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Aufenthaltsehe vermutet: Was die Ermittlung nach § 37 Abs 4 NAG für das Verfahren bedeutet

Aufenthaltsehe vermutet: § 37 Abs 4 NAG, Landespolizeidirektion, Drei-Monats-Frist, einmalige Verlängerung und Auswirkungen auf die Säumnisbeschwerde.

2. Oktober 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

§ 37 Abs 4 NAG regelt einen besonderen Ermittlungsschritt: Hat die Behörde bei einer Amtshandlung einen begründeten Verdacht auf Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption, verständigt sie die zuständige Landespolizeidirektion.

Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist nach § 8 VwGVG, bis die Landespolizeidirektion ihr Ergebnis nach § 110 FPG mitteilt. Für die betroffene Person sind deshalb der Beginn der Erhebung, die Drei-Monats-Frist und eine mögliche einmalige Verlängerung besonders wichtig.

Die Verdachtsmitteilung ist noch keine negative Entscheidung über den Aufenthaltstitel. Sie muss von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und von einem späteren Rechtsmittel gegen einen Bescheid getrennt bleiben.

Verfahrensstand

Welche Information liegt zur Ermittlung vor?

Der Check ordnet Verdachtsmitteilung, Ergebnis der Landespolizeidirektion und einen bereits zugestellten Bescheid.

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01 Frage 1

Was ist im NAG-Verfahren derzeit bekannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Bescheid und Rechtsmittelspur getrennt prüfen

Ordnen Sie Zustellung, Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung des Bescheids. Die NAG-Ablehnung und Beschwerde betrifft eine eigene Verfahrensphase nach der Entscheidung.

02

Schreiben und Aktenstand genau zuordnen

Halten Sie fest, ob das Schreiben eine Ladung, eine Aufforderung zur Stellungnahme oder eine formelle Verständigung über eine Ermittlung ist. Der genaue Verfahrensschritt entscheidet darüber, welche Antwort und welche Unterlagen sinnvoll sind.

03

Ergebnis der Erhebung mit dem NAG-Antrag abgleichen

Eine Mitteilung, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, beendet diesen besonderen Ermittlungsschritt. Die Behörde muss den Antrag danach weiterhin nach den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilen.

04

Drei-Monats-Frist und Aktenstand dokumentieren

Prüfen Sie, wann die Verständigung bei der Landespolizeidirektion eingelangt ist und ob binnen drei Monaten eine begründete Verlängerung bekannt gegeben wurde. Ohne solche Mitteilung sieht § 37 Abs 4 NAG die gesetzliche Folge für das Verfahren vor.

05

Einmalige Verlängerung bis zu zwei Monaten einordnen

Eine Verlängerung setzt voraus, dass die Landespolizeidirektion binnen der ersten drei Monate begründet mitteilt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind. Danach ist der weitere Zeitraum und das erwartete Ergebnis im Akt festzuhalten.

Wann § 37 Abs 4 NAG greift

Die Bestimmung setzt voraus, dass die Behörde gerade eine Amtshandlung nach dem NAG vornimmt und dabei einen begründeten Verdacht in Bezug auf eine bestimmte Person hat. Der Verdacht muss eine Aufenthaltsehe, eine Aufenthaltspartnerschaft oder eine Aufenthaltsadoption betreffen.

§ 30 NAG beschreibt die materielle Grenze für die Berufung auf eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft: Fehlt ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK, darf die Beziehung für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht herangezogen werden. Die Nachweise beim Ehepartnernachzug behandeln dagegen die Vorbereitung des Familienantrags.

§ 37 Abs 4 NAG schafft damit eine eigene Verfahrensspur für die behördliche Abklärung. Die Norm sagt noch nicht, ob Unterkunft, Krankenversicherung, Lebensunterhalt und die übrigen Voraussetzungen für den beantragten Titel erfüllt sind.

Was die Verständigung für die Frist bedeutet

Mit der Verständigung der Landespolizeidirektion hemmt die Behörde den Ablauf der Frist nach § 8 VwGVG bis zum Einlangen der Mitteilung nach § 110 FPG. § 8 VwGVG betrifft die Säumnisbeschwerde und knüpft grundsätzlich an sechs Monate an, sofern gesetzlich keine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist.

Die Hemmung betrifft daher die für eine Säumnisbeschwerde maßgebliche Zeitberechnung. Sie verlängert nicht automatisch jede Frist im NAG-Verfahren und ersetzt keine Antwort auf eine behördliche Aufforderung.

Wer den Verfahrensstand klären will, sollte die Verdachtsmitteilung, ihren Zugang bei der Landespolizeidirektion und spätere Mitteilungen gemeinsam mit dem NAG-Akt prüfen. Die Themenseite zu Ablehnung und Beschwerde ordnet die Rechtsmittelspur nach einem Bescheid ein.

Drei Monate und eine einmalige Verlängerung

Nach § 110 FPG teilt die Landespolizeidirektion das Ergebnis ihrer Erhebungen grundsätzlich binnen drei Monaten mit. Meldet sie innerhalb dieses Zeitraums begründet, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind, verlängert sich die Frist für die Mitteilung einmalig um weitere zwei Monate.

Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder kommt binnen drei Monaten keine Mitteilung, sieht § 37 Abs 4 NAG eine gesetzliche Folge für die Behörde vor. Sie hat vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, sofern keine rechtzeitige begründete Verlängerungsmitteilung vorliegt.

Diese Annahme bezieht sich auf das Bestehen der Beziehung. Sie erteilt den Aufenthaltstitel nicht automatisch. Die Behörde muss den gesamten Antrag und mögliche Erteilungshindernisse weiter beurteilen.

Welche Unterlagen jetzt in die Akte gehören

Für die zeitliche Einordnung gehören der vollständige Antrag, behördliche Schreiben, Ladungen, Niederschriften und alle Nachweise zum Familienleben in eine gemeinsame Chronologie. Markieren Sie das Datum jeder Zustellung und jede Antwort der Behörde oder der Landespolizeidirektion.

§ 19 Abs 2 NAG verlangt jene Urkunden und Beweismittel, die für die zweifelsfreie Feststellung von Identität und Sachverhalt erforderlich sind. Im konkreten Verfahren sollte daher nachvollziehbar bleiben, welche Erklärung zu welchem Dokument gehört und welche Frage damit beantwortet wird.

Prüfen Sie außerdem, ob der Akt den Zeitpunkt der Verständigung an die Landespolizeidirektion und eine allfällige Verlängerungsmitteilung erkennen lässt. Die Checkliste zur Familienzusammenführung hilft beim Ordnen der allgemeinen Nachweise.

Verdacht, Bescheid und Rechtsmittel auseinanderhalten

Die Ermittlung nach § 37 Abs 4 NAG ist ein Zwischenschritt im laufenden Verfahren. Ein späterer Bescheid muss die maßgeblichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen eigenständig erkennen lassen. § 11 Abs 1 Z 4 NAG nennt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption nach § 30 Abs 1 oder 2 als Erteilungshindernis.

Gegen einen zugestellten Bescheid gilt die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids. Die in § 37 Abs 4 NAG angeordnete Hemmung der Frist nach § 8 VwGVG ist von der Beschwerdefrist gegen einen Bescheid zu trennen. Der Beitrag zur NAG-Ablehnung mit Beschwerde und Frist erklärt den nächsten Verfahrensschritt.

Für die Prüfung zählt deshalb die Reihenfolge: Ermittlung und Mitteilungen feststellen, den vollständigen Akt auswerten, einen allfälligen Bescheid nach Zustellung prüfen und danach den passenden Rechtsbehelf einordnen.

Häufige Fragen zur vermuteten Aufenthaltsehe

Ist die Verdachtsmitteilung schon eine Ablehnung des Aufenthaltstitels?

Nein. Sie leitet einen besonderen Ermittlungsschritt ein. Die Behörde muss danach weiterhin über den Antrag und seine übrigen Voraussetzungen entscheiden.

Wie lange hat die Landespolizeidirektion für ihre Erhebungen?

§ 110 FPG sieht grundsätzlich drei Monate für die Mitteilung des Ergebnisses vor. Eine einmalige Verlängerung um zwei Monate kommt hinzu, wenn die Landespolizeidirektion binnen der ersten drei Monate begründet mitteilt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen sind.

Was bedeutet die Hemmung nach § 37 Abs 4 NAG?

Die Verständigung hemmt den Ablauf der Frist nach § 8 VwGVG bis zum Einlangen der Mitteilung nach § 110 FPG. § 8 VwGVG betrifft die Säumnisbeschwerde. Andere Fristen müssen gesondert geprüft werden.

Bedeutet eine fehlende Mitteilung, dass der Aufenthaltstitel erteilt werden muss?

Nein. § 37 Abs 4 NAG regelt die Annahme des Bestehens einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption für diesen Ermittlungsschritt. Die übrigen Voraussetzungen und mögliche Erteilungshindernisse bleiben offen.

Was ist nach einem ablehnenden Bescheid zu tun?

Sichern Sie den vollständigen Bescheid und den Zustellnachweis und prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerde gegen den Bescheid folgt einer eigenen Frist und darf nicht mit der gehemmten Säumnisbeschwerdefrist nach § 8 VwGVG verwechselt werden.