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Aufenthaltskarte nach Tod des EWR-Bürgers: Frist und Nachweise

Was nach dem Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers für Angehörige gilt: Einjahresvoraussetzung, unverzügliche Meldung und Nachweise.

20. September 2026
Verfahren
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Der Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers beendet das Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Familienmitglieds nicht automatisch. Für den Fortbestand nach § 54 Abs. 3 NAG müssen jedoch zwei Punkte belegt werden: Der Aufenthalt als Angehörige oder Angehöriger im Bundesgebiet dauerte vor dem Tod mindestens ein Jahr und die betroffene Person erfüllt eine der eigenen Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG.

Den Tod und die Änderung der persönlichen Situation hat das Familienmitglied der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. § 54 NAG nennt dafür keine bestimmte Anzahl von Tagen. Diese Meldung ist von der Viermonatsfrist für den erstmaligen Antrag auf eine Aufenthaltskarte ab Einreise zu unterscheiden.

Der Beitrag behandelt den Fortbestand der Aufenthaltskarte nach dem Tod der Bezugsperson. Scheidung, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 5 NAG und die Daueraufenthaltskarte nach fünf Jahren folgen eigenen Prüfungen.

Erste Einordnung

Welche Prüfung steht nach dem Tod des EWR-Bürgers an?

Der Check ordnet Einjahresaufenthalt, eigene Voraussetzungen und besondere Regeln für minderjährige Kinder.

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01 Frage 1

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01

Sonderregel für minderjährige Kinder und Obsorge prüfen

Für minderjährige Kinder eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers kann das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 4 NAG bis zum Abschluss der Schulausbildung erhalten bleiben. Das gilt auch für einen drittstaatsangehörigen Elternteil, der die Obsorge tatsächlich wahrnimmt. Alter, Schulbesuch, Obsorge und Aufenthaltsdokumente gehören deshalb in eine eigene Prüfung.

02

Familienstatus und Aufenthaltszeit vor dem Tod klären

Ordnen Sie zuerst die Beziehung zum EWR-Bürger, die Einreise, den Aufenthalt im Bundesgebiet und das Todesdatum. Für Ehegatten oder eingetragene Partner verlangt § 54 Abs. 3 NAG eine eigene Prüfung des mindestens einjährigen Aufenthalts als Angehörige oder Angehöriger.

03

Einjahresvoraussetzung anhand der Zeitachse prüfen

§ 54 Abs. 3 NAG knüpft den Fortbestand an einen Aufenthalt von mindestens einem Jahr als Angehörige oder Angehöriger im Bundesgebiet vor dem Tod des EWR-Bürgers. Vergleichen Sie Einreise, Meldungen, Aufenthaltskarte und das Angehörigenverhältnis mit dem Todesdatum. Eine bloße aktuelle Kartenkopie beantwortet die Zeitfrage nicht vollständig.

04

Eigene Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 klären

Für den Fortbestand nach § 54 Abs. 3 NAG muss die betroffene Person zusätzlich eine eigene Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG nachweisen. Das kann eine Arbeitnehmertätigkeit oder Selbständigkeit sein. Ebenso kommt ein Aufenthalt mit ausreichenden eigenen Existenzmitteln und umfassendem Krankenversicherungsschutz in Betracht. Die konkrete Grundlage und ihre Belege müssen zusammenpassen.

05

Unverzügliche Meldung und Antragspaket vorbereiten

Wenn der einjährige Aufenthalt als Angehörige oder Angehöriger und eine eigene Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG belegbar sind, geben Sie den Tod der Behörde unverzüglich bekannt. Ordnen Sie dazu Identität, Familienstatus, Aufenthaltszeit, Todesurkunde und die Nachweise zur eigenen Arbeit, Selbständigkeit oder Absicherung. Die zuständige Niederlassungsbehörde prüft anschließend die konkrete Dokumentation und die weitere Form der Aufenthaltskarte.

Der Tod beendet das Aufenthaltsrecht nicht automatisch

§ 54 Abs. 3 NAG schützt das Aufenthaltsrecht der Angehörigen auch nach dem Tod des EWR-Bürgers, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Tod löst daher eine neue Tatsachenprüfung aus. Entscheidend sind der Aufenthalt als Angehörige oder Angehöriger vor dem Tod und die eigene unionsrechtliche Aufenthaltsgrundlage.

§ 52 Abs. 2 NAG ordnet ergänzend an, dass der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers das Aufenthaltsrecht der Angehörigen nach § 52 Abs. 1 NAG nicht berührt. Für drittstaatsangehörige Angehörige mit Aufenthaltskarte ist die konkrete Nachweisregel des § 54 Abs. 3 NAG maßgeblich.

Mindestens ein Jahr als Angehörige oder Angehöriger im Bundesgebiet

§ 54 Abs. 3 NAG verlangt, dass sich die betroffene Person vor dem Tod mindestens ein Jahr als Angehörige oder Angehöriger des EWR-Bürgers im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Zeitachse endet mit dem Todesdatum. Für die Einordnung sind deshalb Einreise, tatsächlicher Aufenthalt und die familiäre Beziehung in derselben Chronologie festzuhalten.

Zur Vorbereitung gehören je nach Akte die Aufenthaltskarte, frühere Dokumente, Meldebestätigungen, Einreiseunterlagen und die Urkunde zur familiären Beziehung. Eine einzelne Karte kann die gesamte Zeit oder das Angehörigenverhältnis offenlassen. Abweichende Namen, Unterbrechungen und Änderungen der familiären Situation sollten erklärt werden.

Die Einordnung des unionsrechtlichen Status der Bezugsperson behandelt der Beitrag zum Zusammenführenden. Hier geht es um die besondere Prüfung nach dem Tod der Bezugsperson.

Die eigene Aufenthaltsgrundlage nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2

Neben dem mindestens einjährigen Aufenthalt als Angehörige oder Angehöriger verlangt § 54 Abs. 3 NAG den Nachweis einer eigenen Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG. Z 1 erfasst eine Arbeitnehmertätigkeit oder Selbständigkeit in Österreich. Z 2 betrifft ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für die Person und ihre Familienangehörigen.

Die Belege müssen zur gewählten Grundlage passen. Bei Arbeit oder Selbständigkeit sind die aktuelle Tätigkeit und ihr Zeitraum zu dokumentieren. Bei eigenen Mitteln gehören die verfügbaren Mittel und der Krankenversicherungsschutz in dieselbe Prüfung. Die Ausbildungsvariante des § 51 Abs. 1 Z 3 wird in § 54 Abs. 3 NAG gerade nicht genannt.

Ob die Unterlagen ausreichen, hängt von der konkreten Situation und dem Verfahrensstand ab. Das Ergebnis darf daher nicht allein aus der bisherigen Familienkarte oder aus dem Tod des EWR-Bürgers abgeleitet werden.

Unverzüglich melden und Fristen richtig einordnen

§ 54 Abs. 6 NAG verpflichtet das Familienmitglied, den Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Das Gesetz nennt dafür keine feste Tageszahl. Maßgeblich ist deshalb, die Meldung ohne vermeidbare Verzögerung vorzubereiten und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren.

Die Viermonatsfrist nach § 54 Abs. 1 NAG betrifft den erstmaligen Antrag auf eine Aufenthaltskarte ab Einreise. Sie ist keine allgemeine Frist für die Meldung eines späteren Todesfalls. Bei einer laufenden Kartengültigkeit, einem abgelaufenen Dokument oder einer bereits ergangenen Behördenmitteilung muss die Behörde die konkrete weitere Vorgangsweise einordnen.

Auch eine bevorstehende Reise oder ein Kartenablauf sollte mitgedacht werden. Für die erste Prüfung sind Todesdatum, Gültigkeit der Karte, aktueller Wohnsitz und alle bisherigen Schreiben der Niederlassungsbehörde zu bündeln.

Nachweise und zuständige Niederlassungsbehörde

Für die Meldung und die weitere Dokumentation gehören typischerweise Reisepass, Aufenthaltskarte, Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, Todesurkunde und eine kurze Zeitachse in die Akte. Hinzu kommen die Nachweise für § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG. Welche Urkunden im Original, mit Übersetzung oder in beglaubigter Form verlangt werden, richtet sich nach dem konkreten Verfahren.

Die zuständige Niederlassungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Die amtliche Verfahrensinformation sieht für Aufenthaltskarten eine persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde vor. Nach dem Todesfall sollte zuerst geklärt werden, welche Erklärung oder welcher Antrag für die Dokumentation des fortbestehenden Rechts erforderlich ist.

Bei minderjährigen Kindern ist § 54 Abs. 4 NAG gesondert zu prüfen. Bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gilt die eigene Regel des § 54 Abs. 5 NAG. Der Beitrag zum eigenständigen Aufenthaltsrecht nach Trennung oder Scheidung behandelt diesen anderen Tatbestand.

Häufige Fragen zur Aufenthaltskarte nach einem Todesfall

Erlischt die Aufenthaltskarte durch den Tod des EWR-Bürgers automatisch?

Der Tod beendet das Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 3 NAG nicht automatisch. Der Fortbestand setzt bei den dort erfassten Angehörigen jedoch den mindestens einjährigen Aufenthalt als Angehörige oder Angehöriger vor dem Tod und den Nachweis einer eigenen Voraussetzung nach § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG voraus.

Welche Frist gilt nach dem Tod?

§ 54 Abs. 6 NAG verlangt die unverzügliche Bekanntgabe des Todes an die Behörde. Eine feste Anzahl von Tagen nennt die Bestimmung nicht. Die Viermonatsfrist aus § 54 Abs. 1 NAG betrifft den erstmaligen Antrag ab Einreise und hat einen anderen Anknüpfungspunkt.

Wie wird das eine Jahr berechnet?

Maßgeblich ist der Aufenthalt im Bundesgebiet vor dem Todesdatum, während dessen die Person Angehörige oder Angehöriger des EWR-Bürgers war. Einreise, Aufenthaltsdokumente, Meldeverlauf und Familienurkunde sollten in einer gemeinsamen Zeitachse geprüft werden.

Welche eigene Voraussetzung muss nachgewiesen werden?

§ 54 Abs. 3 NAG verweist auf § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 NAG. In Betracht kommen Arbeitnehmertätigkeit oder Selbständigkeit sowie ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz. Die konkrete Grundlage muss mit passenden Unterlagen belegt werden.

Was gilt für ein minderjähriges Kind des verstorbenen EWR-Bürgers?

§ 54 Abs. 4 NAG enthält eine besondere Regel: Das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen drittstaatsangehörigen Kindes kann bis zum Abschluss der Schulausbildung erhalten bleiben. Das gilt auch für einen drittstaatsangehörigen Elternteil, der die Obsorge tatsächlich wahrnimmt. Alter, Schule und Obsorge sind gesondert zu prüfen.