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Schule, Lehre oder Ausbildung: Aufenthaltstitel für junge Drittstaatsangehörige einordnen

Aufenthaltsbewilligung Schüler nach § 63 NAG, Lehre mit getrennter Aufenthalts- und Beschäftigungsprüfung und Familiennachzug für Kinder praxisnah eingeordnet.

5. August 2026
Antrag
Mag. Mirela Saric, Rechtsanwältin

Schule, Lehre und Ausbildung ordnen sich im österreichischen Fremdenrecht nicht in einer einzigen Kategorie ein. § 63 NAG regelt die Aufenthaltsbewilligung Schüler mit einer abschließenden Liste von neun Schulkategorien in § 63 Abs 1 NAG. Wer eine dieser Schulen besucht, kommt in Betracht; wer außerhalb der Liste steht, findet über § 63 NAG keinen Titel. Der Beitrag ordnet die Kategorien, trennt Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und benennt die Sonderfrage der Lehre.

Zentral ist die Trennlinie zwischen Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang. Ein Aufenthaltstitel Schüler nach § 63 NAG deckt den Schulbesuch als ausschließlichen Aufenthaltszweck. Erwerbstätigkeit richtet sich getrennt nach dem AuslBG und darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen. Umgekehrt begründet ein Ausbildungsplatz oder ein Job kein automatisches Aufenthaltsrecht.

Die Lehre fällt nicht in den Katalog des § 63 NAG. Auch die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen ist kein Titel zum Beginn einer Lehre, weil § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Wer eine Lehre beginnen möchte, braucht daher eine eigenständige Aufenthaltsgrundlage und muss den Beschäftigungszugang mit dem Ausbildungsbetrieb gesondert prüfen.

Für Kinder unter 18 Jahren kann je nach Aufenthaltstitel des Elternteils der Familiennachzug nach § 46 NAG der passende Weg sein. Der spätere Schulbesuch oder eine spätere Lehre ersetzt die Voraussetzungen dieses Titels nicht. Dieser Beitrag trennt deshalb die Aufenthaltsbewilligung Schüler, eine bereits bestehende Aufenthaltsgrundlage für eine Lehre und den Familiennachzug. Für die grundlegende Einordnung des Antragswegs lohnt der Blick auf die Themenseite.

Bildungscheck

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01

Aufenthaltsbewilligung Schüler nach § 63 NAG in Kernkonstellation

Die einschlägigen Voraussetzungen des 1. Teils NAG, insbesondere gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz und Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, bleiben. Das Aufnahmeschreiben der Schule und der Nachweis der Schulkategorie tragen die besondere Grundlage. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu berücksichtigen. Der Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt hilft bei der Nachweissammlung.

02

Schule und Erwerbstätigkeit sauber trennen

Der Titel nach § 63 NAG deckt den Schulbesuch. Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG und darf die Schulausbildung als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen (§ 63 Abs 2 NAG). Zusagen des Arbeitgebers sollten den Umfang der Beschäftigung mit dem Stundenplan der Schule spiegeln. Weiter hilft der Beitrag zu Arbeitgeber-Unterlagen.

03

Außerordentlicher Schüler nur beim Erstantrag zulässig

§ 63 Abs 1 Z 5 NAG erlaubt außerordentlichen Schulbesuch nur beim Erstantrag. Die Verlängerung setzt zusätzlich zum Schulerfolgsnachweis den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Schüler voraus (§ 63 Abs 3 NAG). Nur bei nachweislich unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen kann eine Ausnahme erwogen werden. Der Übergang in den ordentlichen Status sollte in der Schule von Beginn an aktiv adressiert werden.

04

Bildungsangebot außerhalb der neun Schulkategorien des § 63 NAG

Sprachschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, Vorbereitungskurse oder rein private Bildungsangebote außerhalb der Ziffern 1 bis 9 des § 63 Abs 1 NAG tragen keine Aufenthaltsbewilligung Schüler. Zu prüfen ist eine andere Titelspur (etwa Familiennachzug nach § 46 NAG oder ein späterer Studientitel nach § 64 NAG). Der Weg über § 63 NAG scheidet aus.

05

Bestehenden Aufenthaltstitel und Lehrvertrag zusammen prüfen

Besteht bereits ein Aufenthaltstitel mit passendem Arbeitsmarktzugang, sind dessen Umfang, der Lehrvertrag und die Anforderungen des Ausbildungsbetriebs abzugleichen. Die Lehre selbst erweitert den Titel nicht automatisch. Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen setzt nach § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG bereits eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung voraus und ist daher nicht der Titel, um diese Ausbildung erst zu beginnen.

06

Die Lehre allein schafft keinen Aufenthaltstitel

Ohne bereits passende Aufenthaltsgrundlage lässt sich aus dem Lehrvertrag kein NAG-Titel ableiten. Zuerst ist eine eigenständige Titelspur zu bestimmen, etwa ein einschlägiger Familiennachzug bei Minderjährigen. Erst danach wird mit dem Ausbildungsbetrieb geklärt, ob und unter welchen AuslBG-Voraussetzungen die Beschäftigung aufgenommen werden kann. Der Beitrag zur Familienzusammenführung ordnet den zusammenführenden Titel.

07

Familiennachzug für Kinder unter 18 nach § 46 NAG

Bei Kindern unter 18 Jahren führt der Weg regelmäßig über § 46 NAG. Der Schulbesuch ist die spätere Folge des Aufenthaltstitels, nicht seine Grundlage. Voraussetzungen des zusammenführenden Elternteils (gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherung, ortsübliche Unterkunft) tragen den Nachzug. Der Beitrag zu Kinder im Familiennachzug vertieft Obsorge und Urkunden.

08

Hochschulstudium läuft über § 64 NAG

Wer ein Hochschulstudium anstrebt, findet den Titel nicht in § 63 NAG, sondern in § 64 NAG (Aufenthaltsbewilligung Studierende). Beitrag und Regeln sind eigen; siehe unseren Text zu Aufenthaltsbewilligung Studierende. Für schulische Vorstufen (etwa Vorbereitungslehrgänge) sollte die Zuordnung zum Katalog des § 63 NAG separat geprüft werden.

Die neun Schulkategorien nach § 63 Abs 1 NAG

§ 63 Abs 1 NAG listet die Schulen abschließend auf. Erste Gruppe sind ordentliche Schüler öffentlicher Schulen (Z 1) sowie ordentliche Schüler von Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht (Z 2). Dazu treten Schüler von Statutschulen, deren Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs 2 lit b Privatschulgesetz gesetzlich verankert ist (Z 3). Damit deckt das Gesetz die klassische Regelschule vom öffentlichen bis zum privaten Träger ab, jeweils an das Öffentlichkeitsrecht gekoppelt.

Eine eigene Gruppe bilden Schüler zertifizierter nichtschulischer Bildungseinrichtungen im Sinne des § 70 NAG (Z 4). Diese Einrichtungen brauchen die Zertifizierung als Bezugspunkt; ohne sie fehlt die Grundlage. Außerordentliche Schüler sind nur beim Erstantrag erfasst (Z 5). Für die Verlängerung greift zusätzlich die Aufnahme als ordentlicher Schüler, worauf § 63 Abs 3 NAG ausdrücklich hinweist.

Sonderfall sind Privatschulen mit einem laufenden Antrag auf Öffentlichkeitsrecht (Z 6). Solange der Antrag anhängig ist, bleibt die Kategorie tragfähig; wird das Öffentlichkeitsrecht endgültig versagt, kippt die Grundlage. Die zweite große Blockgruppe umfasst Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialbereich: Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie Pflegeassistenz-Lehrgänge nach § 96 GuKG (Z 7), Schulen für Sozialbetreuungsberufe nach der einschlägigen Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG (Z 8) und höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung nach §§ 83, 84 SchOG sowie Fachschulen für Sozialberufe nach §§ 63, 63a SchOG (Z 9).

Nur wer sich einer dieser neun Ziffern zuordnen lässt, kommt für die Aufenthaltsbewilligung Schüler in Betracht. Schulen außerhalb dieser Liste tragen den Titel nicht. Die frühzeitige Abstimmung mit der Schule zur Kategorie erspart spätere Verbesserungsaufträge.

Voraussetzungen des 1. Teils NAG und Haftungserklärung

Neben der Schulkategorie gelten die einschlägigen Voraussetzungen des 1. Teils NAG. Dazu zählen insbesondere der gesicherte Lebensunterhalt, der Krankenversicherungsschutz und der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der Beitrag zum gesicherten Lebensunterhalt ordnet die Einkommens- und Wohnkostenlogik. Welche weiteren allgemeinen Voraussetzungen greifen, hängt von Antrag und Person ab.

§ 63 Abs 1 NAG erklärt die Haftungserklärung für zulässig. Sie kann bei Schülern ohne ausreichende eigene Mittel den Nachweis des Lebensunterhalts unterstützen. Form, Umfang und Tragfähigkeit müssen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zusätzlich ist bei Minderjährigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

Der Krankenversicherungsschutz ist ohne dienstliche Grundlage regelmäßig privat oder über eine mitversichernde Verwandtschaft zu tragen. Der Beitrag zur Krankenversicherung hilft beim Nachweis. Wird die Behörde zu Ergänzungen auffordern, ist zügig auf den Verbesserungsauftrag zu reagieren.

Aufenthaltstitel Schüler und Erwerbstätigkeit trennen

§ 63 Abs 2 NAG regelt die Trennlinie: Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Der Titel Schüler deckt den Schulbesuch als ausschließlichen Aufenthaltszweck; die Erwerbstätigkeit tritt daneben und darf die Schulausbildung als Zweck nicht beeinträchtigen. Damit ist klar: Ein Nebenjob ist nicht ausgeschlossen, er folgt aber einer eigenen Bewilligungsspur nach dem AuslBG.

Für den Ausbildungsbetrieb heißt das: Zusagen sollten den Umfang der Beschäftigung so bemessen, dass die Schulausbildung im Vordergrund bleibt. Beschäftigungen, die den Schulplan sprengen oder die Anwesenheit an der Schule regelmäßig verhindern, geraten in Konflikt mit § 63 Abs 2 NAG. Der Titel kann in solchen Konstellationen unter Druck geraten.

Für den Schüler heißt das: Wer einen Nebenjob plant, sollte AMS-relevante Zusagen des Arbeitgebers frühzeitig vorbereiten. Die Trennlinie zwischen Aufenthaltsrecht und Arbeitsmarktzugang bleibt entscheidend. Der Beitrag zu Arbeitgeber-Unterlagen zeigt, welche Nachweise der Arbeitgeber sinnvoll strukturiert.

Verlängerung und Schulerfolgsnachweis nach § 63 Abs 3 NAG

Die Verlängerung des Titels setzt nach § 63 Abs 3 NAG den Nachweis des Schulerfolgs voraus. Das ist keine Formalie: Die Behörde erwartet einen Nachweis, der belegt, dass der Schüler das Bildungsziel weiterhin verfolgt und die Ausbildung tatsächlich betreibt. Zeugnisse, Bestätigungen der Schule über regelmäßigen Schulbesuch und Prüfungsleistungen tragen die Vorlage.

Bei außerordentlichen Schülern nach § 63 Abs 1 Z 5 NAG kommt eine Zusatzvoraussetzung hinzu: Für die Verlängerung ist zusätzlich der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Schüler zu erbringen. Ohne diesen Nachweis scheitert die Verlängerung, weil § 63 Abs 1 Z 5 NAG den außerordentlichen Status nur beim Erstantrag zulässt.

§ 63 Abs 3 NAG kennt eine Ausnahme: Wenn der Schulerfolg aus vom Schüler nicht zu vertretenden, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen nicht erbracht werden konnte, kann von der starren Anwendung abgesehen werden. Diese Ausnahme ist eng zu verstehen und braucht eine tragfähige Begründung; sie ersetzt nicht den fehlenden Schulbesuch.

Eine Lehre braucht eine eigene Aufenthaltsgrundlage

Die Lehre findet sich nicht im Katalog des § 63 Abs 1 NAG. Ein Lehrvertrag oder die Zusage eines Ausbildungsbetriebs schafft daher für sich keinen Aufenthaltstitel. Zuerst muss geklärt werden, auf welcher eigenständigen Grundlage die Person in Österreich lebt oder einen Titel erhalten kann. Danach ist der Beschäftigungszugang nach dem AuslBG gesondert mit dem Ausbildungsbetrieb zu prüfen.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen ist von der Lehre zu unterscheiden. § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG verlangt eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung. Der Titel richtet sich somit an bereits ausgebildete Fachkräfte und nicht an Personen, die diese Ausbildung in Österreich erst beginnen möchten. Der Beitrag zu Fachkräften in Mangelberufen erklärt diese spätere Fachkräftespur.

Bei Minderjährigen kann je nach Titel des Elternteils ein Familienweg einschlägig sein. Andere Personen können bereits über einen Titel mit Arbeitsmarktzugang verfügen. Entscheidend sind die genaue Kartenart, der Umfang des Arbeitsmarktzugangs und die vom Ausbildungsbetrieb zu erfüllenden Schritte. Diese Fragen sollten vor Unterzeichnung und geplantem Beginn gemeinsam geklärt werden.

Familiennachzug für Kinder und späterer Schulbesuch

Für Kinder unter 18 Jahren, die zu einem zusammenführenden Elternteil in Österreich ziehen, bleibt § 46 NAG die Standardroute. Der Aufenthaltstitel folgt der Familienlage, nicht dem Bildungsziel. Der spätere Schulbesuch ist die Folge des Titels, nicht seine Grundlage. Der Beitrag zu Familienzusammenführung ordnet den zusammenführenden Titel und die Frage der Quotenpflicht.

Voraussetzungen des zusammenführenden Elternteils bleiben Voraussetzung: gesicherter Lebensunterhalt, Krankenversicherungsschutz und Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft. Der Schulbesuch begründet weder eine Umgehung dieser Voraussetzungen noch einen eigenen Titel des Kindes außerhalb des § 46 NAG. Der Beitrag zu Kindern im Familiennachzug vertieft Obsorge und Urkunden.

Erst mit Volljährigkeit ist eine eigene Titelspur zu prüfen, etwa der Übergang auf einen Studien- oder Erwerbstitel. Vorher bleibt das Kind an den Familientitel gebunden. Der Schulbesuch, sei es an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, hat auf den Bestand des Titels keinen unmittelbaren Einfluss, solange die Voraussetzungen des Familientitels erfüllt bleiben.

Erstantrag im Inland oder im Ausland

Für den Erstantrag ist die Frage des Antragsorts zentral. Grundsatz ist der Antrag im Ausland vor der Einreise. Ausnahmen und Zulässigkeitsfragen im Inland sind eng geregelt; der Beitrag zum Erstantrag im Inland oder Ausland ordnet die Zulässigkeit. Für Schüler-Anträge ist der Zeitplan der Schule zu berücksichtigen: Einschreibungsfristen und Schulbeginn setzen enge Fenster.

Für minderjährige Antragsteller kommt die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter hinzu. Vollmachten und Unterschriften sollten den formalen Anforderungen entsprechen. Der Antrag über die zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist der Regelweg; die spätere Aushändigung des Titels erfolgt regelmäßig in Österreich.

Praxisrelevant ist die Abstimmung zwischen Aufnahmezeitpunkt der Schule und dem Zeitplan des Verfahrens. Wer den Aufnahmebescheid der Schule zu spät erhält, verliert wertvolle Wochen im Antragsverfahren. Frühzeitige Bewerbung und Zusammenarbeit mit der Schule zur Ausstellung der Nachweise erleichtern den Ablauf.

Nachweise und Praxisbausteine

Kern der Nachweisspur ist die klare Zuordnung zu einer Ziffer des § 63 Abs 1 NAG. Das Aufnahmeschreiben der Schule sollte die Kategorie erkennen lassen (öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, Statutschule, zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung, GuKG-Schule, HLA, Fachschule). Wo Öffentlichkeitsrecht beantragt, aber noch nicht verliehen ist, sollte der Antragsstatus dokumentiert sein.

Der Nachweis der Haftungserklärung ist beim Erstantrag regelmäßig zentral. Umfang und Dauer der Haftung sollten die Schuldauer decken. Beim gesicherten Lebensunterhalt ist die Einkommenslage des Haftenden mit den Freibeträgen und den Wohnkostenpauschalen abzugleichen. Der Nachweis der Krankenversicherung ist entweder über eine private Reise- und Krankenversicherung oder über eine Mitversicherung zu führen.

Für die Verlängerung stehen der Schulerfolgsnachweis (Zeugnisse, Bestätigungen) und die aktualisierten Nachweise des 1. Teils im Vordergrund. Bei außerordentlichen Schülern kommt der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Schüler hinzu. Verbesserungsaufträge sind zügig zu beantworten; der Beitrag zum Verbesserungsauftrag zeigt Struktur und Fristen. Für den Ablauf hilft die Checkliste Erstantrag.

Häufige Fragen zu Schule, Lehre und Ausbildung

Muss die Schule Öffentlichkeitsrecht haben?

Für die Kategorien Z 2 und Z 3 des § 63 Abs 1 NAG ist das Öffentlichkeitsrecht der Anknüpfungspunkt. Bei Z 6 genügt ein laufender Antrag auf Öffentlichkeitsrecht. Öffentliche Schulen (Z 1) sind ohnehin erfasst. Nichtschulische Bildungseinrichtungen sind über die Zertifizierung nach § 70 NAG (Z 4) erfasst. Sprach- oder Vorbereitungskurse außerhalb dieses Rahmens tragen den Titel nicht.

Kann ich neben der Schule arbeiten?

Ja, aber getrennt vom Aufenthaltstitel. § 63 Abs 2 NAG stellt die Erwerbstätigkeit unter das AuslBG. Sie darf die Schulausbildung als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen. Der Umfang der Beschäftigung sollte mit dem Schulplan vereinbar sein und der Arbeitgeber führt das AMS-Verfahren getrennt.

Was verlangt der Schulerfolgsnachweis bei der Verlängerung?

§ 63 Abs 3 NAG verlangt einen Nachweis, dass die Schulausbildung tatsächlich weiter betrieben wird. Zeugnisse, Bestätigungen der Schule und Prüfungsleistungen tragen den Nachweis. Bei außerordentlichen Schülern kommt der Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Schüler hinzu. Eine Ausnahme gilt nur bei unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen.

Begründet ein Lehrvertrag einen Aufenthaltstitel?

Nein. Die Lehre ist keine Schulkategorie des § 63 NAG. Auch die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen dient nicht dem Beginn einer Lehre, weil § 12a Abs 1 Z 1 AuslBG eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung verlangt. Erforderlich sind eine eigenständige Aufenthaltsgrundlage und eine gesonderte Prüfung des Beschäftigungszugangs.