Fachkräfte in Mangelberufen: Rot-Weiß-Rot-Karte mit Mangelberufsliste prüfen
Fachkräfte in Mangelberufen: Bundesweite und regionale Liste, § 12a AuslBG, Punkte nach Anlage B, Kollektivvertrag und Antragsweg für die Rot-Weiß-Rot-Karte richtig zuordnen.
18. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin
Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen ist ein eigener Zulassungsweg. § 12a Abs 1 AuslBG verlangt einen Beruf, der in der jährlichen Fachkräfteverordnung nach § 13 AuslBG als Mangelberuf ausgewiesen ist, dazu eine passende abgeschlossene Berufsausbildung, die Mindestpunkte der Anlage B und die gesetzlichen, kollektivvertraglichen und überkollektivvertraglichen Entgeltbedingungen. Anders als bei sonstigen Schlüsselkräften entfällt die individuelle Arbeitsmarktprüfung.
Für 2026 nennt die offizielle Information auf migration.gv.at mindestens 55 Punkte, ein verbindliches Jobangebot in Österreich und eine bundesweite sowie mehrere regionale Mangelberufslisten. Die Listen ändern sich jährlich. Wer die Zulassung stützen will, sollte die aktuelle Verordnung und die für den Betriebssitz einschlägige regionale Liste prüfen, bevor Vertrag, Arbeitgebererklärung und Qualifikationsnachweise finalisiert werden.
Dieser Beitrag ordnet die Prüfung entlang von Listenberuf, Berufsausbildung, tatsächlicher Tätigkeit, Punkten, Entgelt und Antragsweg über NAG § 41 und AuslBG § 20d. Für den allgemeinen Weg finden Sie die Themenseite Rot-Weiß-Rot-Karte. Zu Vertrag, Arbeitgebererklärung und Stellenprofil hilft der Beitrag Arbeitgeberunterlagen für die Rot-Weiß-Rot-Karte.
Mangelberufscheck
An welcher Stelle hängt die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf?
Der Check ordnet Listeneintrag, Ausbildung, Punkte und Arbeitgeberpaket. Jeder Ergebnispfad kann mit eigenem Kontext an die Kanzlei übermittelt werden.
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01 Frage 1
Wo hakt es aktuell bei der Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf?
Alle Pfade im Überblick
Übersicht aller Antworten.
01
Bundesweiten Listenberuf mit tatsächlicher Tätigkeit verankern
Bei einem Beruf auf der bundesweiten Liste sollte die genaue Berufsbezeichnung mit der tatsächlichen Tätigkeit und der Stellenbeschreibung verglichen werden. Der Einsatz kann österreichweit sein, die Zuordnung bleibt aber prüfbar.
02
Regional gelisteten Beruf am Betriebssitz zuordnen
Steht der Beruf nur auf einer regionalen Liste, sollten Betriebssitz und tatsächlicher Arbeitsort im gelisteten Bundesland liegen. Ein Wechsel des Einsatzortes ohne neue Prüfung ist bei arbeitgeberbezogener Zulassung heikel.
03
Alternativen Zulassungsweg prüfen
Ohne Listeneintrag trägt der Weg als Fachkraft im Mangelberuf nicht. Zu prüfen sind sonstige Schlüsselkraft, besonders Hochqualifizierte, Blaue Karte EU oder andere Zulassungen. Die Kategorie entscheidet über Nachweise und Verfahren.
04
Formale Anerkennung vor Antragstellung sichern
Bei reglementierten Berufen ist die formale Anerkennung nach den einschlägigen Berufsgesetzen Zulassungsvoraussetzung. Bescheid oder Anerkennungsverfahren sollten mit Datum, Behörde und Umfang vorliegen, bevor die Rot-Weiß-Rot-Karte eingebracht wird.
05
Ausbildung und Berufsprofil ohne Reglementierung ordnen
Für nicht reglementierte Berufe wird die Qualifikation im Zulassungsverfahren durch Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung und Tätigkeitsprofil bewertet. Die Ausbildung sollte inhaltlich zum Listenberuf passen. Zeugnisse und Übersetzungen sind rechtzeitig zu ordnen.
06
Punktebewertung nach Anlage B sauber belegen
Die 55 Punkte werden aus Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und Alter zusammengesetzt. Jeder Punkt sollte durch ein Beweisstück gedeckt sein. Sprachdiplome, Berufsjahre und Ausbildungsstufe sollten getrennt vorbereitet werden.
07
Vollständiges Paket vor Einbringung final abgleichen
Vor der Einbringung sollten Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag und Stellenprofil dieselbe Beschäftigung beschreiben. Firma, Arbeitsort, Wochenstunden, Dauer, Tätigkeit und Bruttoentgelt müssen widerspruchsfrei sein. Kollektivvertrag und Überzahlung sind gesondert festzuhalten.
08
Widersprüche in den Arbeitgeberunterlagen vor Antrag beseitigen
Weichen Vertrag und Erklärung bei Wochenstunden, Aufgaben oder Entgelt voneinander ab, wirkt das direkt auf die AMS-Prüfung. Die Unterlagen sollten zeilenweise verglichen und dann korrigiert werden. Ein späterer Verbesserungsauftrag ist vermeidbar.
Warum die Fachkräfteverordnung den Weg vorgibt
Der Zulassungsweg für Fachkräfte in Mangelberufen setzt einen Listenberuf voraus. § 13 AuslBG ermächtigt die Bundesministerin für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Berufe mit nachgewiesenem Fachkräftemangel jährlich per Verordnung als Mangelberufe festzulegen. Bundesweite und regionale Listen werden getrennt geführt, weil der Bedarf nach Bundesland unterschiedlich ist.
Nur Berufe, die tatsächlich in der jeweils geltenden Fachkräfteverordnung des Antragsjahres genannt werden, tragen den Weg nach § 12a AuslBG. Vergangene Listen sind hilfreich für die Systematik, ersetzen aber nicht die aktuelle Fassung. Für 2026 sollte immer die zum Einbringungszeitpunkt geltende Fassung geprüft werden.
Die Berufsbezeichnung der Liste ist maßgeblich. Interne Rollennamen des Unternehmens sind nur Orientierung. Wenn das Stellenprofil und der Arbeitsvertrag den Listenberuf ohne Umweg erkennen lassen, wird die spätere Zuordnung im NAG- und AMS-Verfahren einfacher.
§ 12a AuslBG im Überblick
§ 12a Abs 1 AuslBG bündelt fünf Voraussetzungen. Erstens muss der Beruf in der Verordnung nach § 13 genannt sein. Zweitens muss die Ausländerin oder der Ausländer eine dem Mangelberuf entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Drittens sind die in der Anlage B geforderten Mindestpunkte zu erreichen. Viertens gelten Entgelt nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag samt ortsüblicher Überzahlung. Fünftens sind die Voraussetzungen des § 4 mit Ausnahme der Z 1 einzuhalten.
Die Ausnahme des § 4 Z 1 bedeutet, dass die individuelle Arbeitsmarktprüfung nicht angewendet wird. Der Nachweis konkret verfügbarer Ersatzkräfte am Arbeitsmarkt entfällt für Mangelberufsfachkräfte. Alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen des § 4 bleiben unberührt.
Der § 12a Abs 1 verweist ausdrücklich auf § 20d Abs 1, der das gemeinsame Einbringungs- und Weiterleitungsverfahren mit der NAG-Behörde regelt. Aufenthalt und arbeitsmarktbezogene Zulassung werden im selben Verfahrensschritt geprüft.
Bundesweite und regionale Mangelberufsliste
Die Fachkräfteverordnung enthält für 2026 eine bundesweite Liste und Anlagen mit regionalen Listen je Bundesland. Die aktuelle Version wird auf migration.gv.at und im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Der Blick in beide Listen empfiehlt sich, weil regionale Ergänzungen häufig sind.
Für die Zulassung ist entscheidend, welche Liste den Beruf trägt. Bei einem bundesweit gelisteten Beruf ist die Zuordnung räumlich einfach. Bei einer nur regional gelisteten Tätigkeit sollten Betriebssitz und tatsächlicher Arbeitsort im gelisteten Bundesland liegen. Eine spätere Verlagerung des Einsatzes kann arbeitsmarktbezogene Rückfragen auslösen.
Die Berufsbezeichnung der Liste ist zunächst als Ausgangspunkt zu nehmen. Für die Zuordnung zählt der ausgeübte Beruf im Sinn der ISCO-Systematik. Die Stellenbeschreibung des Arbeitgebers sollte den Listenberuf erkennbar abbilden und keine widersprüchlichen Aufgaben aus einem anderen Berufsfeld enthalten.
Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit verbinden
Nach § 12a Abs 1 Z 2 AuslBG ist eine dem Mangelberuf entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung nachzuweisen. Die Ausbildung soll fachlich zum Listenberuf passen. Eine allgemeine Sekundarausbildung ohne beruflichen Bezug reicht meist nicht. Lehrabschluss, berufsbildende mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule und Universität kommen je nach Beruf in Betracht.
Die Berufsausbildung wird gemeinsam mit der Tätigkeit gelesen. Wer als Metalltechnikerin oder Metalltechniker eingestellt wird, sollte in der Ausbildung und in der geplanten Tätigkeit die Kernaufgaben dieses Berufs abbilden. Ein reiner Titel im Vertrag ohne fachlichen Bezug in der Ausbildung wirft Rückfragen auf.
Zeugnisse aus dem Ausland sind mit Übersetzung und je nach Herkunftsstaat mit Apostille oder Legalisation vorzulegen. Die Checkliste Dokumente und Übersetzungen hilft bei der Vollständigkeit. Fächerlisten und Ausbildungsstunden können bei uneindeutigen Zeugnissen ergänzend beigelegt werden.
Punkte nach Anlage B sinnvoll dokumentieren
Die Punktebewertung nach Anlage B bündelt Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter. Für 2026 nennt die offizielle Migrationsinformation mindestens 55 Punkte. Jeder Punkt sollte durch ein Beweisstück gedeckt sein. Wer knapp an der Grenze ist, sollte zusätzliche zulässige Nachweise sichern, statt Angaben zu schätzen.
Ausbildung wird nach Stufe und Fachrichtung gewichtet. Berufserfahrung wird nach Jahren im Beruf bewertet, wobei Dienstzeugnisse mit Aufgaben, Zeitraum und Beschäftigungsausmaß tragen. Sprachkenntnisse zählen anhand anerkannter Zertifikate, meist Deutsch nach den Stufen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Alter wird tagesaktuell berechnet.
Ein sauber aufbereitetes Punkteblatt mit Verweisen auf die Beweisstücke erleichtert der Behörde die Prüfung. Zusätzliche Anhänge wie Fortbildungen, Zusatzausbildungen und Sprachzertifikate sollten früh in den Antrag eingebettet werden. Der Aufenthaltstitel-Check gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine Punktebewertung im Einzelfall.
Kollektivvertrag, Grundentgelt und ortsübliche Überzahlung
§ 12a Abs 1 Z 4 AuslBG verlangt das gesetzlich, verordnungs- oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Entgelt samt der ortsüblichen Überzahlung. Der zutreffende Kollektivvertrag muss identifiziert und die richtige Einstufung nach Verwendungsgruppe, Berufsjahr und Tätigkeit dokumentiert sein.
Zulagen dürfen ein zu niedriges Grundgehalt nicht verdecken. Für die AMS-Prüfung sind Grundentgelt und Zulagen getrennt darzustellen. Wochenstunden und Beschäftigungsausmaß gehören in dieselbe Aufstellung. Eine Bruttoangabe ohne Kontext löst regelmäßig Rückfragen aus.
Bei Teilzeit oder besonderen Arbeitszeitmodellen sind das anteilige Grundentgelt und die daraus abgeleitete Überzahlung gesondert nachvollziehbar zu machen. Für die Systematik dieser Prüfung hilft der Beitrag Arbeitgeberunterlagen für die Rot-Weiß-Rot-Karte.
Reglementierter Beruf oder allgemeine Qualifikationsprüfung
Die aktuelle Information auf migration.gv.at hält fest, dass formale Anerkennung nur für reglementierte Berufe erforderlich ist. Für nicht reglementierte Berufe wird die Qualifikation innerhalb des Zulassungsverfahrens bewertet. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie den zeitlichen Ablauf und die Zuständigkeiten verändert.
Reglementierte Berufe sind etwa Gesundheitsberufe, technische Berufe mit Berufsbefugnis oder pädagogische Berufe. Die Anerkennungsbescheide werden von den zuständigen Bundes- oder Landesstellen erlassen. Vor Antragstellung sollte der Bescheid vorliegen oder das Anerkennungsverfahren mit Aktenzeichen laufen.
Für nicht reglementierte Berufe reicht in der Regel eine plausibel dokumentierte Ausbildung im Zusammenhang mit Berufserfahrung und Stellenprofil. Trotzdem können Zeugnisergänzungen sinnvoll sein, wenn die Bezeichnung im Ausland stark vom österreichischen Berufsbild abweicht.
Antragsweg über NAG § 41 und Zusammenspiel mit dem AMS
Der Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen wird nach § 41 NAG bei der zuständigen NAG-Behörde eingebracht. Die Behörde leitet den Vorgang mit der Arbeitgebererklärung nach § 20d Abs 1 AuslBG an die regional zuständige AMS-Geschäftsstelle weiter, sofern keine aufenthaltsrechtlichen Hindernisse vorweg greifen.
Aufenthaltsrechtlich sind die allgemeinen Voraussetzungen des NAG einzuhalten, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt, ortsübliche Unterkunft, Krankenversicherung und Modul 1 der Integrationsvereinbarung im Rahmen des jeweiligen Zulassungsstadiums. Die Themenseite Unterlagen und Fristen ordnet diese Anforderungen im Verfahren.
Wer bereits in Österreich lebt und die Kategorie wechseln möchte, sollte zusätzlich die Zweckänderung und den erlaubten Übergang prüfen. Ein späterer Wechsel des Arbeitgebers vor Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist im Beitrag Arbeitgeberwechsel mit Rot-Weiß-Rot-Karte ausgeführt.
Häufige Fehler und Vorbereitung der Anfrage
Häufige Fehler sind eine Berufsbezeichnung, die im Vertrag nicht als Listenberuf erkennbar ist, Ausbildungen ohne inhaltlichen Bezug, geschätzte Punkte, fehlende Sprachnachweise und eine Arbeitgebererklärung, die nicht zum Vertrag passt. Auch die Vermischung mit sonstiger Schlüsselkraft oder Blauer Karte EU führt zu Rückfragen. Der Beitrag Blaue Karte EU zeigt die dortigen Sonderregeln.
Für eine rechtliche Prüfung helfen aktueller Aufenthaltsstatus, geplanter Arbeitsbeginn, Listenberuf mit Fundstelle, Ausbildungsnachweise, Berufserfahrung, Sprachdiplome, Arbeitgebererklärung, Arbeitsvertrag, Stellenprofil und eine kurze Zeitachse. Damit lässt sich der Weg zwischen Fachkraft im Mangelberuf, sonstiger Schlüsselkraft und selbständiger Schlüsselkraft ordnen.
Für sonstige Schlüsselkräfte, Selbständige oder besondere Konstellationen ist eine getrennte Prüfung erforderlich. Der Beitrag Selbständige Schlüsselkraft zeigt die dort geltende Systematik. Die Zusammenführung erfolgt am besten in der Erstberatung, nicht mit halb ausgefüllten Formularen.
Häufige Fragen zur Rot-Weiß-Rot-Karte im Mangelberuf
Muss der Beruf zum Antragszeitpunkt auf der Fachkräfteverordnung stehen?
Ja. Der Weg nach § 12a AuslBG greift nur, wenn der ausgeübte Beruf in der aktuell geltenden Fachkräfteverordnung als Mangelberuf ausgewiesen ist. Frühere Listen ersetzen die aktuelle Fassung nicht.
Wie unterscheiden sich bundesweite und regionale Mangelberufsliste?
Die bundesweite Liste gilt in ganz Österreich. Regionale Listen ergänzen den Bedarf einzelner Bundesländer. Wird der Beruf nur regional gelistet, sollten Betriebssitz und tatsächlicher Arbeitsort im gelisteten Bundesland liegen.
Wie viele Punkte sind nach Anlage B erforderlich?
Für 2026 nennt die offizielle Migrationsinformation mindestens 55 Punkte. Die Punkte werden aus Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und Alter zusammengesetzt. Jeder Punkt sollte durch einen Nachweis gedeckt sein.
Ist eine formale Anerkennung der Ausbildung immer erforderlich?
Die offizielle Information hält fest, dass eine formale Anerkennung nur für reglementierte Berufe verlangt wird. Für nicht reglementierte Berufe wird die Qualifikation im Zulassungsverfahren durch Zeugnisse, Erfahrung und Stellenprofil bewertet.
Was bedeutet die ortsübliche Überzahlung nach § 12a AuslBG?
Neben dem gesetzlichen, verordnungs- oder kollektivvertraglichen Grundentgelt ist die ortsübliche Überzahlung nachvollziehbar zu machen. Zulagen sollten nicht verwendet werden, um ein zu niedriges Grundgehalt zu verdecken.