.
Im Mittelpunkt steht daher nicht ein allgemein gehaltener Businessplan, sondern die belastbare Verbindung aus Vertrag, konkreter Leistung, Auftraggeber und Zeitachse. Der Vertrag soll erkennen lassen, welche Leistung persönlich und selbständig erbracht wird, wann sie beginnt und warum die Verpflichtung nicht nach wenigen Wochen endet.
Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt sein. Entstehen der Behörde begründete Zweifel daran, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann sie das AMS einschalten. Die Unterlagen müssen deshalb sowohl den Aufenthaltszweck als auch die wirtschaftliche und arbeitsrechtliche Einordnung schlüssig erklären.
Erste Einordnung
Passt die Tätigkeit zur Aufenthaltsbewilligung Selbständige?
Der Check trennt den konkreten Auftragsfall nach § 60 NAG von einer arbeitgeberbezogenen Beschäftigung und von den wirtschaftlichen RWR-Routen.
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01 Frage 1
Wie ist die Tätigkeit in Österreich organisiert?
Alle Pfade im Überblick
Übersicht aller Antworten.
01
§ 60 NAG kann als konkrete Titelspur geprüft werden.
Ordnen Sie Vertrag, Leistungsbeschreibung, Zeitplan und Unterlagen zu den allgemeinen Voraussetzungen in einem einheitlichen Dossier. Die Tätigkeit muss auch in der praktischen Ausgestaltung selbständig bleiben.
02
Zuerst eine verbindliche Auftragsgrundlage schaffen.
Eine bloße Unternehmensidee oder allgemeine Kontaktaufnahme ersetzt die vertragliche Verpflichtung des § 60 NAG nicht. Klären Sie zuerst Auftraggeber, Leistung, Vergütung und Laufzeit.
03
Die Zeitachse erfüllt die gesetzliche Mindestdauer noch nicht.
§ 60 NAG verlangt eine Verpflichtung, die länger als sechs Monate bestehen wird. Eine kurzfristige Einzelaufgabe oder ein Vertrag ohne erkennbare Laufzeit trägt diese Voraussetzung nicht ohne weitere Klärung.
04
Eine unselbständige Beschäftigung benötigt eine andere Titelprüfung.
Wenn ein Unternehmen Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitsablauf wie bei einem Dienstverhältnis bestimmt, passen die arbeitgeberbezogenen Titelspuren eher. Die Vertragsbezeichnung allein entscheidet nicht.
05
Die RWR-Routen für Selbständige oder Start-up-Gründer prüfen.
Bei gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder einem innovativen Start-up gelten die besonderen Voraussetzungen der Rot-Weiß-Rot-Karte. Diese Wege sind vom auftragsbezogenen § 60 NAG getrennt zu beurteilen.
Was § 60 NAG für Selbständige konkret verlangt
§ 60 Abs 1 NAG nennt drei Ebenen. Erstens müssen die Voraussetzungen des ersten Teils des NAG erfüllt sein. Zweitens muss sich die Person vertraglich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit verpflichtet haben, wobei diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird. Drittens kann bei begründeten Zweifeln der Behörde eine Feststellung der zuständigen AMS-Landesgeschäftsstelle erforderlich werden.
Die gesetzliche Formulierung bestimmt selbständige Tätigkeit nicht über die bloße Überschrift eines Vertrags. Entscheidend ist, ob die vorgelegten Unterlagen eine echte, bestimmte Leistung zeigen. Ein Vertrag, eine Leistungsbeschreibung, die Vergütung, die Zuordnung der Verantwortung und die tatsächliche Projektorganisation sollen daher dasselbe Bild ergeben.
Der Titel gehört zu den Aufenthaltsbewilligungen. Damit steht ein vorübergehender, gesetzlich bestimmter Aufenthaltszweck im Zentrum. Unsere Einordnung von Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung erklärt, weshalb dieser Ausgangspunkt nicht mit einer allgemeinen Niederlassung gleichgesetzt werden darf.
Der bestimmte Auftrag muss konkret nachvollziehbar sein
Ein bestimmter Auftrag beschreibt mehr als ein Geschäftsfeld. Aus dem Vertrag sollte hervorgehen, welche konkrete Tätigkeit in Österreich erwartet wird, für wen sie erbracht wird und welche Ergebnisse oder Leistungen vereinbart sind. Bei Beratung kann dies etwa ein abgegrenztes Projekt, eine laufende fachliche Leistung oder ein klar beschriebenes Mandat sein. Bei kreativen oder technischen Leistungen sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Liefergegenstände besonders wichtig.
Unverbindliche Interessenbekundungen, allgemeine Kooperationsgespräche oder ein bloßes Angebot lassen die Verpflichtung regelmäßig nicht gleich klar erkennen. Das bedeutet nicht, dass jede Leistung bis ins kleinste Detail feststehen muss. Der Vertrag soll aber eine tatsächliche Bindung zeigen und nicht erst die Grundlage schaffen, auf der später vielleicht ein Auftrag entstehen könnte.
Praktisch hilft eine kurze Leistungsanlage. Sie kann Tätigkeit, Projektphasen, Ansprechpartner, Vergütung und die Art der Zusammenarbeit zusammenführen. Weichen Hauptvertrag, Rechnungskonzept und Projektplan voneinander ab, entsteht ein unnötiger Erklärungsbedarf.
Die Dauer von mehr als sechs Monaten sauber belegen
§ 60 Abs 1 Z 2 NAG verlangt nicht bloß die Hoffnung auf eine längerfristige Zusammenarbeit. Die vertragliche Verpflichtung muss länger als sechs Monate bestehen werden. Ein fixes Start- und Enddatum ist besonders klar. Bei wiederkehrenden Leistungen können ein Leistungszeitraum, verbindliche Abrufe oder ein nachvollziehbarer Jahresplan zeigen, dass die Mindestdauer tatsächlich erreicht wird.
Ein Vertrag mit einer Grundlaufzeit von genau sechs Monaten genügt dem Wortlaut nicht. Ebenso wenig ersetzt eine unverbindliche Verlängerungsoption die erforderliche Dauer, wenn sie allein vom späteren Belieben einer Seite abhängt. Entscheidend ist die bereits bestehende vertragliche Verpflichtung und nicht bloß eine mögliche Folgebeziehung.
Die Zeitachse sollte zu den übrigen Unterlagen passen. Beginn der Tätigkeit, Einreiseplanung, Unterkunft, Versicherung, Vergütungsrhythmus und gegebenenfalls berufliche Zulassungen sollten keinen widersprüchlichen Zeitraum ergeben. Für die allgemeine Vorbereitung hilft auch unsere Checkliste für den Erstantrag.
Selbständigkeit von einem Dienstverhältnis abgrenzen
Die rechtliche Einordnung folgt der tatsächlichen Ausgestaltung. Eine selbständige Tätigkeit spricht sich nicht allein dadurch aus, dass ein Dokument Werkvertrag oder Honorarvertrag heißt. Relevant können die eigene Gestaltung der Leistung, die eigene wirtschaftliche Verantwortung, die Möglichkeit zur Organisation der Arbeit und eine vom Auftraggeber unabhängige Rolle sein.
Umgekehrt können feste Arbeitszeiten, umfassende Weisungen, Eingliederung in einen fremden Betrieb und ein arbeitgebertypischer Einsatz für ein Dienstverhältnis sprechen. Diese Merkmale müssen nicht isoliert bewertet werden. Gerade bei langen Projekten lohnt eine widerspruchsfreie Darstellung der Rollen, damit Vertrag und Praxis dieselbe Einordnung tragen.
Wer tatsächlich eine unselbständige Stelle antritt, sollte nicht versuchen, sie in eine selbständige Vertragsform zu kleiden. Für arbeitgeberbezogene Verfahren erläutert unser Beitrag zu Unterlagen für die Rot-Weiß-Rot-Karte, wie Arbeitgeber, Stelle und Nachweise zusammenpassen.
Wann das AMS bei begründeten Zweifeln eingebunden wird
§ 60 Abs 1 Z 3 NAG sieht keine automatische AMS-Prüfung in jedem Fall vor. Sie knüpft an begründete Zweifel der Behörde daran an, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Auf Anfrage der Behörde stellt die zuständige AMS-Landesgeschäftsstelle auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen fest, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinn des § 60 Abs 1 Z 2 vorliegt, ob das Ausländerbeschäftigungsgesetz eingehalten wird und ob die Ausübung unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
Diese mögliche Prüfung ist ein Grund, das Vertragsmodell nicht nur formal, sondern wirtschaftlich verständlich aufzubereiten. Leistungsbeschreibung, Auftraggeberbeziehung, Vergütung und Unternehmerrisiko sollten aufeinander bezogen werden. Widersprüche erzeugen Zweifel, die mit einer nachträglichen allgemeinen Erklärung oft schwerer zu klären sind.
Die AMS-Rolle nach § 60 NAG unterscheidet sich von der Route der selbständigen Schlüsselkraft. Dort stehen gesamtwirtschaftlicher Nutzen und das Gutachten nach § 24 AuslBG im Zentrum. Die Unterschiede zeigt unser Beitrag zur selbständigen Schlüsselkraft.
Allgemeine Voraussetzungen bleiben eine eigene Prüfung
Der bestimmte Auftrag ersetzt nicht die allgemeinen Voraussetzungen des ersten Teils des NAG. Je nach Einzelfall sind insbesondere Identität, gültiges Reisedokument, Unterkunft, Krankenversicherung und gesicherter Lebensunterhalt geordnet nachzuweisen. Welche Unterlage welche Voraussetzung abdeckt, sollte aus dem Antragspaket klar hervorgehen.
Bei einer selbständigen Tätigkeit reichen einzelne Kontoauszüge oder eine allgemeine Einkommensprognose häufig nicht aus, um die gesamte wirtschaftliche Lage zu erklären. Vertragliche Vergütung, Rechnungsmodell, vorhandene Mittel und die tatsächliche Kostensituation müssen sich zu einem nachvollziehbaren Bild verbinden. Unsere Beiträge zum gesicherten Lebensunterhalt und zum Nachweis der Krankenversicherung helfen bei dieser allgemeinen Dokumentenlinie.
Bei reglementierten Tätigkeiten ist außerdem zu prüfen, ob neben dem Aufenthaltstitel eine berufsrechtliche Zulassung oder Anerkennung nötig ist. Der Aufenthaltszweck und die berufliche Berechtigung sind getrennte Fragen, müssen aber praktisch zusammenpassen.
Antragspaket ordnen und typische Widersprüche vermeiden
Ein übersichtliches Dossier beginnt mit dem vollständigen Vertrag und einer kurzen Einordnung der Tätigkeit. Danach folgen Leistungsanlage, Zeitplan, Nachweise zur eigenen Rolle, Angaben zur Vergütung sowie die Unterlagen zu den allgemeinen Voraussetzungen. Jede Unterlage sollte eine konkrete Frage beantworten, statt denselben Punkt nur allgemein zu wiederholen.
Typische Schwierigkeiten entstehen, wenn die Laufzeit im Vertrag kürzer als im Begleitschreiben ist, wenn eine selbständige Rolle behauptet wird, die Beschreibung aber eine klassische Stelle zeichnet, oder wenn das Leistungsmodell keine erkennbare Verantwortung der antragstellenden Person enthält. Auch ein Wechsel zwischen mehreren unterschiedlichen Geschäftsideen schwächt die Bestimmtheit des Auftrags.
Vor der Einbringung lohnt ein Vergleich aller Daten: Name des Auftraggebers, Projektbezeichnung, Beginn, Ende, Vergütung und Funktion müssen in Vertrag, Übersetzungen und Zusatzunterlagen übereinstimmen. Der Aufenthaltstitel Check bietet eine erste Orientierung, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen.
Häufige Fragen zur Aufenthaltsbewilligung Selbständige
Reicht eine allgemeine Geschäftsidee für § 60 NAG?
Nein. § 60 Abs 1 Z 2 NAG verlangt eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit. Die Unterlagen müssen daher mehr zeigen als eine bloße Gründungsabsicht oder unverbindliche Gespräche.
Wie lange muss der Auftrag dauern?
Die vertragliche Verpflichtung muss länger als sechs Monate bestehen werden. Eine Grundlaufzeit von genau sechs Monaten oder eine nur mögliche spätere Verlängerung erfüllt diese gesetzliche Formulierung nicht ohne weitere Grundlage.
Prüft das AMS jeden Antrag nach § 60 NAG?
§ 60 Abs 1 Z 3 NAG sieht die Einbindung des AMS vor, wenn die Behörde begründete Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hat. Dann prüft die zuständige Landesgeschäftsstelle anhand der vorgelegten Unterlagen die gesetzlich genannten Punkte.
Ist § 60 NAG dasselbe wie die RWR-Karte für selbständige Schlüsselkräfte?
Nein. Die Aufenthaltsbewilligung Selbständige nach § 60 NAG knüpft an eine bestimmte vertraglich geschuldete Tätigkeit mit mehr als sechs Monaten Dauer an. Die RWR-Karte für selbständige Schlüsselkräfte folgt einer eigenen wirtschaftlichen Zulassungsroute.